719/A XXV. GP

Eingebracht am 22.10.2014
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Antrag

gemäß § 26 GOG

der Abgeordneten Mag. Andreas Schieder, Dr. Reinhold Lopatka, Heinz-Christian Strache, Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Mag. Dr. Matthias Strolz, Otto Pendl, August Wöginger, Mag. Gernot Darmann, Dieter Brosz, MSc., Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz bedürfen:

           1. die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1),

           2. die Anwendung des Shapley‘schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2),

           3. die Erstellung einer Liste von Personen zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 1 der Anlage 1: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ (VO-UA),

           4. die Vorschläge an den Geschäftsordnungsausschuss zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2 VO-UA sowie

           5. die Festlegung des Ablaufs einer Enquete gemäß § 98b.

2. § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ebenso bedürfen die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich

           1. der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7),

           2. der Anzahl der Verlangen gemäß § 28b Abs. 4 und § 31c Abs. 13,

           3. der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3),

           4. der Redeordnung (§ 60 Abs. 8),

           5. des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2,

           6. des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 4),

           7. der Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz), BGBl. I Nr. xxx/20xx,

           8. der Regelungen gemäß der §§ 26 und 27 Informationsordnungsgesetz.

der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.“

3. In § 10 Abs. 1 wird nach der Wendung „schriftlichen Äußerungen“ die Wortfolge „, unbeschadet der Ausnahmen gemäß Abs. 7,“ eingefügt.

4. § 10 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Immunität der Abgeordneten gemäß den Absätzen 1 und 3 besteht nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung gemäß § 297 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. 60/1974, oder wegen einer nach dem Informationsordnungsgesetz strafbaren Handlung. Die Verfolgung eines Abgeordneten wegen einer nach dem Informationsordnungsgesetz strafbaren Handlung bedarf der Ermächtigung durch den Präsidenten des Nationalrates. Die Behörde hat die beabsichtigte Verfolgung eines Abgeordneten wegen einer solchen Verletzung dem Präsidenten des Nationalrates mitzuteilen, welcher den betreffenden Abgeordneten unverzüglich zu informieren hat. Nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz kann der Präsident des Nationalrates die Ermächtigung zur behördlichen Verfolgung erteilen. Betrifft die beabsichtigte behördliche Verfolgung eines Abgeordneten wegen Verletzung des Informationsordnungsgesetzes den Präsidenten des Nationalrates, so ist § 15 erster Satz sinngemäß anzuwenden.“

5. § 13 werden Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Der Präsident führt die Liste von Personen zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter für einen Untersuchungsausschuss gemäß § 7 Abs. 1 VO-UA.

(9) Der Präsident des Nationalrates kann nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz die Ermächtigung zur behördlichen Verfolgung gemäß § 10 Abs. 7 erteilen.“

6. In § 21 Abs. 1 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Aufzählung angefügt:

„Anträge und Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 33.“

7. In § 21 Abs. 2 wird nach der Wendung „Selbständige Anträge von Ausschüssen;“ die Wendung „Berichte des Geschäftsordnungsausschusses gemäß § 3 VO-UA;“ eingefügt.

8. Nach § 21 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Gegenstände der Verhandlung des Geschäftsordnungsausschusses sind:

Schriftliche begründete Einsprüche gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 54 Abs. 4 VO-UA.“

9. § 28b Abs. 2 lautet:

„Die Debatte und Abstimmung über Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie über Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG ist öffentlich gemäß § 37a Abs. 1 Z 1.“

10. § 31b Abs. 3 lautet:

§ 31b. (3) Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank gemäß § 1 Abs. 2 EU-Informationsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2011, erfasst. Die Erfassung gilt als Verteilung im Sinne dieses Gesetzes.“

11. Dem § 31b werden folgende Absätze angefügt:

„(4) Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Restreint UE/EU Restricted“ klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank erfasst.

(5) Die Mitglieder des Nationalrates haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die in der Datenbank gemäß § 2 Abs. 1 und 2 EU-Informationsgesetz erfasst sind. Von den Klubs namhaft gemachte Personen und Bedienstete der Parlamentsdirektion haben nach Maßgabe des Informationsordnungsgesetzes Zugang zu diesen Dokumenten.

(6) Für den Umgang mit und die Verteilung von sonstigen Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gilt das Informationsordnungsgesetz.“

12. § 31c Abs. 6 und 7 lauten:

„(6) Die Beratungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich oder geheim gemäß § 37a, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben oder von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.

(7) Verhandlungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union sind öffentlich gemäß § 37a Abs. 1 Z 2.“

13. § 32a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich gemäß § 37a Abs. 3.“

14. In § 32d Abs. 4 wird der Ausdruck „vertraulich“ durch die Wortfolge „geheim gemäß § 37a Abs. 4“ ersetzt.

15. In § 32f Abs. 2 1. Satz wird nach dem Wort „vertraulich“ die Wendung „gemäß § 37a Abs. 3“ eingefügt.

16. In § 32j Abs. 4 wird nach der Wendung „mit Beschluss“ die Wendung „gemäß § 9 Abs. 3 Informationsordnungsgesetz“ eingefügt.

17. § 33 lautet:

       „§ 33. (1) Der Nationalrat kann aufgrund eines schriftlichen Antrags, der unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein muss, einen Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Darüber hinaus ist auf Verlangen von mindestens 46 seiner Mitglieder ein Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(2) Solche Anträge und Verlangen sind in den Sitzungen des Nationalrates schriftlich einzubringen und haben den Gegenstand der Untersuchung gemäß Art. 53 Abs. 2 B-VG zu enthalten. Ein Antrag nach Abs. 1 muss mit der Formel versehen sein: „Der Nationalrat wolle beschließen“ und ist dem Präsidenten, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Anträge und Verlangen, die ausreichend unterstützt sind, werden unverzüglich an die Abgeordneten verteilt.

(3) Für die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen gilt die „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ (VO-UA), die als Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben bildet. Sofern diese Verfahrensordnung nicht anderes bestimmt, kommen für das Verfahren die Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes zur Anwendung.

(4) Der Nationalrat kann eine Debatte über einen Antrag bzw. ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beschließen. Fünf Abgeordnete können eine solche verlangen. Die Debatte erfolgt nach Erledigung der Tagesordnung und richtet sich nach den §§ 57a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.

(5) Ein Antrag gemäß Abs. 1 kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) bis zum Beginn der Abstimmungen im Geschäftsordnungsausschuss zurückgezogen werden. Ein Verlangen gemäß Abs. 1 kann von der Einsetzungsminderheit bis zum Beginn der Behandlung des Berichtes im Nationalrat gemäß Abs. 9 zurückgezogen werden. Der Präsident verfügt die Verteilung des Schreibens über die Zurückziehung an die Abgeordneten.

(6) Anträge bzw. Verlangen auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen sind am Schluss der Sitzung ihrer Einbringung dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen. Der Geschäftsordnungsausschuss hat binnen vier Wochen nach Zuweisung eines Antrags bzw. eines Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Beratung darüber aufzunehmen und innerhalb weiterer vier Wochen dem Nationalrat Bericht zu erstatten.

(7) Der Nationalrat hat den Bericht des Geschäftsordnungsausschusses in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung in Verhandlung zu nehmen.

(8) Die Debatte und Abstimmung folgt im Fall eines aufgrund eines Antrages gemäß Abs. 1 erstatteten Berichtes den allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates. Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Verlangen auf getrennte Abstimmung sind unzulässig.

(9) Insoweit der Geschäftsordnungsausschuss ein Verlangen gemäß Abs. 1 nicht für gänzlich oder teilweise unzulässig erachtet, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Behandlung des Berichts als in diesem Umfang eingesetzt und die Beschlüsse gemäß § 3 Abs. 5 VO-UA werden wirksam. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht. In der Debatte findet § 60 Abs. 3 Anwendung.

(10) Der Geschäftsordnungsausschuss hat auch außerhalb der Tagungen zusammenzutreten, wenn sich nach Abs. 6 oder den Bestimmungen der VO-UA die Notwendigkeit hiezu ergibt. Der Untersuchungsausschuss kann auch außerhalb der Tagungen zusammenzutreten.“

18. In § 35 Abs. 7 wird im 1. Satz nach dem Wort „vertraulich“ die Wendung „gemäß § 37a Abs. 3“ eingefügt. Im 2. Satz wird die Wortfolge „,mit Ausnahme des Abs. 4,“ durch die Wortfolge „,mit Ausnahme des Abs. 3, 37a“ ersetzt.

19. § 37 lautet:

§ 37. (1) Der Präsident des Nationalrates ist berechtigt, den Verhandlungen auch jener Ausschüsse, denen er nicht als Mitglied angehört, mit beratender Stimme beizuwohnen. Andere Abgeordnete dürfen als Zuhörer anwesend sein.

(2) Es steht den Ausschüssen frei, auch andere Abgeordnete zur Teilnahme an Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.

(3) Die Bundesräte sind berechtigt, bei den Verhandlungen der Ausschüsse als Zuhörer anwesend zu sein.

(4) Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung eines Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten im Sinne des Volksbegehrengesetzes 1973 sowie zwei weitere, von diesem zu nominierende Stellvertreter gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 Volksbegehrengesetz 1973 beizuziehen.

(5) Personen, die weder gemäß Abs. 1 bis 4 noch nach §§ 18 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses berechtigt sind, dürfen nur auf Grund einer Genehmigung (Weisung) des Präsidenten des Nationalrates oder des weisungsberechtigten Mitgliedes der Bundesregierung, Präsidenten des Rechnungshofes oder Vorsitzenden der Volksanwaltschaft anwesend sein.

(6) An vertraulichen und geheimen Sitzungen der Ausschüsse gemäß § 37a dürfen nur Personen teilnehmen, die dem Ausschuss als Mitglieder angehören, gemäß den §§ 18 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme berechtigt oder für die betreffende Klassifizierungsstufe gemäß § 13 des Informationsordnungsgesetzes berechtigt sind. Über die Teilnahme von anderen Personen entscheidet der Ausschuss. Diese sind vom Obmann über die Wahrung der Vertraulichkeit und die Folgen der Preisgabe geschützter Informationen zu belehren.

(7) Jeder Ausschuss kann von Sitzungen oder Teilen einer Sitzung alle Personen ausschließen, die weder dem Nationalrat angehören noch gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 20 Abs. 1 und 5 zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt sind. Die Präsidenten des Nationalrates können niemals von der Sitzung eines Ausschusses ausgeschlossen werden.“

20. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

§ 37a. (1) In öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig. Öffentlich sind

           1. die Debatte und Abstimmung über Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie über Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß § 28b,

           2. die Debatten und Abstimmungen des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union, soweit sich nicht aus Abs. 3 und 4 anderes ergibt. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Abgeordneten aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratungen – ausgeschlossen werden,

           3. die Anhörung von Sachverständigen und Auskunftspersonen bei der Vorberatung von bedeutsamen Gesetzentwürfen und Staatsverträgen, sofern dies ein Ausschuss beschließt,

           4. die Generaldebatte oder eine umfangreiche Erörterung eines Volksbegehrens unter Beiziehung von Sachverständigen oder Auskunftspersonen, und

           5. die Anhörung von Auskunftspersonen bei der Vorberatung von Berichten des Rechnungshofes, wenn der Rechnungshofausschuss dies beschließt, wobei Ton- und Bildaufnahmen unzulässig sind.

(2) Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates sind nicht-öffentlich, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ton- und Bildaufnahmen sind unzulässig.

(3) Die Ausschüsse können beschließen, dass und inwieweit ihre Verhandlungen sowie die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich sind. Jedenfalls vertraulich sind Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, wenn klassifizierte Informationen der Stufen 1 und 2 oder ESM-Verschlusssachen nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden. Vertraulich sind weiters die Verhandlungen der Unterausschüsse gemäß §§ 32a, 32e, 32f und 35, soweit diese nicht anderes beschließen.

(4) Verhandlungen und Beratungen eines Ausschusses, in denen klassifizierte Informationen der Stufen 3 und 4 nach dem Informationsordnungsgesetz verwendet werden, sind geheim. Die Sitzungen der Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32b sind geheim, sofern nicht anderes beschlossen wird.

(5) Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschusssitzung, in der klassifizierte Informationen oder ESM-Verschlusssachen behandelt werden, entscheidet der Obmann. Der Präsident hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.“

21. In § 42 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „§ 37 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 37 Abs. 4“ ersetzt.

22. § 43 Abs. 1 lautet:

§ 43. (1) Der Nationalrat kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten gemäß § 59 Abs. 1 jederzeit - auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuss - dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung setzen. Dies gilt nicht für einen Untersuchungsausschuss, der aufgrund eines Verlangens gemäß § 33 Abs. 1 eingesetzt ist. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages durch den Präsidenten oder die Stellung eines solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung zu erfolgen. Die Abstimmung hierüber ist, sofern keine Debatte stattfindet, vom Präsidenten nach Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen; findet eine Debatte statt, so erfolgt die Abstimmung nach Schluss dieser Debatte.“

23. § 51 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Protokoll hat ausschließlich zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse sowie die Feststellung des Zeitpunkts der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 33 Abs. 9.“

24. In § 57a Abs. 1 lit. c wird nach dem Ausdruck „Antrag“ die Wortfolge „oder ein Verlangen“ eingefügt.

25. § 67 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Abstimmung über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gilt § 93 Abs. 6.“

26. In § 74g Abs. 2 wird der Ausdruck „Anlage 3“ durch den Ausdruck „Anlage 2“ ersetzt.

27. § 75 Abs. 4 entfällt.

28. In § 79 Abs. 3 wird der Ausdruck „im Sinne des § 28b Abs. 2“ durch den Ausdruck „gemäß § 37a Abs. 1 Z 5“ ersetzt.

29. In § 82 Abs. 2 wird folgende Ziffer 2a eingefügt:

       „2a. Das Informationsordnungsgesetz kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.“

30. In § 98 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 28b Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 37a Abs. 1“ ersetzt.

