718/A XXV. GP

Eingebracht am 22.10.2014
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Antrag

gemäß § 26 GOG

der Abgeordneten Mag. Andreas Schieder, Dr. Reinhold Lopatka, Heinz-Christian Strache, Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Mag. Dr. Matthias Strolz, Otto Pendl, August Wöginger, Mag. Gernot Darmann, Dieter Brosz, MSc., Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundesbezügegesetz und das Mediengesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundesbezügegesetz und das Mediengesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. Art. 53 lautet:

Artikel 53. (1) Der Nationalrat kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen. Darüber hinaus ist auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder ein Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(2) Gegenstand der Untersuchung ist ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes. Das schließt alle Tätigkeiten von Organen des Bundes, durch die der Bund, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, sowie die Tätigkeiten beliehener Unternehmungen, soweit diese Hoheitsrechte ausüben, ein. Eine Überprüfung der Rechtsprechung ist ausgeschlossen.

(3) Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben einem Untersuchungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Akten und Unterlagen vorzulegen und dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung Folge zu leisten. Dies gilt nicht für die Vorlage von Akten und Unterlagen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Art. 52a Abs. 2 gefährden würde.

(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 3 besteht nicht, soweit die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung und ihrer einzelnen Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird.

(5) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. In diesem können eine Mitwirkung der Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie besondere Bestimmungen über die Vertretung des Vorsitzenden und die Vorsitzführung vorgesehen werden. Es hat auch vorzusehen, in welchem Umfang der Untersuchungsausschuss Zwangsmaßnahmen beschließen und um deren Anordnung oder Durchführung ersuchen kann.“

2. In Art. 57 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „wegen der in Ausübung ihres Berufes gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen“ die Wortfolge „unbeschadet der Ausnahmen gemäß Abs. 7“ eingefügt.

3. In Art. 57 erhält Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(8)“; folgender Abs. 7 wird eingefügt:

„(7) Die Immunität der Abgeordneten gemäß den Abs. 1 und 3 besteht nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung oder wegen einer nach dem Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates strafbaren Handlung. Die Verfolgung eines Mitgliedes des Nationalrates wegen einer nach dem Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates strafbaren Handlung bedarf der Ermächtigung durch den Präsidenten des Nationalrates.“

4. Art. 58 lautet:

Artikel 58. Die Mitglieder des Bundesrates genießen während der ganzen Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des Landtages, der sie entsendet hat. Die Immunität der Mitglieder des Bundesrates besteht nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung oder wegen einer nach dem Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates strafbaren Handlung. Die Verfolgung eines Mitgliedes des Bundesrates wegen einer nach dem Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates strafbaren Handlung bedarf der Ermächtigung durch den Vorsitzenden des Bundesrates.“

5. Nach Art. 130 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.“

6. Nach Art. 136 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann für das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Art. 130 Abs. 1a besondere Bestimmungen treffen.“

7. Nach Art. 138a wird folgender Art. 138b eingefügt:

Artikel 138b. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über

           1. die Anfechtung von Beschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates, mit denen ein Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird, durch ein dieses Verlangen unterstützendes Viertel seiner Mitglieder wegen Rechtswidrigkeit;

           2. den hinreichenden Umfang von grundsätzlichen Beweisbeschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder gemäß Z 1;

           3. die Rechtmäßigkeit des Beschlusses eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels seiner Mitglieder betreffend die Ladung einer Auskunftsperson mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird, auf Antrag des dieses Verlangen unterstützenden Viertels seiner Mitglieder;

           4. die Rechtmäßigkeit des Beschlusses eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels seiner Mitglieder betreffend die Erhebung weiterer Beweise mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird, auf Antrag des dieses Verlangen unterstützenden Viertels seiner Mitglieder;

           5. Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen, auf Antrag des Untersuchungsausschusses, eines Viertels seiner Mitglieder oder des informationspflichtigen Organs;

           6. Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Justiz über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder des Bundesministers für Justiz;

           7. Beschwerden einer Person, die durch ein Verhalten

                a) eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates,

               b) eines Mitgliedes eines solchen Ausschusses in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates oder

                c) gesetzlich zu bestimmender Personen in Ausübung ihrer Funktion im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss

in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein behauptet.

(2) Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über die Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat beziehungsweise dem Bundesrat zur Verfügung stehen, durch das informationspflichtige Organ wegen Rechtswidrigkeit.“

8. Art. 151 wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) Art. 53, Art. 57, Art. 58, Art. 130 Abs. 1a, Art. 136 Abs. 3a und Art. 138b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 erhalten die lit. c und d die Literabezeichnungen „d)“ und „e)“; folgende lit. c wird eingefügt:

              „c) über die Anfechtung von Beschlüssen betreffend die Einsetzung und die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates und über die Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen (Art. 138b B-VG);“

2. § 17 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Klagen gemäß § 37, Anträge gemäß den §§ 46, 48, 50, 57, 57a, 62, 62a und 66 und Beschwerden gemäß den §§ 56i und 82 sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).

(3) Der Anwaltspflicht unterliegen nicht

           1. Anträge der in § 24 Abs. 2 genannten Körperschaften;

           2. Anträge gemäß § 62, die von Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gestellt werden.“

3. § 17a Z 2 lautet:

         „2. Gebietskörperschaften und Mitglieder des Nationalrates in den Angelegenheiten des Art. 138b Abs. 1 Z 1 bis 6 B-VG sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.“

4. In § 24 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) In Anträgen gemäß den §§ 56c bis 56h und in Anträgen gemäß § 62, die von Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gestellt werden, haben die Antragsteller einen oder mehrere Bevollmächtigte namhaft zu machen. Wird ein solcher nicht ausdrücklich namhaft gemacht, so gilt der erstangeführte Antragsteller als Bevollmächtigter.“

5. In § 24 erhalten die bisherigen Abs. 4 bis 6 die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(7)“.

6. Nach § 56b wird folgender Abschnitt E samt Überschrift eingefügt:

„E. Bei Anträgen betreffend die Einsetzung und die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates und bei Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen

a) Bei Anfechtung von Beschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates, mit denen ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird

§ 56c. (1) Die Frist zur Anfechtung eines Beschlusses des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates, mit dem ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird, beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, den der Präsident des Nationalrates gemäß § 4 Abs. 2 der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ festgestellt hat.

(2) Die Anfechtung hat zu enthalten:

           1. die Bezeichnung des Beschlusses bzw. Berichts des Geschäftsordnungsausschusses;

           2. den Sachverhalt;

           3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

           4.  die erforderlichen Beweise;

           5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Beschluss rechtzeitig angefochten wurde.

(3) Parteien des Verfahrens sind die Anfechtungswerber, die beschlussfassende Mehrheit im Geschäftsordnungsausschuss und die Bundesregierung.

(4) Eine Ausfertigung der Anfechtung samt Beilagen ist der Bundesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihr freisteht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Äußerung zu erstatten.

(5) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen.

