711/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 22.10.2014
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

betreffend verpflichtende Parteistellung von Betroffenen einer Umqualifizierung bei der Schlichtungsstelle im Hauptverband der Sozialversicherungs-träger

 

Aufgrund von verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen ist es in Österreich möglich, bei mehreren Sozialversicherungträgern gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge leisten zu müssen. Diese Entwicklung ergibt sich unter anderem aus den sich veränderenden Erwerbstätigkeitsmustern, in denen die Österreicher_innen leben und arbeiten. Es wird immer schwerer, zwischen selbstständiger und unselbstständiger Arbeit messerscharf abzugrenzen.

In zahlreichen Fällen haben GPLA-Verfahren bei Auftraggeber_innen von Unternehmer_innen ergeben, dass diese selbstständigen Auftragnehmer_innen von der prüfenden GKK sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer_innen beurteilt und behandelt wurden. Infolgedessen wurden diese Selbstständigen mit diesem Teil ihrer Erwerbstätigkeit zu unselbstständigen Erwerbstätigen, während gleichartige Aufträge bei anderen Auftraggeber_innen noch der selbstständigen Tätigkeit zugeordnet blieben. Dadurch sind Selbstständige, aber auch Bauern und Bäuerinnen sowohl bei der SVA bzw. SVB als auch bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse kranken- bzw. sozialversichert. Zudem ist es möglich, dass insbesondere EPU die nur für einen Auftraggeber_innen arbeiten, als Dienstnehmer_inner der Auftraggeber_in betrachtet werden und damit vor allem gegen ihren Willen von Selbstständigen zu Unselbstständigen erklärt werden.

Solche Verfahren sind Ergebnis eines verdeckten Kampfes der unterschiedlichen Versicherungsträger um Versicherte und deren Beitragszahlungen. Die einfachste Lösung wäre eine Zusammenlegung der Sozialversicherungsträger. Doch dieser Schritt ist aufgrund evidenter Interessenslagen jener Parteien und Kammern, die ihnen zuzuordnende Vertrauensleute in Sozialversicherungsträgern unterbringen, nicht zu erwarten.

Mit dem Ziel eines Interessenausgleichs zwischen Arbeit- bzw. Auftraggeber_innen und insbesondere den unterschiedlichen Versicherungsträgern in Verfahren mit unklarer sozialversicherungsrechtlicher Zuordnung wurde auf Grundlage eines Beschlusses der Trägerkonferenz des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger mit 01.10.2012 eine Schlichtungsstelle eingerichtet, die über strittige Fälle bzw. Verfahren entscheidet. Im Regierungsprogramm wird auch auf S.16 darauf eingegangen: "Rechtssicherheit für Selbständige: Bei Uneinigkeit zwischen den SV-Trägern entscheidet eine im Hauptverband eingerichtete Schlichtungsstelle". Die gegenwärtige Situation, in der die SVA bzw. SVB nur die Möglichkeit hat eine Stellungnahme abzugeben, kann aber nicht die endgültige Lösung sein und führt auch keineswegs zu Rechtssicherheit für die Betroffenen.

In der gegenwärtigen Konstellation wird über die Köpfe der Betroffenen hinweg entschieden, ohne dass auch diese angehört werden müssten. Weder Arbeit- bzw. Auftraggeber_innen, noch die betroffenen Versicherten selbst haben die Möglichkeit in einem solchen Verfahren selbst Stellung zu beziehen. Diese direkt Betroffenen können lediglich eine Beiziehung der SVA bzw. SVB beantragen - wie in der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Schlussbesprechung von Sozialversicherungsprüfungen, BGBl. II Nr. 182/2013 beschrieben -  eine verpflichtende Teilnahme der SVA bzw. SVB und der Betroffenen ist nicht vorgsehen.

Wie aus der Anfragenbeantwortung 2148/AB vom 24.9.2014 deutlich wird, ist sich das BMASK der Bedeutung einer Formalparteistellung der Sozialversicherungsträger nicht sicher. Die Bedeutung einer Formalparteistellung auch der bei GPLA-Verfahren überprüften Unternehmen und betroffenen Versicherten wird ohnehin nicht beachtet.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG


Der Nationalrat wolle beschließen:

 

"Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert, in Verhandlungen mit dem Bundesminister für Finanzen zu treten, um durch eine Änderung der "Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Schlussbesprechung von Sozialversicherungsprüfungen", eine Formalparteistellung für die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, sowie der von Sozialversicherungsprüfungen betroffenen Unternehmen und von einer Umqualifizierung betroffenen Versicherten sicherzustellen. Weiters wird der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz aufgefordert, die Anwendbarkeit einer solche geänderten Verordnung in weiterer Folge auch auf die im Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichtete Schlichtungsstelle umzusetzen."

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.