31. § 102 Abs. 1 lautet:

§ 102. (1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Nationalrates berechtigt ist, den Anstand oder die Würde des Nationalrates verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht, Anordnungen des Präsidenten nicht Folge leistet oder gegen Geheimhaltungsverpflichtungen aufgrund des Informationsordnungsgesetzes verstößt, spricht der Präsident die Missbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ aus.“

32. § 106 lautet:

„Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Immunitätsausschusses auf Einholung einer Entscheidung des Nationalrates im Sinne des § 10 Abs. 3, Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung gemäß § 46 Abs. 2, Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß §§ 84 Abs. 1 oder 85 sowie Anträge und Anfechtungen in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sind schriftlich mit den eigenhändigen Unterschriften der Abgeordneten an den Präsidenten zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung zu richten.“

33. Nach § 108 wird folgender § 108a eingefügt:

§ 108a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

34. § 109 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 8 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 1 und 7, § 13 Abs. 8 und 9, § 21 Abs. 1, 2 und 5, § 28b Abs. 2, § 31b Abs. 3 bis 6, § 31c Abs. 6 und 7, § 32a Abs. 2, § 32d Abs. 4, 32f Abs. 2, 32j Abs. 4, § 33, § 35 Abs. 7, §§ 37 und 37a, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 57a Abs. 1 lit. c, § 67 Abs. 3, § 74g Abs. 2, § 79 Abs. 3, § 82 Abs. 2 Z 2a, § 98 Abs. 5, § 102 Abs. 1, § 106, § 108a, die Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA)“ und die Bezeichnung sowie die Überschrift der Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: „Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Informationsordnung)“, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung-EU – VO-EU), BGBl. I Nr. 114/2011, außer Kraft.“

 


 

35. Die Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE“ (VO-UA) lautet:

 

„Anlage 1 zum GOG

VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE

(VO-UA)

Inhaltsverzeichnis

1. Einsetzung

2. Vorsitz

3. Verfahrensrichter und Verfahrensanwalt

4. Ermittlungsbeauftragter

5. Sonstige teilnahmeberechtigte Personen

6. Sitzungen des Untersuchungsausschusses

7. Protokollierung

8. Veröffentlichungen

9. Informationssicherheit

10. Beweisaufnahme

11. Beweismittel

12. Beweisbeschlüsse und Ersuchen um Beweiserhebungen

13. Vorlage von Beweismitteln

14. Ladung von Auskunftspersonen

15. Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

16. Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

17. Befragung von Auskunftspersonen

18. Aussageverweigerungsgründe

19. Vertrauensperson

20. Beweis durch Sachverständige

21. Augenschein

22. Berichterstattung

23. Dauer und Beendigung

24. Ordnungsbestimmungen

25. Beugemittel

26. Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts

27. Parlamentarische Schiedsstelle

28. Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden

29. Kosten

 

1. Einsetzung

§ 1. (1) Der Nationalrat kann aufgrund eines schriftlichen Antrags den Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Der Antrag muss unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein.

(2) Der Nationalrat hat auf Verlangen von mindestens 46 seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. 46 Abgeordnete, die ein solches Verlangen unterstützt haben, bilden nach dieser Verfahrensordnung die Einsetzungsminderheit.

(3) Scheidet ein Abgeordneter, der ein Verlangen gemäß Abs. 2 unterstützt hat, vor Beendigung der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses aus dem Nationalrat aus, kann jener Abgeordnete, der auf sein Mandat nachfolgt, der Einsetzungsminderheit angerechnet werden.

(4) Ein Abgeordneter, der ein Verlangen gemäß Abs. 2 oder ein Verlangen oder einen Antrag gemäß § 53 unterstützt hat, darf bis zur Beendigung der Tätigkeit dieses Untersuchungsausschusses kein anderes Verlangen gemäß Abs. 2 unterstützen.

(5) Ein Antrag oder ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist dem Präsidenten unter Angabe des Gegenstands der Untersuchung gemäß Art. 53 Abs. 2 B-VG in einer Sitzung des Nationalrates schriftlich zu überreichen. Eine inhaltliche Gliederung des Gegenstands der Untersuchung nach Beweisthemen ist zulässig, hingegen ist die Sammlung nicht direkt zusammenhängender Themenbereiche unzulässig. Ein Antrag nach Abs. 1 muss mit der Formel versehen sein: „Der Nationalrat wolle beschließen“ und ist dem Präsidenten mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Anträge und Verlangen, die ausreichend unterstützt sind, werden unverzüglich an die Abgeordneten verteilt.

(6) Ein Verlangen gemäß Abs. 2 kann einen Antrag auf Verkürzung der Frist gemäß § 53 Abs. 2 enthalten.

(7) Ein Antrag gemäß Abs. 1 kann vom Antragsteller (von den Antragstellern) bis zum Beginn der Abstimmungen im Geschäftsordnungsausschuss zurückgezogen werden. Ein Verlangen gemäß Abs. 2 kann bis zum Beginn der Behandlung des Berichts im Nationalrat gemäß § 4 Abs. 2 zurückgezogen werden. Der Präsident verfügt die Verteilung des Schreibens über die Zurückziehung an die Abgeordneten.

 

§ 2. (1) Der Nationalrat kann eine Debatte über einen Antrag bzw. ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beschließen. Fünf Abgeordnete können eine solche verlangen. Die Debatte erfolgt nach Erledigung der Tagesordnung und richtet sich nach den §§ 57a und 57b GOG. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.

(2) Anträge bzw. Verlangen auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen sind am Schluss der Sitzung ihres Einlangens dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen.

 

§ 3. (1) Der Geschäftsordnungsausschuss hat binnen vier Wochen nach Zuweisung eines Antrags bzw. eines Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Beratung darüber aufzunehmen und innerhalb weiterer vier Wochen dem Nationalrat Bericht zu erstatten.

(2) Erachtet der Geschäftsordnungsausschuss ein ihm zugewiesenes Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 oder einzelne genau zu bezeichnende Teile davon als unzulässig, so hat er die gänzliche oder teilweise Unzulässigkeit festzustellen und zu begründen.

(3) Der Geschäftsordnungsausschuss hat die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses nach den im § 30 GOG festgesetzten Grundsätzen zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss vertretenen Partei einem Untersuchungsausschuss angehört.

(4) Der Geschäftsordnungsausschuss darf den im Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 bezeichneten Untersuchungsgegenstand nicht ändern, es sei denn, alle in der Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses stimmberechtigten Abgeordneten, die das Verlangen unterstützt haben, stimmen dem zu.

(5) Der Geschäftsordnungsausschuss wählt auf Grundlage des Vorschlags gemäß § 7 Abs. 2 den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt samt deren Stellvertreter und fasst den grundsätzlichen Beweisbeschluss gemäß § 24 sowie allenfalls einen Beschluss betreffend die Dauer des Untersuchungsausschusses gemäß § 53 Abs. 2.

(6) Erachtet der Verfassungsgerichtshof gemäß § 56c Abs. 6 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 85, einen Beschluss gemäß Abs. 2 für rechtswidrig, hat der Geschäftsordnungsausschuss unverzüglich die erforderlichen Beschlüsse gemäß Abs. 5 zu fassen.

(7) Der Geschäftsordnungsausschuss hat auch außerhalb der Tagungen zusammenzutreten, wenn sich nach den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung die Notwendigkeit dazu ergibt.

 

§ 4. (1) Der Nationalrat hat den Bericht des Geschäftsordnungsausschusses über einen Antrag gemäß § 1 Abs. 1 in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung in Verhandlung zu nehmen und über den Antrag des Geschäftsordnungsausschusses abzustimmen. Die Debatte und Abstimmung erfolgt gemäß den allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates. Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Verlangen auf getrennte Abstimmung sind unzulässig.

(2) Insoweit der Geschäftsordnungsausschuss ein Verlangen gemäß § 1 Abs. 2 nicht für gänzlich oder teilweise unzulässig erachtet, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Behandlung des Berichts als in diesem Umfang eingesetzt und die Beschlüsse gemäß § 3 Abs. 3 und 5 werden wirksam. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht. In der Debatte findet § 60 Abs. 3 GOG Anwendung.

(3) Die Einsetzungsminderheit kann nach Erstattung des Berichts des Geschäftsordnungsausschusses im Falle eines Beschlusses gemäß § 3 Abs. 2 über die teilweise oder gänzliche Unzulässigkeit eines Verlangens auf Einsetzung des Untersuchungsausschusses den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 1 B-VG anrufen.

(4) Die Klubs machen die auf sie entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft. § 32 GOG gilt sinngemäß.

(5) Der Untersuchungsausschuss ist unverzüglich zu konstituieren.

 

2. Vorsitz

§ 5. (1) Der Präsident des Nationalrates ist Vorsitzender eines Untersuchungsausschusses.

(2) Der Präsident kann sich in der Vorsitzführung gemäß § 6 Abs. 3 durch den Zweiten bzw. den Dritten Präsidenten vertreten lassen. Unbeschadet von § 15 GOG kann der Präsident ihnen auch Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 und 2 übertragen.

(3) Jeder Präsident bestimmt anlässlich der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses einen Abgeordneten als Stellvertreter. Dieser darf dem Untersuchungsausschuss nicht als Mitglied angehören. Sofern weder der Präsident, noch der Zweite oder der Dritte Präsident die Vorsitzführung wahrnehmen können, erfolgt diese durch einen Stellvertreter.

(4) Der Vorsitzende ist im Untersuchungsausschuss nicht stimmberechtigt. Er wird auf die Zahl der gemäß § 3 Abs. 3 gewählten Mitglieder nicht angerechnet.

(5) Der Vorsitzende hat sich in Verfahrensfragen mit dem Verfahrensrichter zu beraten und bei seinen Entscheidungen dessen Rechtsmeinung gebührend zu berücksichtigen. Er hat in allen Verfahrensfragen nach Möglichkeit das Einvernehmen mit den Fraktionen herzustellen.

 

§ 6. (1) Der Vorsitzende vertritt den Untersuchungsausschuss nach außen und informiert die Öffentlichkeit regelmäßig über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses. Er hat dabei den Fraktionen und dem Verfahrensrichter Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.

(2) Der Vorsitzende legt die Tagesordnung fest und beruft den Untersuchungsausschuss zu seinen Sitzungen ein. Er fertigt die Ladungen gemäß § 32 sowie die Beweisbeschlüsse und Beweisanforderungen gemäß § 26 aus und nimmt die Reihung der Befragung von Auskunftspersonen gemäß §§ 30 Abs. 2 und 37 Abs. 2 vor. Er führt mit Unterstützung des Verfahrensrichters das Konsultationsverfahren gemäß § 58. Dem Vorsitzenden obliegt die Berichterstattung gemäß §§ 51 und 52. Der Vorsitzende kann die Parlamentsdirektion mit der Ausfertigung und Durchführung von Beschlüssen des Untersuchungsausschusses beauftragen.

(3) Im Rahmen der Vorsitzführung eröffnet und schließt der Vorsitzende die Sitzungen des Untersuchungsausschusses. Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf die Wahrung des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes. Er leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung. Er ist jederzeit berechtigt, in den Fällen des § 11 Abs. 4 und des § 42 Abs. 2 aber verpflichtet, die Sitzung zu unterbrechen. Der Vorsitzende leitet die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen gemäß § 37.

 

3. Verfahrensrichter und Verfahrensanwalt

§ 7. (1) Für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode hat der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine ständige Liste von Personen zu führen, die die persönlichen Voraussetzungen für die Funktion des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwalts erfüllen. Der Präsident hat diese Personen um Zustimmung zu ersuchen und gegebenenfalls die vorgesetzte Stelle zu unterrichten. Die Liste ist zu veröffentlichen.

(2) Der Präsident hat dem Geschäftsordnungsausschuss nach Beratung in der Präsidialkonferenz einen Vorschlag für die Wahl des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwalts samt deren Stellvertretern zu erstatten.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann den Verfahrensrichter oder seinen Stellvertreter auf Vorschlag des Vorsitzenden abwählen. Der Geschäftsordnungsausschuss ist darüber zu informieren und hat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. § 3 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. Das Wahlergebnis ist gemäß § 39 GOG bekannt zu geben. Dasselbe gilt im Fall des Ausscheidens des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts oder eines Stellvertreters.

 

§ 8. (1) Zum Verfahrensrichter und seinem Stellvertreter können nur Personen bestellt werden, die gemäß Art. 86 Abs. 1 B-VG zum Richter ernannt worden sind. Sie müssen sich im dauernden Ruhestand befinden oder für die Dauer des Untersuchungsausschusses gemäß § 75d Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2014, dienstfrei gestellt sein.

(2) Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter müssen durch ihre beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen Gewähr dafür bieten, dass sie unabhängig von den Fraktionen des Untersuchungsausschusses für die Einhaltung der Verfahrensregeln Sorge tragen und ihre Position im Interesse des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes sowohl unmittelbar als auch mittelbar vom Verfahren betroffener Personen ausüben.

(3) Im Fall der Verhinderung wird der Verfahrensrichter durch seinen Stellvertreter vertreten.

(4) Dem Verfahrensrichter und seinem Stellvertreter gebührt für ihre Tätigkeit eine Vergütung gemäß § 60 Abs. 1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind ihnen die erforderlichen Mittel gemäß § 60 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter können bei allen Sitzungen des Untersuchungsausschusses anwesend sein und in alle dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Akten und Unterlagen Einsicht nehmen.

 

§ 9. (1) Der Verfahrensrichter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat sich zur Wahrung seiner Aufgaben unverzüglich an den Vorsitzenden zu wenden. Erforderlichenfalls hat der Vorsitzende die Befragung zu unterbrechen.

(2) Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter unterstützen den Vorsitzenden bei der Vorbereitung des Arbeitsplans gemäß § 16 Abs. 1. Der Verfahrensrichter unterstützt den Vorsitzenden bei der Reihung der Befragung von Auskunftspersonen gemäß §§ 30 Abs. 2 und 37 Abs. 2.

(3) Der Verfahrensrichter belehrt die Auskunftspersonen und die Sachverständigen über ihre Rechte und Pflichten und führt im Auftrag des Vorsitzenden die Erstbefragung gemäß § 39 durch und kann gemäß § 40 Abs. 3 ergänzende Fragen an die Auskunftsperson richten. Er hat den Vorsitzenden auf unzulässige Fragen gemäß § 41 und Verstöße gegen das Informationsordnungsgesetz hinzuweisen sowie ihn in allen Verfahrensfragen zu beraten und kann den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17 Abs. 3 beantragen. Bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses gemäß § 20 kann er Einspruch erheben.

(4) Der Verfahrensrichter unterstützt den Vorsitzenden bei der Führung des Konsultationsverfahrens und achtet auf die Einhaltung von Vereinbarungen gemäß § 58.

(5) Der Verfahrensrichter erstellt den Entwurf für den Bericht des Untersuchungsausschusses gemäß § 51.

 

§ 10. (1) Zum Verfahrensanwalt und seinem Stellvertreter kann bestellt werden, wer durch seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen insbesondere auf den Gebieten der Grund- und Freiheitsrechte oder in der Rechtsprechung Gewähr dafür bietet, dass er unabhängig von den Fraktionen des Untersuchungsausschusses für die Einhaltung der Verfahrensregeln Sorge trägt und seine Position im Interesse des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes ausübt. Sie müssen mindestens zehn Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist.