(6) Der Beschluss des Geschäftsordnungsausschusses ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Anfechtung nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Der Untersuchungsausschuss gilt in dem Umfang, in dem der Verfassungsgerichtshof den Beschluss für rechtswidrig erklärt hat, als eingesetzt.

b) Bei einem Antrag auf Feststellung des hinreichenden Umfangs von grundsätzlichen Beweisbeschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates

§ 56d. (1) Der Antrag im Sinne des Art. 138b Abs. 1 Z 2 B-VG hat die Feststellung zu begehren, dass der Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates nicht hinreichend ist, oder in welchem Umfang die gemäß § 24 Abs. 5 der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ beschlossene Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses zu erweitern ist.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

           1. die Bezeichnung des Beschlusses bzw. Berichts des Geschäftsordnungsausschusses;

           2. den Sachverhalt;

           3. die Gründe, auf die sich die Behauptung des nicht hinreichenden Umfangs des grundsätzlichen Beweisbeschlusses oder seiner Ergänzung stützt;

           4. die erforderlichen Beweise;

           5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.

(3) Ein Antrag betreffend den grundsätzlichen Beweisbeschluss ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt, den der Präsident des Nationalrates gemäß § 4 Abs. 2 der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgestellt hat, zwei Wochen vergangen sind. Ein Antrag betreffend die Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses samt Ergänzung gemäß § 24 Abs. 5 der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates zwei Wochen vergangen sind.

(4) Parteien des Verfahrens sind die Antragsteller, die beschlussfassende Mehrheit im Geschäftsordnungsausschuss und die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, die zur Vorlage der Beweismittel verpflichtet werden.

(5) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde.

(6) Mit der Entscheidung über einen Antrag betreffend die Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses wird diese in dem vom Verfassungsgerichtshof festgestellten erweiterten Umfang wirksam.

c) Bei einem Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates betreffend die Ladung einer Auskunftsperson mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird

§ 56e. (1) Der Antrag im Sinne des Art. 138b Abs. 1 Z 3 B-VG hat die Feststellung zu begehren, dass der Beschluss eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels seiner Mitglieder betreffend die Ladung einer Auskunftsperson mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird, rechtswidrig ist.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

           1. die Bezeichnung des Verlangens;

           2. die Bezeichnung des Beschlusses;

           3. den Sachverhalt;

           4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

           5. die erforderlichen Beweise;

           6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.

(3) Ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Beschluss des Untersuchungsausschusses zwei Wochen vergangen sind.

(4) Bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(5) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde.

d) Bei einem Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates betreffend die Erhebung weiterer Beweise mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird

§ 56f. (1) Der Antrag im Sinne des Art. 138b Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Feststellung zu begehren, dass der Beschluss eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels seiner Mitglieder betreffend die Erhebung weiterer Beweise mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird, rechtswidrig ist.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

           1. die Bezeichnung des Verlangens;

           2. die Bezeichnung des Beschlusses;

           3. den Sachverhalt;

           4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

           5. die erforderlichen Beweise;

           6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.

(3) Ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Beschluss des Untersuchungsausschusses zwei Wochen vergangen sind.

(4) Bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(5) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde.

e) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen

§ 56g. (1) Ein Antrag auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel der Mitglieder dieses Untersuchungsausschusses und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen, ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Ablauf der Frist gemäß § 27 Abs. 4 der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ zwei Wochen vergangen sind.

(2) Bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(3) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde.

f) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Justiz über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden

§ 56h. (1) Ein Antrag auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Justiz über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Ablauf der Frist gemäß § 58 Abs. 5 der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ zwei Wochen vergangen sind.

(2) Bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

g) Bei Beschwerden wegen Verletzung in Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses

§ 56i. (1) Personen, wegen deren Verhaltens in Ausübung ihrer Funktionen im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss Beschwerde erhoben werden kann (im Folgenden Funktionäre genannt), sind:

           1. der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter;

           2. der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter;

           3. der Ermittlungsbeauftragte;

           4. der Vorsitzende und seine Stellvertreter.

(2) Die Frist zur Erhebung der Beschwerde wegen eines Verhaltens

           1. eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates,

           2. eines Mitgliedes eines solchen Ausschusses in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates oder

           3. eines Funktionärs eines Untersuchungsausschusses

beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von dem Verhalten erlangt hat, wenn er aber durch dieses Verhalten behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.

(3) Die Beschwerde hat zu enthalten:

           1. die Bezeichnung des angefochtenen Verhaltens und, soweit dies zumutbar ist, die Angabe, wer es gesetzt hat;

           2. den Sachverhalt;

           3. die Bezeichnung der Persönlichkeitsrechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet;

           4. die erforderlichen Beweise;

           5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Verhalten rechtzeitig angefochten wurde.

(4) Parteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer und der Präsident des Nationalrates .

(5) Eine Ausfertigung der Beschwerde ist dem Präsidenten des Nationalrates mit der Aufforderung zuzustellen, dass es ihm freisteht, eine Äußerung zu erstatten. Er hat gegebenenfalls jene Mitglieder oder Funktionäre, wegen deren Verhaltens Beschwerde erhoben worden ist, unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, ihm gegenüber zu dieser schriftlich Stellung zu nehmen. Die zur Erstattung der Äußerung gesetzte Frist hat mindestens vier Wochen, wenn sich die Beschwerde jedoch auch gegen ein Verhalten von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses oder Funktionären richtet, mindestens sechs Wochen zu betragen.

(6) Die Äußerung hat zu enthalten:

           1. den Sachverhalt;

           2. die erforderlichen Beweise;

           3. die Stellungnahmen gemäß Abs. 5.

(7) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ohne unnötigen Aufschub.

(8) Das angefochtene Verhalten ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.

h) Bei Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen

§ 56j. (1) Die Frist zur Anfechtung einer Entscheidung des Präsidenten des Nationalrates oder des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen, beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das informationspflichtige Organ von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(2) Die Anfechtung hat zu enthalten:

           1. die Bezeichnung der Entscheidung;

           2. den Sachverhalt;

           3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

           4. die erforderlichen Beweise;

           5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Entscheidung rechtzeitig angefochten wurde.

(3) Parteien des Verfahrens sind der Präsident des Nationalrates bzw. der Vorsitzende des Bundesrates und das informationspflichtige Organ.

(4) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem die Anfechtung vollständig eingebracht wurde.

(5) Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung.

(6) Die Entscheidung des Präsidenten des Nationalrates bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Anfechtung nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.

i) Ausfertigungen in den Verfahren gemäß diesem Abschnitt

§ 56k. In den Verfahren gemäß den §§ 56c bis 56j sind alle Schriftsätze der Parteien des Verfahrens und Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes auch dem Präsidenten des Nationalrates zuzustellen.“

7. Die Abschnitte E bis L des 2. Hauptstückes des 2. Teils erhalten die Abschnittsbezeichnungen F. bis M..

8. In § 61b wird das Zitat „Abschnittes E“ durch das Zitat „Abschnittes F“ ersetzt.

9. In § 62 entfällt Abs. 2; die Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.

10. In § 66 wird das Zitat „Abschnittes G“ durch das Zitat „Abschnittes H“ und das Zitat „Abschnittes E“ durch das Zitat „Abschnittes F“ ersetzt.

11. § 94 wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) § 7 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3, § 17a Z 2, § 24 Abs. 4 bis 7, Abschnitt E samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnungen der Abschnitte F bis M des 2. Hauptstückes des 2. Teils, § 61b, § 62 Abs. 2 und 3 und § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“


Artikel 3

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. In § 288 Abs. 3 wird die Wortfolge „nach Art. 53 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 eingesetzten Ausschuß“ durch die Wortfolge „Untersuchungsausschuss des Nationalrates“ ersetzt.