(2) Im Fall der Verhinderung wird der Verfahrensanwalt durch seinen Stellvertreter vertreten.

(3) Dem Verfahrensanwalt und seinem Stellvertreter gebührt für ihre Tätigkeit eine Vergütung gemäß § 60 Abs. 1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind ihnen die erforderlichen Mittel gemäß § 60 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter können bei allen Sitzungen des Untersuchungsausschusses anwesend sein und in alle dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Akten und Unterlagen Einsicht nehmen.

 

§ 11. (1) Der Verfahrensanwalt nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Er hat sich zur Wahrung seiner Aufgaben unverzüglich an den Vorsitzenden zu wenden. Erforderlichenfalls hat der Vorsitzende die Befragung zu unterbrechen.

(2) Der Verfahrensanwalt hat den Vorsitzenden oder den Verfahrensrichter jederzeit unverzüglich auf Verletzungen der Verfahrensordnung sowie auf Eingriffe in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte einer Auskunftsperson hinzuweisen.

(3) Der Verfahrensanwalt hat unverzüglich auf Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17 Abs. 2 und auf das Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen gemäß §§ 43 und 44 hinzuweisen. Bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses gemäß § 20 kann er Einspruch erheben.

(4) Der Verfahrensanwalt hat Auskunftspersonen vor und während einer Befragung im Untersuchungsausschuss die Möglichkeit zur vertraulichen Beratung zu geben. Zu diesem Zweck kann er auch eine Unterbrechung der Sitzung verlangen.

(5) Der Verfahrensanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in dieser Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Auskunftsperson gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.

 

§ 12. Trägt der Vorsitzende den Hinweisen des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwaltes nicht Rechnung, so hat jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses das Recht, eine Beratung in zumindest vertraulicher Sitzung gemäß § 18 zur Klärung dieser Frage zu verlangen. Der Vorsitzende gibt seine nach dieser Beratung getroffene Entscheidung unter Angabe der Gründe zu Beginn der fortgesetzten Beratung oder Befragung bekannt.

 

4. Ermittlungsbeauftragter

§ 13. (1) Der Untersuchungsausschuss kann auf Antrag eines Mitglieds einen unabhängigen Ermittlungsbeauftragten bestellen. Er hat diesen im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes mit der Durchführung bestimmter Aufträge zur Vorbereitung der Beweisaufnahme zu betrauen.

(2) Auf Antrag eines Mitglieds kann der Untersuchungsausschuss

               1. dem Ermittlungsbeauftragten eine Frist zur Berichterstattung setzen,

               2. den Ermittlungsbeauftragten abwählen.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 erfordern jeweils eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(4) Dem Ermittlungsbeauftragten gebührt für seine Tätigkeit eine Vergütung gemäß § 60 Abs. 1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben sind ihm die erforderlichen Mittel gemäß § 60 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen.

 

§ 14. (1) Der Ermittlungsbeauftragte kann in die für die Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Akten und Unterlagen, die dem Untersuchungsausschuss vorliegen, Einsicht nehmen. Er kann dem Untersuchungsausschuss jederzeit einen Vorschlag für ergänzende Beweisanforderungen gemäß § 25 vorlegen. Er ist befugt, im Umfang seines Auftrags schriftliche und mündliche Auskünfte zu verlangen und einen Augenschein im Sinne von § 50 vorzunehmen.

(2) Nach Abschluss der Ermittlungen hat der Ermittlungsbeauftragte dem Untersuchungsausschuss schriftlich oder mündlich in vertraulicher Sitzung umfassend zu berichten. Die Erstattung von Zwischenberichten ist zulässig. Der Bericht kann einen Vorschlag über die weitere Vorgehensweise enthalten. Der Vorsitzende hat über die Klassifizierung des Berichts zu entscheiden. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet der Ausschuss.

(3) Der Ermittlungsbeauftrage ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in dieser Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.

 

5. Sonstige teilnahmeberechtigte Personen

§ 15. Für die Teilnahme sonstiger am Verfahren des Untersuchungsausschusses beteiligter Personen gelten die §§ 37 und 37a GOG mit der Maßgabe, dass der Beschluss für die gesamte Dauer der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses gefasst werden kann.

 

6. Sitzungen des Untersuchungsausschusses

§ 16. (1) Der Untersuchungsausschuss legt auf Vorschlag des Vorsitzenden und nach Beratung mit dem Verfahrensrichter unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß § 24 einen Arbeitsplan fest. Nach Möglichkeit sollen mindestens vier Sitzungen des Untersuchungsausschusses pro Monat stattfinden.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann auch außerhalb der Tagungen zusammentreten.

 

§ 17. (1) Bei der Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen wird Medienvertretern vom Präsidenten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind ausschließlich für Zwecke der Protokollierung gemäß § 19 und der Übertragung innerhalb der Parlamentsgebäude gestattet.

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn

           1. überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit, der Auskunftsperson oder Dritter dies gebieten,

           2. es zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen notwendig ist oder

           3. der Ausschluss der Öffentlichkeit im Interesse der Erlangung einer wahrheitsmäßigen Aussage erforderlich erscheint.

(3) Der Vorsitzende entscheidet über den Ausschluss der Öffentlichkeit aus eigenem, auf Antrag des Verfahrensrichters, eines Mitglieds, einer Auskunftsperson oder des Verfahrensanwalts.

(4) Die Befragung von Auskunftspersonen kann in vertraulicher Sitzung stattfinden. Bei der Befragung von öffentlich Bediensteten ist eine Mitteilung gemäß § 35 zu berücksichtigen.

 

§ 18. Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich.

 

7. Protokollierung

§ 19. (1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Amtliches Protokoll geführt. § 38 GOG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. Schriftstücke, die in der Sitzung des Ausschusses den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wurden, nach den Vorschriften für Beweismittel zu behandeln sind und nicht dem Amtlichen Protokoll beigelegt werden,

           2. über allfällige Einwendungen gegen das Amtliche Protokoll der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter entscheidet.

(2) Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. Über sonstige Beratungen ist eine auszugsweise Darstellung zu verfassen, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt.

(3) Das übertragene Protokoll der Befragung ist der Auskunftsperson bzw. dem Sachverständigen nachweislich zu übermitteln. Die Auskunftsperson bzw. der Sachverständige kann binnen drei Tagen ab Übermittlung Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anregen. Über Einwendungen und Berichtigungen entscheidet der Untersuchungsausschuss. Angenommene Berichtigungen sind dem Protokoll anzuschließen. Sofern innerhalb einer Woche ab Abfertigung keine Einwendungen eingelangt sind, ist eine Veröffentlichung des Protokolls gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 zulässig. Über nachträgliche Einwendungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

 

8. Veröffentlichungen

§ 20. (1) Der Untersuchungsausschuss kann in sinngemäßer Anwendung von § 39 GOG die Veröffentlichung von

               1. wörtlichen Protokollen über die öffentliche Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen nach Entscheidung über fristgerecht eingelangte Einwendungen und Berichtigungen gemäß § 19 Abs. 3,

               2. ergänzenden Beweisanforderungen und Ladungslisten unter Beachtung von Vereinbarungen gemäß § 58,

               3. Gutachten von Sachverständigen gemäß § 47,

               4. Berichten von Ermittlungsbeauftragten gemäß § 14 Abs. 2 und

               5. schriftlichen Stellungnahmen von Auskunftspersonen und Schriftstücken unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 39 Abs. 3

beschließen. Er kann einen Zeitpunkt für die Veröffentlichung festlegen.

(2) Weitere Verlautbarungen des Untersuchungsausschusses ergehen auf Grundlage von § 39 GOG.

(3) Der Verfahrensrichter und der Verfahrensanwalt können gegen einen Beschluss gemäß Abs. 1 Einspruch erheben. Darüber entscheidet der Untersuchungsausschuss ohne Aufschub. Bis zur Entscheidung des Untersuchungsausschusses über den Einspruch hat die Veröffentlichung zu unterbleiben.

(4) Bei den Veröffentlichungen ist auf Vereinbarungen gemäß § 58, die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen gemäß § 21 sowie schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.

9. Informationssicherheit

 

§ 21. (1) Für den Umgang mit klassifizierten Informationen und nicht-öffentlichen Informationen im Untersuchungsausschuss gilt das Informationsordnungsgesetz mit der Maßgabe, dass

           1. der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter sowie der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter Zugang zu allen dem Untersuchungsausschuss vorgelegten klassifizierten Akten und Unterlagen haben,

           2. der Ermittlungsbeauftragte Zugang zu allen für die Erfüllung seines Auftrags erforderlichen klassifizierten Akten und Unterlagen, die dem Untersuchungsausschuss vorliegen, hat,

           3. einer Auskunftsperson gemäß § 42 klassifizierte Akten und Unterlagen vorgelegt werden können, soweit dem nicht eine Vereinbarung gemäß § 58 entgegensteht,

           4. Mitglieder und von den Klubs gemäß § 13 des Informationsordnungsgesetzes namhaft gemachte Personen bei Einsichtnahme Notizen über den Inhalt klassifizierter Akten und Unterlagen der Stufen 2 und 3 anfertigen dürfen, wobei die Notizen entsprechend der Klassifizierungsstufe der Akten und Unterlagen zu behandeln sind,

           5. Mitglieder und von den Klubs gemäß § 13 des Informationsordnungsgesetzes namhaft gemachte Personen sowie der Verfahrensrichter und der Verfahrensanwalt samt deren Stellvertretern Zugang zu allen im Untersuchungsausschuss entstandenen klassifizierten Informationen haben,

           6. bei fortgesetzter Verletzung der Bestimmungen des Informationsordnungsgesetzes ein Ordnungsgeld gemäß § 54 festgesetzt werden kann.

(2) Findet die Befragung von Auskunftspersonen nicht in vertraulicher oder geheimer Sitzung statt, kann ein Mitglied bei der Befragung Akten und Unterlagen der Klassifizierungsstufe 1 jedenfalls verwenden, wenn es vor Beginn der Befragung einen entsprechenden Antrag gestellt und der Vorsitzende dies nach Beratung mit dem Verfahrensrichter gestattet hat. Der Vorsitzende hat die Bedingungen für die Verwendung dieser Akten und Unterlagen bekanntzugeben und für die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen zu sorgen.

(3) Wenn ein Mitglied bei der Befragung Akten und Unterlagen der Klassifizierungsstufe 2 oder höher verwenden möchte, hat es dies dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen. Der Vorsitzende hat Vorsorge dafür zu treffen, dass diese Teile der Befragung in vertraulicher oder geheimer Sitzung gemäß § 37a GOG stattfinden können.

(4) Jede Person, der im Untersuchungsausschuss Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist auch über die Bestimmungen gemäß Abs. 1 zu belehren.

(5) Dem Untersuchungsausschuss vorgelegte Akten und Unterlagen dürfen nicht veröffentlicht werden. Der Präsident kann vor Verteilung an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses durch eine entsprechende Kennzeichnung der einzelnen Exemplare dafür Sorge tragen, dass deren sichere Behandlung gewährleistet wird.

(6) Der Verfahrensrichter hat den Vorsitzenden jederzeit auf Verstöße gegen das Informationsordnungsgesetz hinzuweisen.

 

10. Beweisaufnahme

§ 22. (1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Beweise werden aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses, der ergänzenden Beweisanforderungen, der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie durch Augenschein erhoben.

(2) Die Beweisaufnahme endet unter Beachtung der Fristen gemäß §§ 51 und 53 mit Feststellung des Vorsitzenden. Diese ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat festzuhalten.

 

11. Beweismittel

§ 23. Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung oder durch die Umgehung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.

 

12. Beweisbeschlüsse und Ersuchen um Beweiserhebungen

§ 24. (1) Der grundsätzliche Beweisbeschluss verpflichtet Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstands. Sie können zugleich um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand ersucht werden. Dies gilt nicht für die Vorlage von Akten und Unterlagen sowie Erhebungen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Art. 52a Abs. 2 B-VG gefährden würde.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht nicht, soweit die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung und ihrer einzelnen Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird.

(3) Der grundsätzliche Beweisbeschluss ist nach Beweisthemen zu gliedern und zu begründen. Die vom Untersuchungsgegenstand betroffenen Organe sind genau zu bezeichnen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Geschäftsordnungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen. Sofern sich ein solcher Beschluss auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden bezieht, ist nach Maßgabe von § 58 vorzugehen.

(4) Im Fall eines aufgrund eines Verlangens gemäß § 1 Abs. 2 eingesetzten Untersuchungsausschusses kann die Einsetzungsminderheit nach Einsetzung des Untersuchungsausschusses den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 2 B-VG zur Feststellung über den hinreichenden Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses anrufen. Gleiches gilt hinsichtlich einer Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß Abs. 5.

(5) Stellt der Verfassungsgerichtshof gemäß § 56d VfGG fest, dass der Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses nicht hinreichend ist, hat der Geschäftsordnungsausschuss binnen zwei Wochen eine Ergänzung zu beschließen. Der Beschluss ist gemäß § 39 GOG bekannt zu geben.

(6) Im Fall einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zur Feststellung des nicht hinreichenden Umfangs der Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses gemäß Abs. 5 wird diese in dem vom Verfassungsgerichtshof gemäß § 56d Abs. 6 VfGG festgestellten erweiterten Umfang wirksam. Der grundsätzliche Beweisbeschluss samt Ergänzung ist gemäß § 39 GOG bekannt zu geben.

 

§ 25. (1) Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds ergänzende Beweisanforderungen beschließen.

(2) Ein Viertel seiner Mitglieder kann ergänzende Beweisanforderungen verlangen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet.

(3) Eine ergänzende Beweisanforderung hat ein Organ gemäß § 24 Abs. 1 und 2 im Umfang des Untersuchungsgegenstands zur Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen zu verpflichten oder um Erhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand zu ersuchen. Die Beweisanforderung ist zu begründen. Die Setzung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen. Sofern sich ein solcher Beschluss auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden bezieht, ist nach Maßgabe von § 58 vorzugehen.

(4) Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Abs. 2 mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Mitglieder den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 4 B-VG zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses gemäß Abs. 2 anrufen. Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses wird das Verlangen gemäß Abs. 2 wirksam.

 

§ 26. (1) Der Vorsitzende hat Beweisbeschlüsse und Beweisanforderungen ohne unnötigen Aufschub an die betreffenden Organe zu übermitteln.

(2) Der Vorsitzende hat die verpflichteten Organe über eine Anrufung und eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gemäß § 24 Abs. 4 bis 6 und § 25 Abs. 4 unverzüglich zu unterrichten.

 

13. Vorlage von Beweismitteln

§ 27. (1) Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben Beweisbeschlüssen gemäß § 24 und ergänzenden Beweisanforderungen gemäß § 25 unverzüglich zu entsprechen. Im Fall einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß § 24 Abs. 4 hat die Übermittlung von Akten und Unterlagen jedoch erst mit Unterrichtung gemäß § 26 Abs. 2 über die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu erfolgen.

(2) Akten und Unterlagen, die sich auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden beziehen, sind vom Bundesminister für Justiz vorzulegen.

(3) Wird einem Beweisbeschluss oder einer ergänzenden Beweisanforderung nicht oder nur teilweise entsprochen, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der eingeschränkten Vorlage schriftlich zu unterrichten.

(4) Kommt ein informationspflichtiges Organ nach Auffassung des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Verpflichtung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 nicht oder ungenügend nach, kann der Ausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder das betreffende Organ auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen diesen Verpflichtungen nachzukommen. Die Aufforderung ist schriftlich zu begründen.

(5) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 5 B-VG über die Rechtmäßigkeit der teilweisen oder gänzlichen Ablehnung der Vorlage oder der Beweiserhebung, wenn ihn das aufgeforderte Organ oder ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 anruft oder der Ausschuss eine Anrufung aufgrund eines schriftlichen Antrags nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 beschließt.

(6) Werden klassifizierte Akten oder Unterlagen vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über den Zeitpunkt und die Gründe der Klassifizierung schriftlich zu unterrichten.

 

14. Ladung von Auskunftspersonen

§ 28. Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds die Ladung von Auskunftspersonen beschließen. Der Antrag hat die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen und kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten. Er ist unter Bedachtnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen.

 

§ 29. (1) Ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses kann in einer Sitzung die Ladung von Auskunftspersonen schriftlich verlangen. Im Verlangen sind die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen. Es kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten und ist unter Bezugnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sitzung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit Beschluss bestreitet.

(2) Eine Auskunftsperson kann aufgrund eines Verlangens gemäß Abs. 1 höchstens zweimal geladen und gemäß §§ 37 ff. befragt werden.

(3) Der Vorsitzende hat das Einlangen eines Verlangens gemäß Abs. 1 unverzüglich bekanntzugeben und dieses an die anwesenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses zu verteilen. Bis zum Ende der Sitzung können weitere Mitglieder des Ausschusses das Verlangen beim Vorsitzenden schriftlich unterstützen. Sofern ein Verlangen von mehr als der Hälfte der Mitglieder unterstützt ist, wird es in die Beschränkung gemäß Abs. 2 nicht eingerechnet.

(4) Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Abs. 1 mit dem Untersuchungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Mitglieder den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 3 B-VG zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses gemäß Abs. 1 anrufen. Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses wird das Verlangen gemäß Abs. 1 wirksam.

§ 30. (1) Die Ladung hat den Untersuchungsgegenstand und die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten.

(2) Der Vorsitzende hat nach Beratung mit dem Verfahrensrichter im Interesse der Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die Angaben gemäß Abs. 1 und den Arbeitsplan gemäß § 16 Abs. 1 den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen zu bestimmen. Davon sind die Mitglieder des Untersuchungsausschusses unverzüglich zu informieren.

(3) Ist die zu ladende Person ein öffentlich Bediensteter, so ist gleichzeitig die zuständige Dienstbehörde von der Ladung zu benachrichtigen.

 

§ 31. Auskunftspersonen können jederzeit zur schriftlichen Äußerung eingeladen werden.

 

§ 32. (1) Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.

(2) Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.

 

15. Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

§ 33. Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß §§ 43 und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht

           1. sich gemäß § 11 Abs. 4 vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,

           2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß § 46 begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß § 46 Abs. 4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,

           3. eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 Abs. 1 abzugeben,

           4. Beweisstücke und Stellungnahmen gemäß § 39 Abs. 3 vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,

           5. die Zulässigkeit von Fragen gemäß § 41 Abs. 4 zu bestreiten,

           6. auf Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß § 42,

           7. den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17 zu beantragen,

           8. das Protokoll gemäß § 19 Abs. 3 vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,

           9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß § 51 Abs. 3 verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie

         10. Kostenersatz gemäß § 59 zu begehren.

(2) Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von § 7a Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der §§ 6, 7, 7a und 29 Mediengesetz.

 

§ 34. Als Auskunftspersonen dürfen nicht angehört werden:

               1. Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben;

               2. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.

 

§ 35. Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen. Hält es die Dienstbehörde aufgrund der Verständigung gemäß § 30 Abs. 3 für erforderlich, dass die Befragung solcher Bediensteter teilweise oder zur Gänze in vertraulicher oder geheimer Sitzung gemäß § 37a GOG stattfindet, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen.

 

16. Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

§ 36. (1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.

(4) Gegen die Vorführung gemäß Abs. 2 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

 

17. Befragung von Auskunftspersonen

§ 37. (1) Die Auskunftspersonen sind einzeln in Abwesenheit der später zu hörenden Auskunftspersonen zu befragen.

(2) Der Vorsitzende kann nach Beratung mit dem Verfahrensrichter sowie nach Möglichkeit unter Einbeziehung der Fraktionen in einer Sitzung die gemäß § 30 Abs. 2 bestimmte Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen ändern.

(3) Auskunftspersonen, deren Aussagen voneinander abweichen, können einander gegenübergestellt werden. Dabei können unter Hinweis auf Widersprüche zwischen den Aussagen von allen Ausschussmitgliedern weitere Fragen zur Aufklärung dieser Widersprüche gestellt werden.

(4) Die Befragung einer Auskunftsperson soll drei Stunden nicht überschreiten. Die Befragung ist vom Vorsitzenden nach längstens vier Stunden für beendet zu erklären. Die Erstbefragung und eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 sowie Sitzungsunterbrechungen werden nicht eingerechnet.

 

§ 38. Der Verfahrensrichter hat zunächst die Personaldaten der Auskunftsperson zu prüfen. Er hat sie vor ihrer Befragung über die Gründe für eine Verweigerung der Aussage und einen Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Pflicht zur Angabe der Wahrheit und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage zu belehren. Diese Belehrung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten.

 

§ 39. (1) Der Verfahrensrichter hat der Auskunftsperson die Möglichkeit zu einer einleitenden Stellungnahme zu geben, die 20 Minuten nicht überschreiten soll.

(2) Der Verfahrensrichter führt anschließend im Auftrag des Vorsitzenden die Erstbefragung der Auskunftsperson zum Thema der Befragung durch, die 15 Minuten nicht überschreiten soll.

(3) Auskunftspersonen können Beweismittel und Stellungnahmen vorlegen, die zu den Ausschussakten zu nehmen sind. Die Auskunftsperson kann deren Veröffentlichung oder Klassifizierung beantragen. Darüber entscheidet der Untersuchungsausschuss.

 

§ 40. (1) Der Vorsitzende führt die Rednerliste und erteilt im Anschluss an die Erstbefragung den Ausschussmitgliedern das Wort.

(2) Der Vorsitzende hat das Recht, aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn dies der Verhandlungsökonomie oder der Wahrheitsfindung dient oder wenn Widersprüche klarzustellen sind, auf Anregung des Verfahrensrichters, auf Antrag eines Mitgliedes oder - falls kein Widerspruch erhoben wird - aus eigenem von der Reihenfolge der Worterteilungen abzuweichen oder einem Redner das Wort zu entziehen.

(3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, so kann der Verfahrensrichter ergänzende Fragen an die Auskunftsperson richten.

 

§ 41. (1) Fragen an die Auskunftsperson müssen durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt sein.

(2) Die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein und nicht Grund- oder Persönlichkeitsrechte verletzen. Es sind daher insbesondere solche Fragen unzulässig, in denen eine von der Auskunftsperson nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.

(3) Fragen, durch die einer Auskunftsperson Umstände vorgehalten werden, die erst durch ihre Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur gestellt werden, wenn die Auskunft nicht in anderer Weise erlangt werden kann.

(4) Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Unzulässigkeit einer Frage. Er hat auf Verlangen eines Mitglieds des Untersuchungsausschusses, des Verfahrensanwalts oder einer Auskunftsperson über die Unzulässigkeit einer Frage zu entscheiden.

(5) Die parlamentarische Schiedsstelle gemäß § 57 entscheidet auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses über die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Vorsitzenden gemäß Abs. 4. Sofern die parlamentarische Schiedsstelle eine Frage für zulässig erachtet, so hat der Vorsitzende die Auskunftsperson unverzüglich gemäß § 32 zu laden und ist diese neuerlich zu befragen.

 

§ 42. (1) Bezieht sich eine Frage gemäß § 41 auf Akten oder Unterlagen, sind diese genau zu bezeichnen und der Auskunftsperson sowie dem Verfahrensanwalt vorzulegen. Sofern diese dem Untersuchungsausschuss nicht gemäß §§ 27, 31 oder 39 übermittelt wurden, hat der Fragesteller sie dem Vorsitzenden, dem Verfahrensrichter, dem Verfahrensanwalt und den anderen Fraktionen rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.

(2) Ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Verfahrensanwalt kann daraufhin eine Unterbrechung der Sitzung zur Durchsicht und Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage verlangen.

 

18. Aussageverweigerungsgründe

§ 43. (1) Die Aussage kann von einer Auskunftsperson verweigert werden:

               1. über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (§ 72 StGB) betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;

               2. über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder einen Angehörigen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen würde;

               3. in Bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht aussagen können würde, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbunden wurde oder als öffentlich Bediensteter gemäß § 35 zur Aussage verhalten wurde;

               4. in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt bekannt geworden ist;

               5. über Fragen, welche die Auskunftsperson nicht beantworten können würde, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;

               6. über die Frage, wie die Auskunftsperson ihr Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist;

               7. über Fragen, deren Beantwortung Quellen im Sinne des Art. 52a Abs. 2 B-VG gefährden würde.

(2) Die Aussage kann in den unter Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft, welche die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.

 

§ 44. Über Errichtung und Inhalt von Rechtsgeschäften, bei welchen die Auskunftsperson als Urkundsperson beigezogen worden ist, darf die Aussage wegen eines drohenden vermögensrechtlichen Nachteiles nicht verweigert werden.

 

§ 45. (1) Eine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung gemäß § 31 anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses verlangt, glaubhaft zu machen.

(2) Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung. Kommt er zur Auffassung, dass die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er bei fortgesetzter Verweigerung beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

 

19. Vertrauensperson

§ 46. (1) Jede Auskunftsperson kann bei ihrer Befragung vor dem Untersuchungsausschuss eine Vertrauensperson beiziehen.

(2) Der Verfahrensrichter hat die Vertrauensperson über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage der Auskunftsperson zu belehren. Diese Belehrung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten.

(3) Aufgabe der Vertrauensperson ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson darf keine Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abgeben oder an Stelle der Auskunftsperson antworten. Sie kann sich bei Verletzungen der Verfahrensordnung oder Eingriffen in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson unmittelbar an den Verfahrensrichter oder den Verfahrensanwalt wenden.

(4) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden,

               1. wer voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird,

               2. wer die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte,

               3. wer gegen die Bestimmungen des Abs. 3 verstößt.

Die Auskunftsperson hat im Fall des Ausschlusses das Recht, die Befragung in Anwesenheit einer anderen Vertrauensperson fortzusetzen. Der Vorsitzende bestimmt den Zeitpunkt der Fortsetzung der Befragung.

(5) Der Vertrauensperson gebührt Kostenersatz gemäß § 59 Abs. 2.

 

20. Beweis durch Sachverständige

§ 47. Ist für die Aufnahme eines Beweises ein Sachverständiger notwendig, so kann der Untersuchungsausschuss diesen bestellen. Dabei soll, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes notwendig machen, vor allem auf die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen Bedacht genommen werden.

 

§ 48. (1) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.

(2) Aus denselben Gründen, welche Auskunftspersonen zur Verweigerung der Aussage berechtigen, kann die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden. § 45 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Dem Sachverständigen gebührt für seine Tätigkeit eine Vergütung gemäß § 61.

 

§ 49. Ein Sachverständiger kann in die für die Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Akten und Unterlagen, die dem Untersuchungsausschuss vorliegen, Einsicht nehmen. Er kann dem Untersuchungsausschuss Vorschläge für ergänzende Beweisanforderungen gemäß § 25 und die Ladung von Auskunftspersonen gemäß § 28 vorlegen.

 

21. Augenschein

§ 50. Im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand kann der Vorsitzende die Mitglieder des Ausschusses sowie den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt zu Besichtigungen an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes einladen.

 

22. Berichterstattung

§ 51. (1) Nach Abschluss der Beweisaufnahme gemäß § 22 erstattet der Untersuchungsausschuss einen schriftlichen Bericht an den Nationalrat. Der Bericht hat neben dem Verlauf des Verfahrens und den aufgenommenen Beweisen jedenfalls eine Darstellung der festgestellten Tatsachen, gegebenenfalls eine Beweiswürdigung sowie schließlich das Ergebnis der Untersuchung zu enthalten. Der Bericht kann auch Empfehlungen beinhalten.

(2) Bei der Berichterstellung und Berichterstattung sowie bei der Veröffentlichung des Ausschussberichts und der Fraktionsberichte gemäß Abs. 3 Z 2 ist auf Vereinbarungen gemäß § 58, die Wahrung schutzbedürftiger Geheimhaltungsinteressen gemäß § 21 sowie die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung personenbezogener Daten, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, zu achten.

(3) Für die Berichterstattung sind die Vorschriften der §§ 42 und 44 GOG mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. der Vorsitzende auf Grundlage eines Entwurfs des Verfahrensrichters innerhalb von zwei Wochen ab Abschluss der Beweisaufnahme einen schriftlichen Bericht erstellt,

           2. jede im Ausschuss vertretene Fraktion innerhalb weiterer zwei Wochen einen besonderen schriftlichen Bericht (Fraktionsbericht) beim Vorsitzenden abgeben kann,

           3. Personen, die durch die Veröffentlichung des Ausschussberichts, von Fraktionsberichten oder abweichenden persönlichen Stellungnahmen in ihren Rechten verletzt sein könnten, vom Verfahrensrichter unverzüglich und nachweislich zu verständigen sind. Sie können innerhalb weiterer zwei Wochen zu den betreffenden Ausführungen Stellung nehmen. Der wesentliche Inhalt einer solchen Stellungnahme ist im Ausschussbericht bzw. in Fraktionsberichten und abweichenden persönlichen Stellungnahmen wiederzugeben. Soweit die Ausführungen zu einer Person in einer öffentlichen Sitzung des Untersuchungsausschusses erörtert wurden, kann eine Verständigung entfallen.