2. In § 293 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils nach der Wortfolge „verwaltungsbehördlichen Verfahren“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Strafprozessordnung“ die Wortfolge „oder im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates“ eingefügt.

3. § 310 Abs. 2 entfällt.

 


Artikel 4

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. § 155 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. Personen, denen Zugang zu klassifizierten Informationen des Nationalrates oder des Bundesrates gewährt wurde, soweit sie gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates, BGBl. I Nr. xx/20xx, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,“

2. In § 157 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „Verteidiger, Rechtsanwälte, Patentanwälte,“ die Wortfolge „Verfahrensanwälte in Untersuchungsausschüssen des Nationalrats,“ eingefügt.

3. In § 514 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(15) § 155 Abs. 1 Z 3 und § 157 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

 


Artikel 5

Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO), BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Stichtag zu enthalten. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl und muss am zweiundachtzigsten Tag vor dem Wahltag liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 13, 14, 16 und 25 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechts (§ 21 Abs. 1) und der Wählbarkeit (§ 41).“

2. § 129 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“


Artikel 6

Änderung des Bundesbezügegesetzes

Das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2014, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„Einbehaltung von Ordnungsgeldern bei Mitgliedern des Nationalrates

§ 7a. Die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzten Ordnungsgelder für Mitglieder des Nationalrates sind im Auftrag des Präsidenten des Nationalrates von den nach diesem Bundesgesetz bestehenden Ansprüchen der Mitglieder des Nationalrates in Abzug zu bringen.“

2. In § 21 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“


Artikel 7

Änderung des Mediengesetzes

Das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 7a Abs. 1 lautet:

„(1) Werden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die

           1. Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung geworden ist oder

           2. einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde oder

           3. als Auskunftsperson vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates angehört wurde,

und werden hiedurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, ohne dass wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro nicht übersteigen; im Übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.“

2. In § 55 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 7a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“


Begründung

 

Zu Artikel 1: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Zu Art. 53:

Mit der Neufassung des Art. 53 B-VG sollen die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses auch aufgrund eines Verlangens einer parlamentarischen Minderheit sowie genauere Bestimmungen für den Gegenstand eines Untersuchungsausschusses und dessen Verfahren geschaffen werden.

Seit der Stammfassung des B-VG ist der Untersuchungsausschuss im Abschnitt E. „Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes“ im zweiten Hauptstück des B-VG geregelt. Nähere Kriterien für die Bestimmung des Umfanges und die Überprüfung der Zulässigkeit eines Untersuchungsgegenstandes sowie Anforderungen an das Verfahren wurden im B-VG nicht normiert. Einen Maßstab konnte bislang nur die Verfassung in ihrer Gesamtheit bilden. Die bisherige Formulierung des Art. 53 Abs. 1 B-VG hat regelmäßig Anlass zu Diskussionen über dessen Auslegung gegeben. In der Verfassungsrechtslehre wurde unter Verweis auf die systematische Stellung (Abschnitt E. „Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes“) und unter Bezugnahme auf die erste Kommentierung des B-VG (Kelsen/Froehlich/Merkl, Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920 [Neudruck 2003; erstmals 1922] 139) eine sehr restriktive Sicht vertreten, die Art. 53 B-VG nur in Zusammenhang mit Art. 52 B-VG versteht (mwN Kahl, Art. 53 B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 7. Lieferung 2005, Rz. 10). Demnach dürften nur Angelegenheiten der Geschäftsführung der Bundesregierung und der Bundesministerien sowie der diesen unterstellten Verwaltungsbehörden Untersuchungsgegenstände sein.

Die Erfahrungen in den Untersuchungsausschüssen der 23. und 24. Gesetzgebungsperiode haben Auslegungsschwierigkeiten und sich aus der einschränkenden Interpretation ergebende Grenzen des Untersuchungsrechts aufgezeigt, deren Ableitung aus dem Verfassungstext umstritten geblieben ist (siehe Öhlinger, Die Bedeutung von Untersuchungsausschüssen als besonderes Instrument parlamentarischer Kontrolle, in: Bußjäger [Hrsg.], Die Zukunft der parlamentarischen Kontrolle [2008] 107 [112]). Die zwischenzeitige Neufassung der Regelungen betreffend weisungsfreie Organe in Art. 20 B-VG (BGBl. I Nr. 2/2008 idF. BGBl. I Nr. 51/2012) und die korrespondierende Ergänzung des Art. 52 Abs. 1a B-VG (BGBl. I Nr. 2/2008 idF. BGBl. I Nr. 114/2013) hinsichtlich der Anwesenheit und Befragung von Leitern eines gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG weisungsfreien Organs in den Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates haben die erwähnte Problematik verstärkt.

Zu Art. 53 Abs. 1:

Das Untersuchungsausschussverfahren dient der Information des Parlaments im Sinne einer Selbstinformation. Art. 53 B-VG gibt dem Nationalrat besondere Möglichkeiten, Informationen zu erlangen, die zur Wahrnehmung seiner Kontroll- und Gesetzgebungsfunktion notwendig sind. Im Unterschied zu Fragerechten, die in erster Linie auf die Erlangung konkreter Einzelinformationen gerichtet sind, soll die Einsetzung eines eigenen Ausschusses die Möglichkeit bieten, auch einen komplexen Vorgang aufzuarbeiten. Anders als ein Straf- oder Verwaltungsverfahren hat ein Untersuchungsausschuss nicht die Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes zu prüfen bzw. über konkrete Anbringen abzusprechen. Ziel des Untersuchungsausschusses ist die Aufklärung von Vorgängen zu politischen Zwecken.

Wie bisher soll der Nationalrat jederzeit einen Untersuchungsausschuss mit Mehrheitsbeschluss einsetzen können. Darüber hinaus soll nun ein Viertel der Mitglieder des Nationalrates die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen können. Um dem Charakter als Minderheitsrecht gerecht zu werden, soll aus dem Minderheitsrecht auf Einsetzung auch eine gebührende Berücksichtigung der Minderheit bei der weiteren Regelung des Verfahrens im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (im Folgenden: GOG-NR) folgen. Der Minderheit soll auch die Möglichkeit gegeben werden, über die Beweiserhebung und den Gang des Verfahrens mitzubestimmen.

Die näheren Regelungen über die Einsetzung und das Verfahren eines Untersuchungsausschusses sind gemäß Art. 53 Abs. 5 B-VG im GOG-NR zu treffen. Dabei sollen im Sinne der Funktionsfähigkeit und Verfahrenseffizienz des Nationalrates z. B. auch Beschränkungen der Unterstützungsmöglichkeit von Einsetzungsverlangen oder anderen Verfahrensrechten möglich sein.

Zu Art. 53 Abs. 2:

Gegenstand der Untersuchung

Bislang hat im B-VG eine Festlegung bzw. Umschreibung des Gegenstandes von Untersuchungsausschüssen gefehlt. In der bisherigen Auslegungs- und Anwendungspraxis von Art. 53 B-VG hat das Fehlen von Kriterien die Überprüfbarkeit der Reichweite und Zulässigkeit eines Untersuchungsgegenstandes erschwert. Mit dem neuen Abs. 2 werden nunmehr solche Kriterien festgelegt und zugleich wird eine Abgrenzung gegenüber den Kontrollrechten gemäß Art. 52 B-VG vorgenommen. Damit sollen die Voraussetzungen für eine rasche und zielgerichtete Abwicklung des Untersuchungsauftrags geschaffen werden.