(4) Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass

           1. der Vorsitzende auf Grundlage eines Entwurfs des Verfahrensrichters innerhalb einer Woche ab Abschluss der Beweisaufnahme einen Entwurf für den schriftlichen Bericht erstellt,

           2. Fraktionsberichte und abweichende persönliche Stellungnahmen innerhalb einer weiteren Woche zu erstellen sind.

 

§ 52. (1) Kann der Untersuchungsausschuss einen schriftlichen Bericht nicht innerhalb der Fristen gemäß § 53 erstatten, so hat der Vorsitzende in der dem Fristablauf folgenden Sitzung des Nationalrates einen mündlichen Bericht über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zu erstatten. § 51 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Mit der Berichterstattung gemäß Abs. 1 endet die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in der Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht.

 

23. Dauer und Beendigung

§ 53. (1) Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses endet mit Beginn der Behandlung des Berichts gemäß § 51 in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates. Dies hat spätestens 14 Monate nach Einsetzung zu erfolgen. Der maßgebliche Zeitpunkt wird vom Präsidenten in dieser Sitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht.

(2) Ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 1 Abs. 2 kann einen Antrag auf Verkürzung der Frist gemäß Abs. 1 enthalten. Darüber entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss. Dieser Beschluss ist im Bericht gemäß § 3 festzuhalten.

(3) Ein Vorschlag des Präsidenten oder ein Antrag auf Setzung einer Frist zur Berichterstattung gemäß § 43 GOG hat die Fristen gemäß § 51 Abs. 3 zu berücksichtigen.

(4) Sofern ein Untersuchungsausschuss aufgrund eines Verlangens gemäß § 1 Abs. 2 eingesetzt wurde, ist eine Fristsetzung gemäß § 43 GOG unzulässig. Der Untersuchungsausschuss kann in diesem Fall die Beweisaufnahme gemäß § 22 ausschließlich auf Antrag der Einsetzungsminderheit vorzeitig beenden.

(5) Die Frist gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen der Einsetzungsminderheit um längstens drei Monate verlängert werden. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten spätestens zwölf Monate nach Einsetzung schriftlich zu übermitteln.

(6) Der Nationalrat kann auf Antrag der Einsetzungsminderheit eine nochmalige Verlängerung um längstens drei Monate beschließen. Ein solcher Antrag ist dem Präsidenten spätestens 15 Monate nach Einsetzung schriftlich zu übergeben. Fünf Abgeordnete können eine Debatte darüber verlangen. § 2 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abstimmung erfolgt am Schluss der Sitzung.

(7) Bei Auflösung des Nationalrates vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG hat der Untersuchungsausschuss die Beweisaufnahme gemäß § 22 mit Kundmachung des entsprechenden Bundesgesetzes zu beenden und nach Maßgabe der Fristen in § 51 Abs. 4 Bericht zu erstatten. Ansonsten hat die Berichterstattung bis spätestens zum Tag vor dem Stichtag zur nächstfolgenden Nationalratswahl zu erfolgen.

 

24. Ordnungsbestimmungen

§ 54. (1) Auf den Ruf zur Sache und zur Ordnung finden die für die Sitzungen des Nationalrates geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

(2) Nach Erteilung eines Ordnungsrufes kann der Vorsitzende bei fortgesetzter Verletzung der Bestimmungen des Informationsordnungsgesetzes durch Offenbarung klassifizierter Informationen in einer Sitzung durch ein Mitglied des Untersuchungsausschusses ein Ordnungsgeld in der Höhe von 500 bis 1 000 Euro festsetzen. Diese Festsetzung hat in einer Sitzung des Ausschusses zu erfolgen. Sie ist zu begründen und im Amtlichen Protokoll festzuhalten. Der Vorsitzende hat dem betroffenen Mitglied des Untersuchungsausschusses ohne unnötigen Aufschub sowie dem Präsidenten schriftlich Mitteilung darüber zu machen.

(3) Der Vorsitzende kann auf Antrag des Verfahrensrichters oder aus eigenem bei wiederholter Verletzung der Bestimmungen des Informationsordnungsgesetzes ein Ordnungsgeld gemäß Abs. 2 auch festsetzen, wenn die Verletzung außerhalb einer Sitzung des Untersuchungsausschuss erfolgt ist und zu einer Verbreitung der klassifizierten Information in einem periodischen oder ständig abrufbaren (Website) Medium oder zu einer Veröffentlichung im Rundfunk geführt hat. Die Einbringung des Antrags samt Begründung und die Festsetzung haben in der auf die Veröffentlichung folgenden Sitzung des Untersuchungsausschusses zu erfolgen.

(4) Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann das betroffene Mitglied des Untersuchungsausschusses bis zum Ende der nächsten Sitzung des Untersuchungsausschusses einen schriftlich begründeten Einspruch beim Präsidenten einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung und ist dem Geschäftsordnungsausschuss mit einer Kopie der schriftlichen Mitteilung gemäß Abs. 2 zu übermitteln. Über den Einspruch entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss ohne unnötigen Aufschub. Der Geschäftsordnungsausschuss hat dem betroffenen Mitglied des Untersuchungsausschusses und dem Präsidenten über seinen Beschluss unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.

(5) Die Einhebung von Ordnungsgeldern obliegt dem Präsidenten. Die Ordnungsgelder fließen dem Bund zu. Eine Ordnungsstrafe ist von den  nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2014, bestehenden Ansprüchen des betroffenen Mitgliedes des Untersuchungsausschusses in Abzug zu bringen.

 

25. Beugemittel

§ 55. (1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.

(2) Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro in Betracht.

 

26. Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts

§ 56. (1) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

(2) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 45 Abs. 2 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vierzehn Tagen zu entscheiden.

(3) Jeder Beschluss gemäß Abs. 1 hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

           1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;

           2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

           3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.

(4) Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß § 55 hat das Bundesverwaltungsgericht § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.

 

27. Parlamentarische Schiedsstelle

§ 57. (1) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft bilden die parlamentarische Schiedsstelle.

(2) Der Vorsitzende hat die parlamentarische Schiedsstelle im Fall eines Verlangens gemäß § 41 Abs. 5 unverzüglich zu unterrichten und ihr das Protokoll der Befragung zu übermitteln.

(3) Für eine Entscheidung der parlamentarischen Schiedsstelle ist Einstimmigkeit erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Entscheidung ist vom Präsidenten zu veröffentlichen. § 20 Abs. 4 gilt sinngemäß.

 

28. Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden

§ 58. (1) Der Vorsitzende übermittelt dem Bundesminister für Justiz den grundsätzlichen Beweisbeschluss gemäß § 24, ergänzende Beweisanforderungen gemäß § 25 sowie Ladungen von Auskunftspersonen.

(2) Ist der Bundesminister für Justiz der Auffassung, dass Anforderungen von Akten und Unterlagen, Ersuchen um Beweiserhebungen oder die Ladung von Auskunftspersonen die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden in bestimmten Ermittlungsverfahren berühren, kann er beim Vorsitzenden die Aufnahme des Konsultationsverfahrens verlangen. Der Vorsitzende hat das Konsultationsverfahren unverzüglich einzuleiten.

(3) Das Konsultationsverfahren wird vom Vorsitzenden mit Unterstützung des Verfahrensrichters geführt. Die Fraktionen sind am Konsultationsverfahren zu beteiligen. Sie können dafür jeweils ein Mitglied namhaft machen.

(4) Der Vorsitzende und der Bundesminister für Justiz können im Rahmen des Konsultationsverfahrens schriftlich vereinbaren, dass bei der Festlegung des Arbeitsplans, der Vorlage von Akten und Unterlagen sowie Ergebnissen von Erhebungen, der Befragung von Auskunftspersonen und bei Veröffentlichungen des Untersuchungsausschusses auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden in bestimmten Ermittlungsverfahren durch geeignete Maßnahmen Rücksicht genommen wird. Dabei sind die Interessen der Strafverfolgung gegenüber den Interessen der parlamentarischen Kontrolle abzuwägen.

(5) Entstehen zwischen dem Untersuchungsausschuss und dem Bundesminister für Justiz Meinungsverschiedenheiten über das Erfordernis oder die Auslegung einer solchen Vereinbarung, kann der Ausschuss den Bundesminister für Justiz auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

(6) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 6 B-VG über das Erfordernis oder die Auslegung einer solchen Vereinbarung, wenn ihn der Untersuchungsausschuss oder der Bundesminister für Justiz nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 5 anruft.

 

29. Kosten

§ 59. (1) Einer Auskunftsperson, die zum Zweck der Befragung von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Nationalrates reisen muss, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese nach Genehmigung durch den Präsidenten zu ersetzen. Die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Gegen entsprechenden Nachweis ist der Auskunftsperson auch der entgangene Verdienst zu ersetzen.

(2) Einer Vertrauensperson, die eine Auskunftsperson gemäß § 46 begleitet, und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Nationalrates reisen muss, gebührt ein Ersatz der Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese nach Genehmigung durch den Präsidenten zu ersetzen. Die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Sofern sich eine Auskunftsperson von einer Vertrauensperson begleiten lässt, kann sie den Ersatz der durch die Beratung entstandenen Kosten beantragen. Der Antrag hat eine Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Angaben zum Bedarf einer finanziellen Unterstützung zu enthalten und ist spätestens bis zum Beginn der Befragung zu stellen. Ein Kostenverzeichnis ist nach Beendigung der Befragung unverzüglich nachzureichen.

(4) Über den Antrag gemäß Abs. 3 entscheidet der Vorsitzende nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen und nach Beratung mit dem Verfahrensrichter ohne unnötigen Aufschub. Der Auskunftsperson sind die angemessenen Kosten für die Beratung unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Auskunftsperson zu ersetzen, höchstens aber jener Betrag, den der Verfahrensanwalt gemäß § 60 Abs. 1 für die Dauer der Befragung dieser Auskunftsperson erhält.

 

§ 60. (1) Dem Verfahrensrichter und dem Verfahrensanwalt, deren Stellvertretern sowie dem Ermittlungsbeauftragten gebührt als Entschädigung für die Erfüllung ihrer Aufgaben für jede begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 VfGG). Für die Vergütung ihrer Reisekosten gelten die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß. Für die Bemessung der Vergütung ist der Präsident zuständig.

(2) Der Präsident hat dem Verfahrensrichter und dem Verfahrensanwalt, deren Stellvertretern sowie dem Ermittlungsbeauftragten die zur Bewältigung ihrer administrativen Tätigkeiten notwendigen Sach- und Personalressourcen zur Verfügung zu stellen. Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten im Auftrag des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts oder deren Stellvertreter sowie des Ermittlungsbeauftragten ausschließlich an deren Weisungen gebunden.

 

§ 61. (1) Sachverständigen, die zur mündlichen Äußerung vor den Untersuchungsausschuss geladen wurden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Nationalrates reisen müssen, gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten. Die Parlamentsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese nach Genehmigung durch den Präsidenten zu ersetzen. Die für Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Sachverständigen gebührt für die Erstellung von schriftlichen Gutachten eine angemessene Entschädigung. Darüber entscheidet der Präsident.“

 

36. Die bisherige Anlage 2 betreffend Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung-EU - VO-EU) entfällt.

37. Die Anlage 3 betreffend Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Informationsordnung) wird zur Anlage 2.

 


 

Begründung

 

Zum Geschäftsordnungsgesetz

Allgemeines:

Die folgenden Anpassungen des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates ergeben sich aufgrund der Neuregelung des Verfahrens parlamentarischer Untersuchungsausschüsse.

Zu § 8 Abs. 3:

Der Katalog jener Gegenstände, die jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz bedürfen, ist zu ergänzen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit wurde eine Untergliederung des bestehenden und ergänzten Rechtsbestandes in Ziffern vorgenommen.

Zu § 8 Abs. 3 Z 3: Damit ist auch eine Unterteilung der Liste in Verfahrensrichter und Verfahrensanwälte, wenn sich dies in der Praxis als zweckmäßig erweist, möglich.

Zu § 10 Abs. 1 und 7:

Die Änderungen der Abs. 1 und 7 folgen der Neufassung von Art. 57 B-VG.

Die Regelung über die sachliche Immunität des Art. 33 B-VG bleibt unberührt.

Zu § 10 Abs. 7:

Da es sich bei der Information über die beabsichtigte Verfolgung um keinen Verhandlungsgegenstand des Nationalrates gemäß § 21 handelt und dies auch nicht erforderlich ist, ist auch eine Vervielfältigung und Verteilung weder vorzusehen noch ausdrücklich auszuschließen. Die in Abs. 7 getroffene Regelung ist insofern abschließend, als der gesamte zu informierende Personenkreis genannt wird (Präsident, betroffener Abgeordneter, Präsidialkonferenz).

Eine Ermächtigung zur Verfolgung wird dann nicht zu erteilen sein, wenn der betreffende Abgeordnete die Bestimmungen des Informationsordnungsgesetzes beachtet und eingehalten hat.

Eine Frist für die Erteilung der Ermächtigung ist nicht vorgesehen.

Die Vertretungsbestimmung des § 15 GOG-NR ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Präsident des Nationalrates selbst von einer solchen beabsichtigten Verfolgung betroffen ist.

Zu § 13 Abs. 8 und 9:

Ergänzung der Aufgaben des Präsidenten; Die Liste ist nach Beratung in der Präsidialkonferenz (§ 8 GOG) nach § 7 Abs. 1 VO-UA zu erstellen. Aufgabe des Präsidenten ist es, eine ständige Liste zu führen, und damit im Fall des Ausfalls einer Person während der GP für entsprechenden Ersatz zu sorgen. Dabei wird das Verfahren bei der Erstellung einzuhalten sein.

Zu 21 Abs. 1:

Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (§ 33 Abs. 1) ist im Gegensatz zur bisherigen Regelung kein Geschäftsbehandlungsantrag mehr, sondern ein am selbständigen Antrag orientierter Verhandlungsgegenstand. Dasselbe gilt für Verlangen nach § 33 Abs. 2.

Die Zuständigkeit des Geschäftsordnungsausschusses zur Entscheidung über Einsprüche gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gemäß § 54 Abs. 4 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse macht es erforderlich, einen besonderen Verhandlungsgegenstand vorzusehen.

Zu 31b Abs. 3 bis 5:

Diese Bestimmungen waren bislang in der EU-Verteilungsordnung enthalten. Die EU-Verteilungsordnung bezog sich auf die Verteilung öffentlicher, nicht-öffentlicher und klassifizierter Dokumente. Im Zuge der Schaffung des Informationsordnungsgesetzes ist es erforderlich, diese allgemeinen Verteilungsregeln unmittelbar im GOG zu verankern.

Den Zugang der Öffentlichkeit zu bestimmten Dokumenten regelt § 1 des Informationsordnungsgesetzes.

Zu § 33:

Im GOG ist die Neuregelung des Einsetzungsverfahrens eines Untersuchungsausschusses, soweit sie die Plenarberatungen berührt, im Wesentlichen abgebildet. Diese Regelungen sind auch in der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse enthalten (insbesondere §§ 1 bis 4 VO-UA). Es sind dies vor allem:

- die Einbringung und Formalvoraussetzungen eines entsprechenden Antrags oder Verlangens in einer Sitzung des Nationalrates (Abs. 1) samt einer möglichen Kurzdebatte nach Erledigung der Tagesordnung dieser Sitzung (Abs. 4) sowie die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss am Schluss der Sitzung (Abs. 6). Eine Debatte nach Abs. 4 über ein Verlangen findet nur statt, wenn das Verlangen zulässig ist, insbesondere die notwendigen 46 Unterstützungen enthält.

- die Berichterstattung des Geschäftsordnungsausschusses an den Nationalrat binnen acht Wochen ab Zuweisung (Abs. 6) bis zur Behandlung des Berichts des Geschäftsordnungsausschusses samt Einsetzung des Untersuchungsausschusses

- die Zurückziehung; ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses kann entsprechend den allgemeinen Bestimmungen des GOG nur von allen Abgeordneten, die dieses unterstützt haben, zurückgezogen werden. Das zwischenzeitliche Ausscheiden einzelner Unterstützer schadet hierbei – in Entsprechung mit den allgemeinen Bestimmungen – nicht. Die Regelung für den Antrag folgt den allgemeinen Bestimmungen des GOG.

- die Debatte über den Bericht des Geschäftsordnungsausschusses und den Einsetzungszeitpunkt (Abs. 8 und 9)

Da bei einem Bericht über ein Verlangen schon zu Beginn der Behandlung, also bereits vor der Debatte, die Feststellung über die Einsetzung erfolgt, ist das Stellen von Anträgen – mit Ausnahme von Entschließungsanträgen – ausgeschlossen.

„Beginn der Behandlung des Berichts im Nationalrat“ bedeutet den Aufruf des Tagesordnungspunktes Bericht des Geschäftsordnungsausschusses über das Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Unmittelbar nach diesem Aufruf erfolgt noch vor dem Eingang in eine allfällige Debatte die Feststellung über die Einsetzung. Eine mündliche Berichterstattung ist nicht vorgesehen.

Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (§ 33 Abs. 1) ist im Gegensatz zur bisherigen Regelung kein Geschäftsbehandlungsantrag mehr, sondern ein am selbständigen Antrag orientierter Verhandlungsgegenstand. Dasselbe gilt für Verlangen nach § 33 Abs. 1.

Zur Einsetzungsminderheit beim Verlangen: Grundsätzlich sind mindestens 46 Abgeordnete erforderlich. Scheidet einer aus, so kann sein Mandats-Nachfolger Verlangen und Anträge der Einsetzungsminderheit unterstützen. Fällt die Zahl der Einsetzungsminderheit während eines Untersuchungsausschusses unter 46, berührt dies das Verfahren nicht. Nur wenn die Einsetzungsminderheit weitere Akte setzen will sind dazu mindestens 46 Abgeordnete erforderlich. Dies können nur Abgeordnete sein, die der ursprüngliche Einsetzungsminderheit angehörten oder Mandats-Nachfolger eines Abgeordneten der Einsetzungsminderheit sind.

§ 33 Abs. 2 sieht die Formalvoraussetzungen für Anträge und Verlangen vor. Weitere Vorgaben, die im Rahmen der Vorberatung von Anträgen bzw. Prüfungen von Verlangen durch den Geschäftsordnungsausschuss von unterschiedlicher Bedeutung sind, enthält die Verfahrensordnung.

Der Geschäftsordnungsausschuss ist im Zusammenhang mit den Beratungen über die Einsetzung eines Untersuchungsausschuss auch außerhalb der Tagung zu Sitzungen einzuberufen, wenn nur so die entsprechenden Fristen gewahrt bleiben. Ebenso ist vorzugehen, wenn eine Nachwahl des Verfahrensrichters bzw. des Verfahrensanwalts oder deren Stellvertreter erforderlich wird. Auch der Untersuchungsausschuss kann ohne eigenen Beschluss des Nationalrates außerhalb der Tagungen zusammentreten.

 

Zu § 37:

Aufgrund der Zusammenfassung der verschiedenen Sitzungstypen in § 37a werden redaktionelle Anpassungen in § 37 erforderlich. Jene Absätze, die bislang in § 37 öffentliche Sitzungen betroffen haben, werden in § 37a integriert. Abs. 6 wurde auf Grundlage von § 32d Abs. 5 formuliert.

 

Zu § 37a:

In dieser Bestimmung werden die geltenden Regelungen bzgl. Öffentlichkeit und Vertraulichkeit zusammengefasst und um die „nicht öffentliche“ und „geheime“ Ausschusssitzung ergänzt. Diese Zusammenfassung erfolgt unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Informationsordnungsgesetzes. Damit soll gewährleistet werden, dass Informationen, die dem Nationalrat zugeleitet werden, immer im passenden Sitzungsformat behandelt werden. Außerdem soll klar werden, welche Sitzungstypen und Informationen auch strafrechtlich besonders geschützt sind. Daher wird der Typus einer geheimen Ausschusssitzung normiert. Es handelt sich dabei aber materiell um keine Neuerung, da auch schon bisher die Sitzungen der Ständigen Unterausschüsse gemäß Art. 52a B-VG und die vertraulichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse dieses Schutzniveau aufgewiesen haben. Da aber auch diese Sitzungen als „vertraulich“ bezeichnet wurden, waren Verwechslungen nie ausgeschlossen.

Eine Verwendung klassifizierter Informationen nach dem Informationsordnungsgesetz kann nur in vertraulichen oder geheimen Sitzungen erfolgen. Sofern ein Abgeordneter solcher Informationen verwenden möchte, soll er den Obmann darauf hinweisen. Dieser hat für eine geschäftsordnungskonforme Vorgangsweise zu sorgen.

Im Sinne einer vollständigen Erfassung wird auch der Sitzungstypus „nicht-öffentliche Sitzung“ normiert. Dies entspricht dem üblichen Format, in dem Ausschusssitzungen des Nationalrates stattfinden. Zu diesen hat die Öffentlichkeit keinen Zugang. Die Sitzungsinhalte sind nicht geschützt. Eine Weitergabe, Verwendung oder die Berichterstattung darüber ist möglich. Dem entspricht auch die Praxis der ausführlichen Zusammenfassung und Berichterstattung über Ausschusssitzungen durch die Parlamentskorrespondenz.

Die einzelnen Absätze bzw. Ziffern des Vorschlags entsprechen dabei folgenden Bestimmungen des geltenden Geschäftsordnungsgesetzes:

Abs. 1 Z 1: § 28b Abs. 2

Abs. 1 Z 2: § 31c Abs. 7

Abs. 1 Z 3: § 37 Abs. 9

Abs. 1 Z 4: § 37 Abs. 3a

Abs. 1 Z 5: § 79 Abs. 3

Abs. 3 erster Satz: § 37 Abs. 7 erster Satz

Abs. 3 letzter Satz: §§ 32a Abs. 2, 32e Abs. 5 erster Halbsatz, 32f Abs. 2, 35 Abs. 7 erster Satz

Abs. 4 letzter Satz: § 32d Abs. 4 (der Einigung entsprechend „geheim“ statt bisher „vertraulich“).

Entsprechende Anpassungen sind in den §§ 28b Abs. 2, 31c Abs. 6 und 7, 32a Abs. 2, 32f Abs. 2, 32j Abs. 4, 35 Abs. 7, 79 Abs. 3 und 98 Abs. 5, erfolgt.

Zu § 43:

Die besonderen Bestimmungen in § 54 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse über die Dauer und Verlängerung eines Untersuchungsausschusses, der aufgrund eines Verlangens eingesetzt wurde, machen eine entsprechende Anpassung von § 43 GOG erforderlich. Für Untersuchungsausschüsse, die der Nationalrat mit Beschluss eingesetzt hat, gelten weiterhin die allgemeinen Bestimmungen in § 43 GOG. Diesen kann eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden, die kürzer oder länger als die in § 53 Abs. 1 Verfahrensordnung vorgesehene Dauer von 14 Monaten ist.

Zu § 51 Abs. 4 lautet:

Ergänzung des gesetzlich vorgesehenen Inhalts des Amtliche Protokoll des Nationalrates um die Feststellung über den Einsetzungszeitpunkt eines Untersuchungsausschusses gemäß § 33 Abs. 9, da im Fall eines Verlangens keine Beschlussfassung über die Einsetzung erfolgt.

Zu § 57 Abs. 1:

Aufgrund der nun auch vorgesehenen Möglichkeit, ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu stellen, wird die Regelung des § 57 Abs. 1 entsprechend ausgedehnt und somit auch im Fall der Einbringung eines Verlangens eine Kurzdebatte über dieses in der Sitzung des Einlangens möglich.

Zu § 67:

Die Vertagungsbestimmung zur Abstimmung nach der Kurzdebatte über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses entfällt, da diese Abstimmung durch das neue Einsetzungsverfahren ersetzt wird.

Zu § 75 Abs. 4:

Diese Bestimmung über die Beendigung eines Untersuchungsausschusses kann aufgrund der Neuregelung in § 54 Abs. 1 VO-UA entfallen.

Zu § 102 Abs. 1:

Damit wird der Anwendungsbereich der Ordnungsbestimmungen im Rahmen des GOG ausdrücklich auf Verletzungen des Informationsordnungsgesetzes ausgedehnt. Der Ruf zur Ordnung kann sich dabei auf jegliche Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtungen beziehen, auch solche, die nicht in einer Sitzung des Nationalrates oder seiner Ausschüsse erfolgt ist. Eine Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen liegt vor, wenn eine Person, die aufgrund des Informationsordnungsgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen hat, diese Informationen offenbart oder es Unbefugten ermöglicht, Kenntnis davon zu erlangen (§ 2 InfOG). Eine Verletzung liegt nicht vor, wenn zwar einzelne Schutzstandards nicht eingehalten wurden, aber keine Kenntnisnahme durch Unbefugte erfolgt. Eine Verletzung liegt jedenfalls nie vor, wenn nichtöffentliche Informationen weitergegeben werden.

 

Zur Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (Anlage 1)

Zu § 1:

Diese Bestimmung führt Art. 53 Abs. 1 B-VG aus. Sofern ein Untersuchungsausschuss von einer Minderheit verlangt wird, sollen dieser auch im weiteren Verfahren einzelne Rechte zukommen. Daher ist es erforderlich, die Einsetzungsminderheit zu definieren. Die Einsetzungsminderheit bilden jeweils 46 Mitglieder des Nationalrates, die ein Verlangen auf Einsetzung unterstützt haben. Damit wird klargestellt, dass zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. Verlangen auf Verlängerung des Untersuchungsausschusses) nicht alle Abgeordneten, die ein Verlangen auf Einsetzung unterstützt haben, wieder unterzeichnen müssen, sondern dass die Unterstützung durch 46 Abgeordnete genügt. Weiters wird damit klargestellt, dass bei zeitlich nachfolgenden Verlangen bzw. Anträgen der Einsetzungsminderheit nicht 46 idente Abgeordnete unterzeichnen müssen. Es kommt lediglich darauf an, dass 46 Abgeordnete, die das Verlangen auf Einsetzung unterstützt haben, ein anderes Verlangen bzw. einen anderen Antrag nach den Bestimmungen der Verfahrensordnung unterstützen.

Für den Fall, dass ein Abgeordneter, der ein Verlangen auf Einsetzung unterstützt hat, zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Nationalrat ausscheidet, wird insofern vorgesorgt, als der über den Wahlvorschlag derselben wahlwerbenden Partei gewählte, nachrückende Abgeordnete, der Einsetzungsminderheit angerechnet werden kann. Es kommt nicht darauf an, dass der nachrückende Abgeordnete genau jenes Mandat besetzt, dass der ausgeschiedene Abgeordnete innegehabt hat. Eine Anrechnung erfolgt im Hinblick auf das freie Mandat nur dann, wenn sich der nachfolgende Abgeordnete zur Unterstützung von Verlangen bzw. Anträgen, die der Einsetzungsminderheit vorbehalten sind, entscheidet.

Die Einsetzungsminderheit wird nur in ihrer Gesamtheit tätig; sie verfügt über keine Organe. Die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses ist nicht davon abhängig, ob die Unterstützung der Einsetzungsminderheit fortbesteht.

Die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen aufgrund von Minderheitsverlangen ist insofern begrenzt, als ein Abgeordneter, der ein Verlangen auf Einsetzung unterstützt hat, bis zur Beendigung der Tätigkeit des daraufhin eingesetzten Untersuchungsausschusses kein weiteres Verlangen unterstützen darf. Die gleichzeitige Unterstützung zweier Verlangen ist - auch wenn ein Untersuchungsausschuss noch nicht eingesetzt ist – jedenfalls unzulässig.

Der Antrag bzw. das Verlangen auf Einsetzung ist schriftlich zu überreichen und hat den Untersuchungsgegenstand zu enthalten. Die Bestimmung des Untersuchungsgegenstands folgt den Vorgaben von Art. 53 B-VG. Der Untersuchungsgegenstand muss sich auf einen bestimmten, abgeschlossenen Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes beziehen. Da solche Vorgänge, auch wenn sie grundsätzlich näher definiert werden, erfahrungsgemäß ein hohes Maß an Komplexität aufweisen, soll im Antrag bzw. Verlangen nach Möglichkeit auch eine inhaltliche Gliederung nach Beweisthemen erfolgen. Der Untersuchungsgegenstand kann in einzelne Abschnitte und nach Beweisthemen gegliedert sein, zumal ein Vollzugsakt auch in einzelne Phasen zerlegt werden kann.

Im Fall eines Verlangens kann ausschließlich die Einsetzungsminderheit die Verkürzung der grundsätzlichen Dauer eines Untersuchungsausschusses von 14 Monaten gemäß § 53 Abs. 1 beantragen. Ein solcher Antrag muss bereits im Verlangen enthalten sein. Eine spätere Antragstellung ist nicht möglich.

Ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses kann entsprechend den allgemeinen Bestimmungen des GOG nur von allen Abgeordneten, die dieses unterstützt haben, zurückgezogen werden. Das zwischenzeitliche Ausscheiden einzelner Unterstützer schadet hierbei – in Entsprechung mit den allgemeinen Bestimmungen – nicht.