Gegenstand der Untersuchung kann demnach nur ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes sein, wobei eine Überprüfung der Rechtsprechung ausgeschlossen ist. In Anlehnung an die Formulierung in Art. 52b B-VG, BGBl 100/2003, und daran anknüpfend in § 99 Abs. 2 GOG-NR kann ein Untersuchungsausschuss einen bestimmten, also genau abgrenzbaren Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes untersuchen.

„Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes“

Art. 53 Abs. 2 B-VG begrenzt den Gegenstand der Untersuchung. Ein Untersuchungsausschuss des Nationalrates kann nur einen Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes überprüfen. Nach der Terminologie des B-VG bildet „Vollziehung“ die zusammenfassende Bezeichnung für Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Zur „Verwaltung“ des Bundes zählt nach Rechtsprechung und Lehre sowohl die hoheitliche als auch die nicht-hoheitliche Besorgung von Verwaltungsaufgaben sowie die Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes. Daher kann auch informelles staatliches Handeln – so wie bisher – Gegenstand der Untersuchung sein (siehe Pabel, Die Kontrollfunktion des Parlaments [2009] 85). Das Untersuchungsrecht erstreckt sich somit grundsätzlich auf jede Art der „Verwaltung“ im verfassungsrechtlichen Sinn. Davon sind jedenfalls auch alle Tätigkeiten von Organen des Bundes, durch die der Bund, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaftliche Beteiligungs- oder Aufsichtsrechte wahrnimmt, sowie die Tätigkeit beliehener Unternehmen, soweit diese Hoheitsrechte ausüben, erfasst. Dies wird in Abs. 2 ausdrücklich festgehalten. Privatwirtschaftliche Tätigkeit ausgegliederter Rechtsträger unterliegt hingegen nicht dem Untersuchungsrecht, zumal es sich dabei nicht mehr um Verwaltung des Bundes handelt. Ebenso wenig fallen rein private Aktivitäten von Organwaltern, die mit Verwaltungstätigkeiten in keinerlei Zusammenhang stehen, in die Untersuchungskompetenz. Die Zulässigkeit eines Untersuchungsgegenstandes hängt folglich von einem hinreichend engen Konnex zur amtlichen Tätigkeit bzw. Organfunktion, z. B. Aufsichtsrechten, ab (vgl. Wieser, Zur Prüfungskompetenz von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, ZfV 2002, 618 [622 f]). In Übereinstimmung mit der bisherigen Auslegungspraxis wird auf die Intentionalität des jeweiligen Handelns, die nach objektiven Kriterien, also rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnissen, zu bewerten ist, abzustellen sein.

Der weite Vollziehungsbegriff, den Art. 53 Abs. 2 B-VG verwendet, umfasst auch die Tätigkeit weisungsfreier Verwaltungsbehörden gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG. Somit ist in dieser Hinsicht der Anwendungsbereich von Art. 53 Abs. 2 B-VG weiter als jener von Art. 52 B-VG.

Volksanwaltschaft und Rechnungshof als Hilfsorgane der Gesetzgebung können nicht Gegenstand eines Untersuchungsausschusses sein.

Gemäß Art. 53 Abs. 2 zweiter Satz B-VG ist eine Überprüfung der Rechtsprechung ausgeschlossen. Dem Untersuchungsausschuss kommt – ebenso wie dem Nationalrat – nicht die Kompetenz zu, die Ausübung des richterlichen Amtes zu kontrollieren und insofern auf die unabhängige Rechtsprechung Einfluss zu nehmen. Der Bereich der Justizverwaltung – als unbestrittener Teil der Vollziehung des Bundes – unterliegt hingegen weiterhin dem Untersuchungsrecht. „Rechtsprechung“ ist mithin im Einklang mit der Verfassungsrechtslehre als funktioneller Begriff und nicht als Begriff im organisatorischen Sinn zu verstehen (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 [2013] Rz 191). In Bezug auf die mögliche Untersuchung staatsanwaltschaftlichen Handelns wird darauf abzustellen sein, ob Staatsanwälte im Hinblick auf ihre mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, erweiterten Befugnisse funktionell im Sinne von „Rechtsprechung“ tätig werden.

„bestimmter abgeschlossener Vorgang“

Eine weitere Begrenzung des Untersuchungsgegenstandes erfolgt durch die Anforderung, dass es sich um einen bestimmten und abgeschlossenen Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes handeln muss. Damit werden nach dem Vorbild der Regelung für besondere Gebarungsprüfungen durch den Nationalrat gemäß Art. 52b B-VG auch Kriterien für die Formulierung eines Untersuchungsgegenstandes aufgestellt.

Die Anforderung der Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstandes stellt auf die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ab. Mit der Einsetzung wird der Umfang des Tätigkeitsbereichs eines Untersuchungsausschusses festgelegt. Dieser kann somit vom Untersuchungsausschuss selbst nicht verändert werden.

Weiters dient die Anforderung der Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstandes dem Schutz von Personen und Organen, die von einer Untersuchung betroffen sind, da Umfang und Eingriffsweite genau abgegrenzt sein müssen. In dieser Hinsicht hat die Anforderung an die Bestimmtheit auch besondere Bedeutung für die Reichweite der Vorlagepflichten von Organen der Vollziehung gegenüber dem Untersuchungsausschuss und für die Beurteilung der Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen.

Ziel eines Untersuchungsausschusses ist es in der Regel, komplexe und umfassende Sachverhalte aufzuklären. Diese werden mit dem bereits in Art. 52b B-VG verwendeten Begriff des „Vorgangs“ umschrieben. „Ein bestimmter Vorgang“ im Sinne des Art. 53 Abs. 2 B-VG ist ein bestimmbarer und abgrenzbarer Vorgang in der Vollziehung des Bundes. Die Untersuchung kann mithin nur inhaltlich zusammenhängende Sachverhalte betreffen. Das Wort „ein“ wird hier als unbestimmter Artikel und nicht als Zahlwort verwendet. Die Forderung eines inhaltlichen, personellen oder zeitlichen Zusammenhangs schließt aus, dass mehrere, unterschiedliche Vorgänge oder Themen in einem Untersuchungsausschuss untersucht werden, die nur lose miteinander verknüpft sind, etwa weil es sich um Vorgänge innerhalb des Zuständigkeitsbereiches eines Bundesministeriums handelt. Zugleich ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Vorgang auch den Zuständigkeitsbereich mehrerer Bundesministerien betrifft, soweit er sonst einen inhaltlichen Zusammenhang aufweist. Die Bestimmbarkeit und Abgrenzbarkeit eines Vorgangs schließt nicht aus, dass Untersuchungsgegenstand und Untersuchungsauftrag eine Untergliederung in einzelne Abschnitte bzw. Beweisthemen aufweisen, zumal ein Vollzugsakt auch in einzelne Phasen zerlegt werden kann.