„Beginn der Behandlung des Berichts im Nationalrat“ bedeutet den Aufruf des Tagesordnungspunktes Bericht des Geschäftsordnungsausschusses über das Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Unmittelbar nach diesem Aufruf erfolgt noch vor dem Eingang in eine allfällige Debatte die Feststellung über die Einsetzung. Eine mündliche Berichterstattung ist nicht vorgesehen.

Zu § 2:

Wie bisher soll es möglich sein, in der Sitzung des Nationalrates, in der ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses eingebracht wird, eine Kurzdebatte darüber abzuhalten. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage soll über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nicht mehr unmittelbar in dieser Sitzung abgestimmt werden. So stellen Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses keine Anträge zur Geschäftsbehandlung mehr dar. Antrag und Verlangen auf Einsetzung stellen Verhandlungsgegenstände nach § 21 Abs. 1 GOG dar und sind dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen.

Zu § 3:

Der Geschäftsordnungsausschuss soll mit neuen Aufgaben im Zusammenhang mit Anträgen und Verlangen betreffend die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses betraut werden.

Für das Verfahren des Geschäftsordnungsausschusses bei der Behandlung dieser Verhandlungsgegenstände gilt dabei Folgendes:

Im Sinne des § 33 Abs. 3 GOG kommen für das Verfahren die Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes zur Anwendung, sofern die „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ nicht anderes bestimmt.

Der Geschäftsordnungsausschuss hat auch einzelne verfahrensleitende Beschlüsse und Wahlen für den Untersuchungsausschuss vorzunehmen. Nach maximal acht Wochen ab Zuweisung ist dem Nationalrat über diese Beratungen und Entscheidungen Bericht zu erstatten.

Im Fall eines Antrags auf Einsetzung kann der Geschäftsordnungsausschuss den Untersuchungsgegenstand in jeder Hinsicht ändern. Somit sind hier auch Abänderungen im Ausschussverfahren entsprechend den allgemeinen Bestimmungen über das Ausschussverfahren möglich. Die Frage der Zulässigkeit ist bei einem Antrag gemäß § 1 Abs. 1 nicht zu beurteilen.

Der Geschäftsordnungsausschuss hat die Zulässigkeit von Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 1 Abs. 2 zu prüfen und hat gegebenenfalls die teilweise oder gänzliche Unzulässigkeit festzustellen. Prüfungsgegenstand des Geschäftsordnungsausschusses ist der Untersuchungsgegenstand, der die Grundlage für alle weiteren verfahrensleitenden Beschlüsse (grundsätzlicher Beweisbeschluss, ergänzende Beweisanforderungen, Ladungsbeschlüsse) bildet. Prüfungsmaßstab ist Art. 53 Abs. 2 B-VG.

Abänderungsanträge zu Anträgen bzw. Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses sowie Anträge betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit gemäß Abs. 2 können von jedem, in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten gestellt werden.

Im Fall eines Verlangens auf Einsetzung kann der Untersuchungsgegenstand nicht gegen den Willen von in der Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses stimmberechtigten Abgeordneten, die das Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützt haben, erfolgen. Widerspricht ein der Einsetzungsminderheit zuzurechnender Abgeordneter, so ist keine Änderung möglich. Ist jedoch kein Abgeordneter, der das Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unterstützt hat, in der Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses anwesend, kann der Untersuchungsgegenstand geändert werden.

Der Geschäftsordnungsausschuss legt die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses fest. Vorschläge betreffend die Zusammensetzung können im Antrag bzw. Verlangen enthalten sein, haben jedoch keine Bindungswirkung für den Geschäftsordnungsausschuss.

Weiters nimmt der Geschäftsordnungsausschuss die Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts und von deren Stellvertretern vor. Da diese Bestellungen des Geschäftsordnungsausschusses im Zuge der Vorberatung bzw. Prüfung eines Antrages bzw. Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erfolgen , sind sie auch Teil des Berichtes des Geschäftsordnungsausschusses über den Antrag oder das Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Daraus folgt, dass die Wahlen des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwaltes sowie deren Stellvertreter im Einsetzungsverfahren einen speziellen Fall gegenüber der allgemeinen Bestimmung über Wahlen gemäß § 87 Abs. 1 GOG darstellen und keine eigenen Tagesordnungspunkte bilden. Diese Sonderkonstellation besteht jedoch nicht im Fall der Nachwahl nach § 7 Abs. 3.

Der Geschäftsordnungsausschuss fasst weiters den grundsätzlichen Beweisbeschluss. Verfahrensleitende Beschlüsse und Wahlen sind nicht vorzunehmen, wenn die gänzliche Unzulässigkeit eines Verlangens gemäß § 1 Abs. 2 festgestellt wurde.

Der Untersuchungsgegenstand ist gemeinsam mit den verfahrensleitenden Beschlüssen sowie den Begründungen dem Bericht anzuschließen. Die für unzulässig erachteten Teile des Untersuchungsgegenstandes sind exakt zu kennzeichnen.

Erachtet der Geschäftsordnungsausschuss ein Verlangen für gänzlich unzulässig, sind auch die weiteren Beschlüsse (Verfahrensrichter, Verfahrensanwalt, grundsätzlicher Beweisbeschluss) nicht zu fassen. Der an den Nationalrat zu erstattende Bericht gibt in einem solchen Fall das Verlangen auf Einsetzung wieder und enthält den Beschluss und die Begründung hinsichtlich der gänzlichen Unzulässigkeit des Untersuchungsgegenstandes. Nach der Erstattung des Berichtes des Geschäftsordnungsausschusses in einer Sitzung des Nationalrates kann die Einsetzungsminderheit gemäß § 4 Abs. 3 den Verfassungsgerichthof anrufen. Dies wird in der Praxis also nach Behandlung des Tagesordnungspunktes im Nationalrat sein.

Der Geschäftsordnungsausschuss ist im Zusammenhang mit den Beratungen über die Einsetzung eines Untersuchungsausschuss auch außerhalb der Tagung zu Sitzungen einzuberufen, damit die entsprechenden Fristen gewahrt bleiben. Ebenso ist vorzugehen, wenn eine Nachwahl des Verfahrensrichters bzw. des Verfahrensanwalts oder deren Stellvertreter erforderlich wird.

 

Zu § 4:

Der Bericht des Geschäftsordnungsausschusses bildet die Grundlage für die folgenden Verfahrensschritte. Im Fall eines Antrags auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses entscheidet der Nationalrat darüber mit Mehrheit. Im Nationalrat können keine Änderungen mehr vorgenommen werden. Stellt der Geschäftsordnungsausschuss im Fall eines Verlangens eine teilweise Unzulässigkeit fest, hat der Untersuchungsausschuss hinsichtlich der als zulässig festgestellten Teile seine Tätigkeit aufzunehmen.

Insoweit der Geschäftsordnungsausschuss ein Verlangen für nicht unzulässig erachtet hat, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Behandlung des Berichts in der nächstfolgenden Sitzung des Nationalrates als im zulässigen Umfang eingesetzt. Es kann eine Debatte stattfinden. Beschlüsse werden keine gefasst. Mit der Einsetzung werden auch die vom Geschäftsordnungsausschuss getroffenen weiteren Beschlüsse und Wahlen wirksam. Da an diesen Zeitpunkt maßgebliche Rechtsfolgen anschließen, ist es erforderlich, dass er im Amtlichen Protokoll festgehalten wird, und dass der Präsident ihn unverzüglich öffentlich bekanntgibt. Das wird im Normalfall durch eine Veröffentlichung auf der Website des Parlaments erfolgen.

Nur im Fall, dass ein Verlangen auf Einsetzung für teilweise oder ganz unzulässig erklärt wird, ist es der Einsetzungsminderheit möglich, den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Zulässigkeitsfragen anzurufen.

Sämtliche Akte (zB. alle Anfechtungen beim Verfassungsgerichtshof) im Rahmen des Untersuchungsausschussverfahrens haben – den allgemeinen Regeln des GOG-NR entsprechend – im Wege des Präsidenten zu ergehen. Ebenso ist der Präsident Adressat für alle einlangenden Schriftstücke.

Zu §§ 5 und 6:

In Ausführung von Art. 53 Abs. 5 B-VG sieht die Verfahrensordnung vor, dass der Präsident des Nationalrates Vorsitzender eines Untersuchungsausschusses ist. „Eines“ ist dabei ein unbestimmtes Zahlwort.

Mit dieser Regelung soll eine unabhängige, sachliche und objektive Verfahrensleitung gewährleistet werden. Es wird auch klargestellt, welche Aufgaben der Präsident an den 2. und 3. Präsidenten übertragen können soll. Eine solche Aufgabenübertragung ist ausschließlich im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss möglich. Die Präsidenten sollen sich in der Sitzungsleitung abwechseln können. Sie sind in der Gestaltung der Abwechslung frei. Zur Vorsorge für den Fall, dass die Präsidenten die Sitzungsleitung nicht wahrnehmen können, ermöglicht § 5 Abs. 3 die Benennung von Stellvertretern. Dies soll bei gleichzeitig tagenden Untersuchungsausschüssen für jeden Untersuchungsausschuss möglich sein. Die Stellvertreter dürfen dem Untersuchungsausschuss nicht als Mitglied angehören.

Die Regelungen über die Verhinderung der Präsidenten bleiben unberührt. Ausschlaggebend für die Vertretung des Präsidenten in Angelegenheiten des Untersuchungsausschusses sind die Vereinbarungen, die die Präsidenten untereinander treffen.

§ 5 Abs. 5 bestimmt die Vorgangsweise bei Entscheidungen des Vorsitzenden nach dieser Verfahrensordnung. Demnach soll er sich vor allen Entscheidungen in Verfahrensfragen:

1. mit dem Verfahrensrichter beraten und dessen Rechtsmeinung in der Entscheidung gebührend berücksichtigen,

2. in allen Verfahrensfragen versuchen, das Einvernehmen mit den Fraktionen herzustellen.

In den entscheidenden Verfahrensfragen soll also eine konsensuale Vorgangsweise versucht werden. Sämtliche Bestimmungen dieser Verfahrensordnung, die auf die Beratung des Vorsitzenden mit dem Verfahrensrichter abstellen, sollen unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 5 ausgelegt werden.

§ 6 fasst die Kompetenzen und Aufgaben des Vorsitzenden zusammen. Er schafft auch die Grundlage für eine objektive Information der Öffentlichkeit durch den Vorsitzenden.

Zu § 7:

Der Vorsitzende wird im Untersuchungsausschuss durch einen Verfahrensrichter und einen Verfahrensanwalt unterstützt. Dafür hat der Präsident eine ständige Liste von Personen zu führen, die für diese Aufgabe in Frage kommen. Die Liste ist in der Präsidiale zu beraten, und der Präsident soll sich um eine konsensuale Vorgangsweise in der Präsidiale bemühen.

Für den Fall der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Geschäftsordnungsausschuss einen Vorschlag für die Wahl des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwalts samt Stellvertretern zu erstatten.

Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter sollen auch abgewählt werden können. Ein solcher Vorschlag kann allerdings nur vom Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses, also dem Präsidenten eingebracht werden.

Sofern eine Neuwahl erforderlich ist, sind die Bestimmungen in § 3 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Da allerdings keine Sitzung des Nationalrates folgt, ist die Veröffentlichung des Wahlergebnisses durch ein Kommuniqué sicherzustellen.

Zu §§ 8 und 9:

Hier werden die persönlichen Voraussetzungen, Kompetenzen und Aufgaben des Verfahrensrichters und seines Stellvertreters geregelt. Der Stellvertreter vertritt den Verfahrensrichter im Verhinderungsfall. Beide können bei allen Sitzungen des Untersuchungsausschusses anwesend sein, damit ein ausreichendes Maß an Kontinuität in der Amtsführung gewährleistet ist. Es nimmt aber nur der Verfahrensrichter – bzw. im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter – mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Im Interesse eines fairen Verfahrens und einer angemessenen Behandlung der Auskunftspersonen muss sich der Verfahrensrichter jederzeit - auch während ein Redner am Wort ist – an den Vorsitzenden wenden können. Er unterstützt den Vorsitzenden in der gesamten Verfahrensführung und nimmt insbesondere die Erstbefragung von Auskunftspersonen wahr. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrung soll er auch die Vorbereitung des Ausschussberichts und der darin enthaltenen Darstellung der Beweisaufnahmen gewährleisten.

Zu §§ 10 und 11:

Hier werden die persönlichen Voraussetzungen, Kompetenzen und Aufgaben des Verfahrensanwalts und seines Stellvertreters geregelt. Die Bestimmungen über den Verfahrensanwalt entsprechen weitgehend den bisherigen Regelungen und wurden aufgrund der Erfahrungen in den letzten Untersuchungsausschüssen angepasst. Im Interesse eines fairen Verfahrens und einer angemessenen Behandlung der Auskunftspersonen muss sich der Verfahrensanwalt jederzeit, also auch während ein Redner am Wort ist, an den Verfahrensrichter oder den Vorsitzenden wenden können. Dadurch soll ein unmittelbares Eingreifen des Vorsitzenden – auch durch Unterbrechung eines Redners – gewährleistet werden. Auskunftspersonen müssen Gelegenheit haben, sich auch schon vorab an den Verfahrensanwalt wenden zu können. Um eine vertrauliche Beratung mit ihm gewährleisten zu können, wird auch eine Verschwiegenheitspflicht eingeführt. Diese wird auch besonders in der StPO geregelt (siehe den gleichzeitig in Verhandlung stehenden Antrag).

Zu § 12:

Diese Bestimmung regelt den Umgang mit Verfahrensfragen. Grundsätzlich sind diese sofort zu klären und vom Vorsitzenden zu entscheiden. Debatten darüber sollen aber nicht während einer Befragung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen stattfinden.

Wenn der Vorsitzende den Hinweisen bzw. Anregungen des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwalts (die auch in medienöffentlicher Sitzung erfolgen können) nicht Rechnung trägt, kann jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses eine Beratung darüber verlangen. Diese hat jedenfalls in vertraulicher Sitzung stattzufinden. Wenn z. B. eine Befragung in geheimer Sitzung erfolgt, muss auch die Klärung der Verfahrensfrage in geheimer Sitzung erfolgen. Die Auskunftsperson und deren Vertrauensperson sind demnach bei der Klärung von Verfahrensfragen nicht anwesend.

Die Beratung soll der Klärung der Verfahrensfragen dienen. Entsprechend den allgemeinen Bestimmungen soll sich der Vorsitzende um Einvernehmen mit den Fraktionen bemühen. Es ist dem Vorsitzenden aber unbenommen, seine Entscheidung beizubehalten oder zu ändern.