Entsprechend diesen Vorgaben würde z. B. die – nach alter Rechtslage mögliche – Einsetzung des „Untersuchungsausschuss[es] hinsichtlich der Vertuschung von Polizeiaffären und des Missbrauchs der politischen Macht insbesondere im Bundesministerium für Inneres, aber auch in den Bundesministerien für Justiz, für Finanzen und für europäische und internationale Angelegenheiten“ (129/GO, 23. GP) nicht mehr zulässig sein. In diesem Untersuchungsausschuss sollten verschiedene, nicht zusammenhängende Vorgänge, die sich über einen größeren und jeweils unterschiedlichen Zeitraum erstreckten, und die im Verantwortungsbereich mehrerer Bundesministerien verortet wurden, untersucht werden. Hingegen wäre z. B. die Einsetzung des „Noricum Untersuchungsausschuss“ (siehe AB 1235 d. B., 17. GP) auch nach neuer Rechtslage ein zulässiger Untersuchungsgegenstand. Dabei wurde die „Untersuchung: 1. wie und auch welcher Grundlage es zur Erteilung von Genehmigungen von Exporten von Kriegsmaterial gekommen ist, daß schließlich tatsächlich an die kriegsführenden Staaten Irak und Iran geliefert wurde; 2. wie es zur Umgehung der in diesen Bewilligungen festgelegten Bedingungen sowie der im Kriegsmaterialexportgesetz vorgesehenen Kontrollen gekommen ist; 3. der politischen und administrativen Verantwortlichkeiten im Laufe der Genehmigung und der Überprüfung der Exporte sowie der Aufklärung der Vorwürfe“ beschlossen.

Ein Vorgang im Sinne von Art. 53 Abs. 2 B-VG muss „abgeschlossen“ sein. Darin besteht ein wesentlicher Unterschied zu den Kontrollrechten gemäß Art. 52 B-VG, die in der Praxis auch Fragen zu laufenden Fragen der Vollziehung, Entscheidungsvorbereitung und politischen Vorhaben und Rechtsetzungsinitiativen zulassen. Durch die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses darf kein Einfluss auf einen noch offenen Entscheidungs- oder Willensbildungsprozess in einem Organ der Vollziehung des Bundes genommen werden, und dieser darf auch nicht in anderer Weise beeinträchtigt werden. Ein begleitender und fortlaufender Einblick des Nationalrates in die Tätigkeit von Organen der Vollziehung würde die bestehende Systematik der Gewaltentrennung und nur einzelner gewaltenverbindender Elemente unterlaufen und die selbständigen Verantwortungsbereiche der Vollziehung bzw. die verfassungsgesetzlich gewährleistete Unabhängigkeit bestimmter Organe gegenüber der Gesetzgebung in Frage stellen (siehe dazu bereits VfSlg. 1.454/1932). Als „abgeschlossen“ kann ein Vorgang jedenfalls dann angesehen werden, wenn sich die Untersuchung auf einen zeitlich klar abgegrenzten Bereich in der Vergangenheit bezieht. Die politische Kontrolle durch den Untersuchungsausschuss erfolgt ex post.

Dass sich die Untersuchung auf einen bestimmten und abgeschlossenen Vorgang bezieht, schließt nicht aus, dass damit in Verbindung stehende Handlungen noch offen sind. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass Befragungen von Auskunftspersonen im Untersuchungsausschuss oder Beweismittelanforderungen sich auf solche Handlungen – etwa die Vorbereitung einer Entscheidung der Bundesregierung oder noch nicht abgeschlossene Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden – beziehen können. Darauf wird in der Differenzierung zwischen der Pflicht, Ersuchen um Erhebungen Folge zu leisten und der Vorlagepflicht gemäß Abs. 3 sowie einer besonderen Regelung für den engsten Bereich der Willensbildung der Bundesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder gemäß Abs. 4 ausdrücklich Bezug genommen (siehe sogleich).

Zu Art. 53 Abs. 3:

Bislang hat Art. 53 Abs. 3 B-VG die Verpflichtung der Gerichte und aller anderen Behörden, dem Ersuchen von Untersuchungsausschüssen um Beweiserhebungen Folge zu leisten, sowie die Verpflichtung aller öffentlichen Ämter auf Verlangen ihre Akten vorzulegen, geregelt. Diese Bestimmungen werden neu gefasst und in Hinblick auf den Umfang der Vorlageverpflichtungen präzisiert. In Abs. 3 1. Halbsatz werden die Vorlagepflichten gegenüber einem Untersuchungsausschuss geregelt, in Abs. 3 2. Halbsatz wird die Grundlage für Beweiserhebungsersuchen verankert.

Bei der Vorlageverpflichtung nach Art. 53 Abs. 3 1. Halbsatz B-VG handelt es sich um eine die Legislative einseitig und spezifisch begünstigende Sonderbestimmung, die von der, den Bereich der Vollziehung erfassenden, Amtshilfe gemäß Art. 22 B-VG zu unterscheiden ist (s. Kahl, Art. 53 B-VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 7. Lieferung 2005, Rz 17). Die Vorlagepflicht besteht im Umfang des Untersuchungsgegenstandes. Vorgelegt müssen also jene Akten und Unterlagen werden, die unmittelbar den abgeschlossenen und bestimmten Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes betreffen. Die Vorlagepflicht besteht unabhängig von der Darstellungsform und Datenträgern. Die näheren Regelungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Vorlageverfahrens sowie des Umgangs mit vorgelegten Akten, Unterlagen und Informationen werden gem. Art. 53 Abs. 5 B-VG im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und in dessen Anlage, der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse, getroffen. Für den engsten Bereich der Willensbildung der Bundesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder sieht Abs. 4 eine fallbezogene Einschränkung der Vorlagepflichten vor.

Die bisherige Regelung in Art. 53 Abs. 3 B-VG hat nicht zwischen Bundes- und Landesbehörden differenziert, was immer wieder Anlass zu Auslegungsfragen gegeben hat. Nun wird in Abs. 3 (neu) klargestellt, dass alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper verpflichtet sind, im Umfang des Untersuchungsgegenstandes Akten und Unterlagen vorzulegen und dem Ersuchen um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand Folge zu leisten.

Im Unterschied zur Vorlagepflicht gemäß Abs. 3 1. Halbsatz ergehen Ersuchen um Erhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand. Die Wendung „im Zusammenhang“ ist weiter als „im Umfang“ und erfasst auch in Verbindung stehende Handlungen, die nicht abgeschlossen sein müssen. Bei „Erhebungen“ handelt es sich grundsätzlich und in Entsprechung mit dem bisherigen Verständnis in der österreichischen Rechtsordnung um mehr allgemein gehaltene Aufklärungen und Informationen, die ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Form oder Art eines Beweises in der Regel schriftlich von einer anderen Stelle eingeholt werden. Die ersuchten Organe haben die Pflicht, dem Untersuchungsausschuss auf sein Ersuchen zu antworten. Sie können in diesem Zusammenhang auch Akten und Unterlagen übermitteln. Sie sind dazu aber nicht unmittelbar verpflichtet, sondern können dem Ersuchen auch auf andere Weise entsprechen. Die verfahrensmäßige Ausgestaltung von Erhebungen steht unter dem Gesetzesvorbehalt in Abs. 5. Das heißt, dass etwa Ersuchen um Erhebungen durch den Untersuchungsausschuss, die Zwangsmaßnahmen erforderlich machen würden – etwa die Vorführung einer Person zur Befragung durch eine Behörde – einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage im GOG-NR bedürften. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens des Untersuchungsausschusses und in der Praxis des Untersuchungsausschusses soll dabei auf Problemstellungen, die sich im Zusammenhang mit Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden ergeben, durch ein Konsultationsverfahren Bedacht genommen werden.

Die bisherige Wendung „alle öffentlichen Ämter“ in Art. 53 Abs. 3 B-VG (alte Fassung) hat insbesondere in den Untersuchungsausschüssen der 23. GP zu Auslegungsschwierigkeiten geführt. In Anpassung an die Neuregelung des Untersuchungsgegenstandes soll sie daher durch die Formulierung „alle Organe “ ersetzt werden. Die Formulierung „alle öffentlichen Ämter“ im bisher geltenden Art. 53 Abs. 3 B-VG geht auf die Stammfassung des B-VG 1920 zurück. Sie stellte seinerzeit wohl die weitest mögliche Umschreibung dar. Diese Formulierung hat sich aber in der Praxis insbesondere hinsichtlich ausgegliederter Rechtsträger (vgl. dazu die Erfahrungen im „Untersuchungsausschuss betreffend Finanzmarktaufsicht, BAWAG, Hypo Alpe-Adria und weitere Finanzdienstleister“ 3/GO, 23. GP) als zu eng erwiesen. In diesem Zusammenhang wird heute als „Amt“ nur mehr ein bestimmter, eng abgegrenzter Bereich eines ausgegliederten Rechtsträgers verstanden.

Art. 53 Abs. 3 B-VG zieht als Grenze der Einsichts- und Auskunftsrechte den sogenannten „Quellenschutz“ ein. Es gilt eine absolute Informationssperre, wenn das Bekanntwerden von Informationen Quellen gefährden würde. Diese auf Art. 52a Abs. 2 B-VG verweisende Bestimmung dient dem Schutz von Personen, die als Quelle dienen sowie der grundsätzlichen Existenz und Verfügbarkeit derartiger Quellen im Interesse der nationalen Sicherheit und zum Schutz der Sicherheit von Menschen. Beispiele wären Informationen, die Rückschlüsse auf Personen zulassen, die im Rahmen einer verdeckten Ermittlung oder nachrichtendienstlichen Tätigkeit Informationen beschaffen, die in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen oder denen auf Grund ihrer besonderen Gefährdung zu ihrem Schutz „Tarnurkunden“ nach § 54a des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, ausgestellt wurden. Zu Art. 53 Abs. 4:

Das der Bundesverfassung zugrunde liegende System der Gewaltentrennung und nur einzelner gewaltenverbindender Elemente setzt einen selbständigen Verantwortungsbereich der Vollziehung im Allgemeinen und der Bundesregierung und ihrer Mitglieder im Speziellen voraus (siehe bereits VfSlg. 1.454/1932). Durch die Bestimmung des Untersuchungsgegenstandes in Abs. 2 wird grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Untersuchungsausschuss mit der laufenden Tätigkeit der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder und insbesondere mit offenen Willensbildungsprozessen befasst wird.

Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Anforderung konkreter Akten und Unterlagen zum Untersuchungsgegenstand, einen aktuellen und somit noch offenen Willensbildungsprozess berührt. Das heißt, dass Akten und Unterlagen über einen – für sich – bereits abgeschlossenen Vorgang, Auswirkungen auf einen laufenden Willensbildungsprozess in der Bundesregierung bilden können. Für diesen Fall sieht Abs. 4 eine Einschränkung der Vorlagepflichten vor. Eine Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Unterlagen (wie z. B. auch Notizen oder persönlichen Kalendereinträgen) ist ausgeschlossen, wenn die Willensbildung der Bundesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder oder deren unmittelbare Vorbereitung dadurch beeinträchtigt werden kann. Damit wird ein grundsätzlich nicht ausforschbarer Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Bundesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder geschützt. Eine Pflicht zur Vorlage von Akten und Unterlagen aus diesem Bereich könnte im Ergebnis zu einem faktischen Mitregieren Dritter führen. Die Ausnahme gemäß Abs. 4 dient folglich der Sicherung der Funktionsfähigkeit und der unabhängigen und unbeeinflussten Entscheidung der Bundesregierung bzw. eines Mitglieds der Bundesregierung im Einzelfall. In diesem Bereich ist das Informationsrecht des Nationalrates daher eingeschränkt. Die Einschränkung kommt umso mehr zur Geltung, je näher sich Informationen auf die Entscheidung im innersten Bereich der Willensbildung der Bundesregierung beziehen.

Abs. 4 konkretisiert Abs. 3 insoweit, als er klarstellt, dass die Informationsrechte des Nationalrates im Interesse der Funktionsfähigkeit der Bundesregierung und ihrer Mitglieder nicht schrankenlos sind. Die aus Abs. 4 folgenden Beschränkungen sind im Einzelfall zu konkretisieren, wobei das Informationsinteresse des Nationalrates, der Willensbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung bzw. eines Bundesministers und die konkrete Schutzbedürftigkeit von Informationen gegeneinander abzuwägen sind. Dabei wird dem parlamentarischen Informationsinteresse vor allem dort, wo es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Bundesregierung geht, besonderes Gewicht zukommen.

Dem parlamentarischen Zugriff können grundsätzlich auch Informationen aus dem abgeschlossenen Bereich der regierungsinternen Willensbildung unterliegen. Der pauschale Verweis allein darauf, dass der Bereich der Willensbildung der Bundesregierung betroffen sei, kann daher die Zurückhaltung von Informationen nicht rechtfertigen und würde dazu führen, dass auch Hintergründe unzugänglich gehalten werden könnten, ohne deren Kenntnis die getroffene Entscheidung nicht beurteilt und die politische Verantwortung nicht geklärt werden könnte. Die Einschränkungen gemäß Abs. 4 können aber sehr wohl auch Vorgänge aus der Vergangenheit betreffen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit aktuellen Entscheidungsprozessen stehen. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich aus der Übermittlung darauf bezughabender Informationen einengende Vorwirkungen für zukünftige Willensbildungsprozesse und Entscheidungen der Bundesregierung ergeben können. Wenn bestimmte Informationen aus diesen Vorgängen übermittelt werden müssten, könnte die freie Entscheidungsfindung in der Bundesregierung und damit deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden. Erfahrungsgemäß wird das Beratungs- und Abstimmungsverhalten wesentlich davon beeinflusst, ob dieses nach außen dringt oder nicht. Der Schutz der  Geheimhaltung der Diskussion in der Beratung und das Abstimmungsverhalten können folglich im Interesse der Vorbereitung zukünftiger Entscheidungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers von Bedeutung sein.

 

Zu Art. 53 Abs. 5:

Mit Art. 53 Abs. 5 B-VG wird die Grundlage für die Ausgestaltung der Einsetzung und des Verfahrens der Untersuchungsausschüsse im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates geschaffen. Darin können auch besondere Bestimmungen über die Vorsitzführung des Untersuchungsausschusses vorgesehen werden. Damit sind Bestimmungen gemeint, die auch über die sonstigen Regelungen über die Obleute und die Vorsitzführung nach dem GOG-NR hinausgehen. Das können z. B. auch Vertretungsaufgaben der Stellvertreter nach außen sein.

Es wird auch eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Mitwirkung der Mitglieder der Volksanwaltschaft im Untersuchungsausschussverfahren vorgeschlagen. Diese können als – in der Regel – ehemalige Abgeordnete zum Nationalrat und aufgrund ihrer anerkannten Stellung als Streitschlichter zur Konfliktlösung bei ausschussinternen Meinungsverschiedenheiten herangezogen werden.

Für die bislang nur in der Verfahrensordnung geregelte Zulässigkeit der Beantragung bzw. Anordnung von Zwangs- und Beugemitteln wird nunmehr eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen. Die weite Formulierung bezieht auch sonstige Ersuchen an andere Organe, z. B. zur Durchführung von Erhebungen, mit ein.

 

Zu Art. 57:

Mit dieser Regelung werden Ausnahmen von der parlamentarischen Immunität normiert. Für behördliche Verfolgungen wegen Verleumdung oder einer strafbaren Handlung aufgrund des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates soll es künftig keinen Schutz durch die berufliche oder außerberufliche Immunität geben. Die Ausnahmen beschränken sich also auf die behördliche Verfolgung. Aus der Ausnahme betreffend die Verleumdung sind für den Bereich der beruflichen Immunität keine zivilrechtlichen Ansprüche abzuleiten. In § 19 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz) wird gesetzlich ausdrücklich verankert, dass aus Verletzungen des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates generell keine zivilrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden können.

Im Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates, das gleichzeitig in parlamentarischer Behandlung steht, bestimmt § 18 die Strafbarkeit wegen Verwertung oder Offenbarung von als „Geheim“ oder „Streng Geheim“ klassifizierten Informationen, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen. Nach dem Informationsordnungsgesetz sind Informationen als „Geheim“ klassifiziert, wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, den wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Vorbereitung einer Entscheidung oder dem überwiegenden berechtigen Interesse der Parteien die Gefahr einer erheblichen Schädigung dieser Interessen schaffen würde. Sie sind als „Streng Geheim“ klassifiziert, wenn das Bekanntwerden der Informationen eine schwere Schädigung der genannten Interessen wahrscheinlich machen würde.

Der Klassifizierungsstufe „Geheim“ sind nach dem Informationsordnungsgesetz als „Secret UE/EU Secret“ klassifizierte Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen könnte, gleichzuhalten. Der Klassifizierungsstufe „Streng Geheim“ sind nach dem Informationsordnungsgesetz als „Très Secret UE/EU Top Secret“ klassifizierte  Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten äußerst schweren Schaden zufügen könnte, gleichzuhalten.

Da das Informationsordnungsgesetz nur in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren gemäß Art. 30a B-VG geändert werden kann, können diese Ausnahmen von der Immunität nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten im Nationalrat sowie im Bundesrat geändert werden. Sie weisen daher einen hohen Bestandschutz auf.

Art. 57 Abs. 2 B-VG bleibt von den Ausnahmen unberührt. Verhaftungen und Hausdurchsuchungen bedürfen daher, auch wenn sie auf dem Verdacht der Verleumdung oder der Verletzung des Informationsordnungsgesetzes beruhen, weiterhin der Zustimmung des Nationalrates.

Mit Verleumdung ist der in § 297 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 beschriebene Tatbestand gemeint, somit, dass jemand einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, wenn er weiß, dass die Verdächtigung falsch ist.

Die Regelungen über die sachliche Immunität (Art. 33 B-VG) bleiben unberührt.

Die Vertretungsbestimmung des § 15 GOG-NR ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Präsident des Nationalrates selbst von einer beabsichtigten Verfolgung betroffen ist, die der Ermächtigung des Präsidenten des Nationalrats bedarf.

 

Zu Art. 58:

Im Interesse eines einheitlichen Schutzniveaus im Bereich des Parlaments werden die Ausnahmebestimmungen von der parlamentarischen Immunität auch für den Bundesrat übernommen. Aufgrund der sachlichen Nähe zur Vollziehung des Informationsordnungsgesetzes soll der Vorsitzende des Bundesrates mit der Ermächtigung zur Strafverfolgung betraut werden.

 

Zu Art. 130 Abs. 1a sowie Art. 136 Abs. 3a:

Diese Bestimmungen schaffen die Grundlage dafür, dass über die Verhängung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses (insbesondere Beugestrafen wegen Nichtbefolgung einer Ladung oder ungerechtfertigter Verweigerung einer Aussage sowie Beschwerden gegen eine zwangsweise Vorführung) künftig das Verwaltungsgericht des Bundes entscheidet. Wegen des engen sachlichen Zusammenhanges können besondere Bestimmungen darüber im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates getroffen werden.

 

Zu Art. 138b:

Mit diesen Regelungen wird die Grundlage für die Möglichkeit der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten in Verbindung mit der Einsetzung und Tätigkeit der Untersuchungsausschüsse des Nationalrats geschaffen (Abs. 1). Dabei können folgende Beschlüsse, Verlangen und Meinungsverschiedenheiten Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens sein:

–      Beschlüsse des Geschäftsordnungsausschusses, mit denen ein Minderheitsverlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ganz oder teilweise für unzulässig erklärt wird (Z 1),

–      grundsätzliche Beweisbeschlüsse des Geschäftsordnungsausschusses (Z 2),

–      Beschlüsse, mit denen der sachliche Zusammenhang eines Minderheitsverlangens betreffend die Ladung einer Auskunftsperson mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird (Z 3),

–      Beschlüsse, mit denen der sachliche Zusammenhang eines Minderheitsverlangens betreffend die Erhebung weiterer Beweise mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird (Z 4),

–      Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss, einem Viertel seiner Mitglieder und einem informationspflichtigen Organ über die Verpflichtung zur Vorlage von Informationen (Z 5),

–      Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss und dem Bundesminister für Justiz im Fall eines inhaltlichen Zusammenhangs mit einem Anklageprozess (Z 6),

–      mit der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses im Zusammenhang stehende Handlungen, durch die Einzelpersonen in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden (Z 7).

Weiters soll der Verfassungsgerichtshof über Streitigkeiten betreffend die Klassifizierung von dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehenden Informationen entscheiden können (Abs. 2).

Die Anfechtungs- bzw. Antragslegitimation kommt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und Z 2 der Einsetzungsminderheit zu. Wie im gleichzeitig eingebrachten Entwurf betreffend eine Neufassung der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse festgelegt wird (§ 1 Abs. 2 VO-UA), bilden jeweils 46 Mitglieder des Nationalrates, die ein Verlangen auf Einsetzung unterstützt haben, die Einsetzungsminderheit. Das bedeutet, dass für die Anfechtung nicht alle Abgeordneten, die ein Verlangen auf Einsetzung unterstützt haben, erforderlich sind, sondern dass die Unterstützung durch 46 Abgeordnete, die das Verlangen unterstützt haben, genügt. In den Fällen der Z 3 und Z 4 kommt die Antragslegitimation dem eine Ladung von Auskunftspersonen oder eine ergänzende Beweisanforderung verlangenden Viertel im Untersuchungsausschuss zu. In den Fällen der Z 5 und Z 6 sind die jeweiligen Streitparteien antragsberechtigt. Gemäß Z 7 ist jene Person beschwerdelegitimiert, die eine Rechtsverletzung behauptet. Die Anfechtungsmöglichkeit gemäß Abs. 2 kommt dem informationspflichtigen Organ zu.

Zu Artikel 2: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Diese Bestimmungen regeln das verfassungsgerichtliche Verfahren in den durch Art. 138b B-VG neu geschaffenen Verfahrensarten.

In diesen Verfahren ist eine möglichst rasche Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs essentiell. Diesem Erfordernis wird durch folgende Verfahrensbestimmungen Rechnung getragen:

Es soll für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern im Sinne des § 7 Abs. 2 VfGG genügen. Diese Regelung schließt nicht aus, dass im Einzelfall wegen der grundlegenden Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage eine Beratung und Entscheidung im Plenum stattfindet. Dies zu beurteilen obliegt – wie auch sonst in den Fällen des § 7 Abs. 2 VfGG – allein dem Verfassungsgerichtshof.

Zudem ist vorgesehen, dass der Verfassungsgerichtshof in diesen Verfahren auf Grund der Aktenlage entscheidet und es wird davon ausgegangen, dass die Sachlage durch die eingebrachten Schriftsätze – für die entsprechende Formvorschriften gelten – sowie auf Grund der für die jeweiligen Anfechtungsgegenstände in der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse normierten Schrift- und Begründungserfordernisse hinreichend geklärt ist. Anderes gilt nur für das Verfahren betreffend Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrats und dem Bundesminister für Justiz.

Die Einholung einer Gegenschrift oder schriftlichen Äußerung ist in diesen Verfahren grundsätzlich nicht vorgesehen. Lediglich im Verfahren betreffend die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses wird es der Bundesregierung freigestellt, eine Äußerung zu erstatten.

Die Beschwerde, in der die Verletzung von Persönlichkeitsrechten – wozu auch einfachgesetzlich gewährleistete Rechte zählen – behauptet wird, richtet sich gegen das Verhalten eines Untersuchungsausschusses, eines seiner Mitglieder oder gesetzlich bestimmter Funktionäre (das sind der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter, der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter, der Ermittlungsbeauftragte sowie der Vorsitzende und seine Stellvertreter). Die Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn sich das Mitglied bzw. der Funktionär „in Ausübung seines Berufes“ verhalten hat (vgl. Art. 57 Abs. 1 B‑VG). Handlungen außerhalb des Untersuchungsausschusses, etwa in Pressekonferenzen, sind vom Anwendungsbereich folglich nicht umfasst.

Auch der Bericht des Untersuchungsausschusses (und in ihm enthaltene Fraktionsberichte) stellt ein Verhalten des Untersuchungsausschusses dar und zwar ungeachtet dessen, dass die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses mit der Berichterstattung endet.

Im Verfahren über Beschwerden, in denen die Verletzung in Persönlichkeitsrechten behauptet wird, soll der Verfassungsgerichtshof den Präsidenten des Nationalrates zur Erstattung einer Äußerung auffordern. Der Präsident des Nationalrates wiederum soll gegebenenfalls jene Mitglieder oder Funktionäre, wegen deren Verhaltens Beschwerde erhoben worden ist, unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, bei ihm eine schriftliche Stellungnahme zum gegenständlichen Sachverhalt abzugeben.

Ist die Beschwerde nicht unzulässig oder unbegründet, soll der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Verhalten für rechtswidrig erklären. Eine derartige Erklärung stellt die Rechtswidrigkeit des Verhaltens fest, entfaltet jedoch – sofern gesetzlich nicht anderes angeordnet ist – keine darüber hinausgehenden Rechtswirkungen.

Um Streitverfahren betreffend die Ladung einer Auskunftsperson, die Erhebung weiterer Beweise, die Vorlage von Informationen sowie betreffend Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss und dem Bundesminister für Justiz nicht zu konterkarieren, ist ausdrücklich vorgesehen, dass bis zur Entscheidung der Verfassungsgerichtshofs nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

Anfechtungen betreffend die Klassifizierung von dem Nationalrat zugeleiteten Informationen nach dem Informationsordnungsgesetz haben ex lege aufschiebende Wirkung.

 

Zu Artikel 3: Änderung des Strafgesetzbuches

§ 310 Abs. 2 entfällt. Die Strafbarkeit der Offenbarung oder Verwertung von im Parlament zugänglich gewordenen vertraulichen oder geheimen Informationen soll nunmehr in § 18 des Informationsordnungsgesetzes geregelt werden.

 

Zu Artikel 4: Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Zu § 155 Abs. 1 Z 3:

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im Zusammenhang mit dem Entfall von § 310 Abs. 2 StGB.

Zu § 157 Abs. 1 Z 2:

Im Zuge der Neuordnung des Verfahrens für parlamentarische Untersuchungsausschüsse und der Klarstellung einzelner Aufgaben des Verfahrensanwalts sollen dessen vertrauliche Beratungen mit Auskunftspersonen und Vertrauenspersonen besonders geschützt werden.

Zu Artikel 5: Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

Die Anpassung erfolgt im Zusammenhang mit einer Bestimmung über die Dauer und Beendigung von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates im gleichzeitig eingebrachten Gesetzentwurf für eine neue Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse. Diese Regelungen setzen die Anknüpfung an den Stichtag voraus

Der Stichtag zu bundesweit stattfindenden Wahlereignissen war in der Vergangenheit - sieht man vom Stichtag zur Europawahl ab - variabel. Aus dem Gesetz ließ sich lediglich ein Zeitfenster ableiten, auf das im Schrifttum gelegentlich hingewiesen worden ist. In der Praxis wurde das Fristengefüge vor bundesweit stattfindenden Wahlereignissen vor allem mit Blick auf die Briefwahl durch zahlreiche Wahlrechtsnovellen so komplex, dass die Bundesregierung de facto an die Festlegung eines Zeitraumes zwischen dem Stichtag und dem Wahltag in einem unabänderlichen Abstand gebunden war. Es ist daher für die Verwaltung von großem Vorteil, dass bei Festlegung eines Wahltages oder auch bei einer politischen Verständigung auf einen solchen Termin auch der Stichtag von Vornherein feststeht. Die gesetzliche Verankerung eines fixen Zeitabstandes zwischen Stichtag und Wahltag bringt aber auch mehr Rechtssicherheit für nicht im Parlament vertretene wahlwerbende Gruppen mit sich. Waren diese Gruppen bislang darauf angewiesen, sich auf über Jahrzehnte übliche Usancen bei der Festlegung des Stichtages durch die Bundesregierung - im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates - zu verlassen, so ist mit der geänderten Regelung klargestellt, dass den Proponentinnen und Proponenten dieser wahlwerbenden Gruppen für das Sammeln von Unterstützungserklärungen ein im Vorhinein feststehender Zeitraum - bei Nationalratswahlen drei Wochen und drei Tage - zur Verfügung steht.

Zu Artikel 6: Änderung des Bundesbezügegesetzes

Die Einfügung des § 7a steht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Einführung eines Ordnungsgeldes bei Verstoß gegen die Bestimmungen des Informationsordnungsgesetzes im Verfahren des Untersuchungsausschusses. Das Ordnungsgeld ist vom (Netto-)Bezug des betroffenen Mitgliedes des Untersuchungsausschusses in Abzug zu bringen.

Zu Artikel 7: Änderung des Mediengesetzes

Im Zuge der Neuordnung des Verfahrens für parlamentarische Untersuchungsausschüsse soll klargestellt werden, dass allein der Umstand der Befragung als Auskunftsperson in einem Untersuchungsausschuss noch nicht dazu führt, dass diese zu einer Person des öffentlichen Lebens wird.

 

Zuweisungsvorschlag: Geschäftsordnungsausschuss