Nach der Beratung gibt der Vorsitzende seine Entscheidung am Beginn der Fortsetzung der Verhandlungen bekannt. Er soll dabei auch die Gründe für die getroffene Entscheidung kurz darlegen. Wenn es sich bei den Verhandlungen um die Befragung einer Auskunftsperson oder eines Sachverständigen handelt, dann erfolgt die Bekanntgabe zu Beginn der fortgesetzten Befragung.

Zu §§ 13 und 14:

Nach dem Vorbild des Deutschen Bundestages soll in Zukunft auch ein Untersuchungsausschuss des Nationalrates einen Ermittlungsbeauftragten einsetzen und mit der Durchführung bestimmter Aufträge betrauen können. Damit soll für einzelne Bereiche des Untersuchungsverfahrens eine objektive Beratungs- und Beurteilungsgrundlage geschaffen werden können. Der Ermittlungsbeauftragte kann ausschließlich auf Grundlage von Aufträgen des Untersuchungsausschusses tätig werden. Diese sollen möglichst präzise formuliert sein, um eigenmächtiges Handeln des Ermittlungsbeauftragten weitestgehend auszuschließen. Der Ermittlungsbeauftragte soll bei seiner Tätigkeit immer auf seinen genauen Auftrag verweisen können, damit klar ist, in welchem Rahmen er handelt. Der Ermittlungsbeauftragte ist dem Untersuchungsausschuss gegenüber zur umfassenden Berichtslegung verpflichtet. Er hat dem Untersuchungsausschuss über sämtliche Recherchen, Gespräche oder Augenscheinsvornahmen sowie über Ergebnisse seiner Ermittlungen und Bewertungen zu berichten. Der Ermittlungsbeauftragte ist ansonsten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Zu § 15:

Die bisherige Formulierung in § 24 Abs. 1 VO-UA wurde in Bezug auf das Informationsordnungsgesetz angepasst.

Zu § 16:

Mit dieser Regelung soll die Erstellung eines verbindlichen Arbeitsplans gewährleistet werden. Es wird auch festgelegt, dass der Untersuchungsausschuss möglichst vier Mal pro Monat tagen soll. Bei der Erstellung des Arbeitsplans ist insbesondere auf die Fristen zur Berichterstattung gemäß §§ 51 und 53 Bedacht zu nehmen.

Zu §§ 17 und 18:

Anhörungen von Auskunftspersonen und Sachverständigen sind medienöffentlich. Mit „Öffentlichkeit“ ist mit Ausnahme von der Verwendung des Begriffs in § 6 Abs. 1 immer Medienöffentlichkeit gemeint.

Wie bisher soll sich der Präsident bei der Zuweisung der räumlichen Möglichkeiten für Medienvertreter der Vereinigung der Parlamentsredakteure oder anderer beruflicher Interessenvertretungen von Journalisten bedienen können. Eine gesetzliche Regelung ist dafür nicht erforderlich.

Mit der Übertragung von Ton- und Bildaufnahmen innerhalb der Parlamentsgebäude soll neben der Protokollierung dafür Vorsorge getroffen werden, dass ein besonderer Arbeitsraum für Medienvertreter eingerichtet wird. Dort soll es möglich sein, die medienöffentliche Befragung von Auskunftspersonen im Untersuchungsausschuss mitzuverfolgen und gleichzeitig über entsprechende Arbeitsmöglichkeiten (z. B. Schreibtische und ausreichende Strom- und Internetanschlüsse) zu verfügen.

Die Bestimmungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit wurden an vergleichbare Bestimmungen im gerichtlichen Verfahren angepasst. Daher kommt jetzt auch der Auskunftsperson das Recht zu, den Ausschluss der Medienöffentlichkeit zu beantragen. Der Verfahrensrichter soll ebenfalls unter Angabe eines gesetzlichen Grundes jederzeit den Ausschluss der Medienöffentlichkeit beantragen können. Darüber hinaus kann der Vorsitzende die vertrauliche Befragung von Auskunftspersonen auch aus eigenem anordnen.

Der Ausschluss der Öffentlichkeit wird insbesondere dann zu erfolgen haben, wenn es sich um die Befragung von Staatsanwälten zu laufenden Verfahren handelt oder wenn es dazu entsprechende Vereinbarungen in Hinblick auf die laufende Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden (§ 58) gibt. Weiters wird die Öffentlichkeit bei der Befragung von öffentlich Bediensteten ausgeschlossen, wenn deren Dienstbehörde dies verlangt. Weiters wird die Öffentlichkeit bei Vorliegen besonderer Gründe bei der Befragung von Personen, die nicht im öffentlichen Leben stehen, auszuschließen sein. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Assistenzkräfte einer Behörde befragt werden.

Im Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit hat der Vorsitzende Vorsorge dafür zu treffen, dass die Befragung der Auskunftsperson in vertraulicher oder geheimer Sitzung gemäß § 37a GOG stattfinden kann.

Bei der Befragung von öffentlich Bediensteten ist die Mitteilung der Dienstbehörde gemäß § 35 maßgeblich dafür, ob diese in medienöffentlicher Sitzung oder in Teilen bzw. zur Gänze in vertraulicher oder geheimer Sitzung stattzufinden hat. Der Vorsitzende hat entsprechend Vorsorge dafür zu treffen, dass die Befragung unter den jeweiligen Vorgaben stattfinden kann. Sofern der Untersuchungsausschuss das Erfordernis einer vertraulichen oder geheimen Befragung bestreitet, kann er dies im Wege einer neuerlichen Ladung geltend machen. Er ist aber an die Entscheidung der Dienstbehörde gebunden.

Beratungen des Untersuchungsausschusses sind weiterhin grundsätzlich vertraulich.

Zu § 19:

Diese Regelung entspricht weitestgehend der bisherigen Rechtslage und der bestehenden Praxis. Änderungen betreffen insbesondere die Verpflichtung zur Vorlage des Protokolls an die Auskunftsperson. In Verbindung mit den Neuregelungen in § 20 wird gewährleistet, dass jede Auskunftsperson vor Veröffentlichung des Protokolls Einwendung erheben kann. Wie bisher betreffen Einwendungen zum einen Übertragungsfehler, z. B. falsche Ziffernangaben, Organisationsbezeichnungen oder Namen. Zum anderen werden mit Einwendungen gegen den „Umfang der Veröffentlichung“ die Rechte von Auskunftspersonen deutlich erweitert. Damit soll es möglich sein, auf Passagen – sowohl in den eigenen Antworten als auch in den Wortmeldungen von Ausschussmitgliedern und anderen Personen – hinzuweisen, deren Veröffentlichung schutzwürdige Interessen beeinträchtigen könnte. Schließlich erhält die Auskunftsperson das Recht, auch einzelne Berichtigungen in geringfügigen Ausmaß vorzulegen. Dieses Recht betrifft etwa korrekte Namens- und Funktionsbezeichnungen. Es soll nicht dazu verwendet werden, um die Aussage nachträglich zu verändern. Bei der Beurteilung solcher Einwendungen ist nach Maßgabe von § 20 Abs. 3 und 4 vorzugehen.

Über sämtliche Einwendungen und Berichtigungen entscheidet der Ausschuss mit Mehrheit.

Der Begriff „nachweislich“ in Abs. 4 ist von der Formulierung „zu eigenen Handen“ gemäß § 32 Abs. 2 zu unterscheiden. Eine nachweisliche Übermittlung kann auch vorliegen, wenn der Erhalt per E-Mail bestätigt wird.

Zu § 20:

Mit dieser Regelung soll die bisherige Praxis der Untersuchungsausschüsse eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erhalten. In Anlehnung an die Regelungen in der StPO (§ 54 und § 74) wird eine datenschutzrechtliche Bestimmung aufgenommen.

Zu § 21:

Mit dieser Bestimmung werden die Regelungen des Informationsordnungsgesetzes für die Zwecke des Untersuchungsausschusses adaptiert. Dazu zählen die Sicherung des Zugangs zu klassifizierten Informationen für Verfahrensrichter, Verfahrensanwalt und Ermittlungsbeauftragten. Auskunftspersonen können ebenfalls klassifizierte Informationen vorgelegt werden. Sofern dies aber aufgrund laufender strafrechtlicher Ermittlungen nicht der Fall sein soll, muss dies in einer Vereinbarung gemäß § 58 festgelegt werden.

Eine weitere Ausnahmebestimmung betrifft die Verwendung als eingeschränkt klassifizierter Unterlagen in öffentlicher Sitzung. Diese kann jedenfalls erfolgen, wenn es der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter gestattet hat. In der Beratung mit dem Vorsitzenden und dem Verfahrensrichter ist festzulegen, wie die Verwendung genau zu erfolgen hat. Der Vorsitzende hat auch dabei gemäß dem in § 5 Abs. 5 festgelegten Prinzip die Rechtsmeinung und Verfahrensberatung des Verfahrensrichters gebührend zu berücksichtigen. Abgesehen davon steht es jedem Mitglied frei, klassifizierte Unterlagen in eigenverantwortlicher Weise zu verwenden. In diesem Fall hat das Mitglied darauf zu achten, dass keine schutzwürdigen Informationen preisgegeben werden.

Wenn ein Mitglied bei der Befragung Unterlagen der Klassifizierungsstufe 2 oder höher verwenden möchte, hat es dies dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen. Der Vorsitzende hat die Befragung innerhalb der gemäß § 37 Abs. 4 vorgesehenen Dauer so zu gestalten, dass ausreichend Zeit für eine Befragung in vertraulicher oder geheimer Sitzung bleibt.

Zu § 22:

Mit dieser Bestimmung wird festgelegt, wie der Untersuchungsausschuss Beweise erhebt. Die Beweismittel entsprechen der bisherigen Rechtslage. Als Beweismittel kommen in der Regel der Urkundenbeweis (Vorlage von Akten und Unterlagen) und die Befragung von Auskunftspersonen in Frage sowie der Augenschein in Frage. Die Durchführung von Hausdurchsuchungen und die Beschlagnahme von Gegenständen ist unzulässig. Verboten sind insbesondere Beweismittel, die als Folge von Straftaten gemäß dem 5. Abschnitt des Strafgesetzbuches erlangt worden sind. In Anbetracht der Beendigung des Untersuchungsausschusses und der Fristen für die Berichtserstellung hat der Vorsitzende nunmehr eine ausdrückliche Feststellung über die Beendigung der Beweisaufnahme zu treffen, wobei der Vorsitzende keine Verkürzung der Fristen wie in den zitierten Paragraphen vornehmen darf. Dies dient der Information und der Rechtssicherheit.

Zu § 23:

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage. Die Formulierung wurde insofern angepasst, als der in der Praxis missverständliche Verweis auf Beweismittel, die „durch eine strafbare Handlung zustande gekommen sind“, gestrichen wurde. Durch die neue Formulierung kommt es zu keiner Änderung der bisherigen Rechtslage. Wie bisher soll es Abgeordneten möglich sein, Beweismittel vorzulegen, wenn ihnen diese anonym übermittelt worden sind.

 

Zu §§ 24 und 25:

Anders als nach bisheriger Rechtslage wird – dem neuen Einsetzungsverfahren entsprechend – zwischen dem grundsätzlichen Beweisbeschluss und den ergänzenden Beweisanforderungen unterschieden. Mit diesen können Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper zur Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes verpflichtet bzw um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand ersucht werden. Maßgeblich sind dabei die verfassungsmäßigen Vorgaben gemäß Art. 53 Abs. 3 und 4 B-VG. Sie sollen sicherstellen, dass durch die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses weder Quellen gemäß Art. 52a Abs. 2 B-VG gefährdet werden noch Einfluss auf einen Entscheidungs- oder Willensbildungsprozess in einem Organ der Vollziehung des Bundes genommen wird, und dieser auch nicht in anderer Weise beeinträchtigt wird.

Die Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Unterlagen ist unabhängig von Darstellungsform und Datenträger normiert. Der Untersuchungsausschuss soll jedoch Angaben zur Art der Übermittlung machen können, z. B. elektronisch in einem von Standardprogrammen lesbaren Format.

Bei beiden Arten von Beweisbeschlüssen ist eine Fristsetzung zulässig.

Der grundsätzliche Beweisbeschluss wird vom Geschäftsordnungsausschuss im Zusammenhang mit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gefasst. Damit soll Vorsorge getroffen werden, dass alle vom Untersuchungsgegenstand betroffenen informationspflichtigen Organe alle auf den Untersuchungsgegenstand Bezug habenden Akten und Unterlagen vorlegen. Damit soll der Untersuchungsausschuss von Beginn seiner Tätigkeit an eine möglichst umfassende Informationsgrundlage zur Verfügung haben. Der Geschäftsordnungsausschuss soll im grundsätzlichen Beweisbeschluss alle betroffenen Organe ausdrücklich benennen. Der grundsätzliche Beweisbeschluss ist zu begründen.

Im Fall eines Untersuchungsausschusses, der aufgrund eines Minderheitsverlangens eingesetzt wird, hat die Einsetzungsminderheit das Recht, den Verfassungsgerichtshof anzurufen, wenn sie der Auffassung ist, dass der grundsätzliche Beweisbeschluss nicht geeignet ist, um die notwendigen Informationen zur Ergründung des Untersuchungsgegenstands erlangen zu können. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn einzelne, für die Aufklärung bedeutsame Organe nicht zur Vorlage verpflichtet bzw. um Erhebungen ersucht werden.

Im Fall eines solchen Antrags sind die Bestimmungen in § 26 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 für den weiteren Verfahrensablauf maßgeblich. Demnach hat der Vorsitzende die verpflichteten Organe über einen Antrag betreffend den hinreichenden Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses unverzüglich zu unterrichten. Deren Verpflichtung, alle Akten und Unterlagen für die Erfüllung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses zu sichten und vorzubereiten bleibt unberührt. Die Vorlage der Akten und Unterlagen an den Untersuchungsausschuss hat allerdings erst nach Unterrichtung über die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und nur in jenem Umfang zu erfolgen, den der Verfassungsgerichtshof festgestellt hat. Organe, die im grundsätzlichen Beweisbeschluss nicht genannt sind, treffen keinerlei Verpflichtungen aufgrund dieser Bestimmungen.

Wenn der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung feststellt, dass der Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses nicht hinreichend ist (weitere Organe wären im Sinne der Antragsteller vom grundsätzlichen Beweisbeschluss zu erfassen), hat der Geschäftsordnungsausschuss gemäß § 24 Abs. 5 eine ergänzende Beschlussfassung binnen zwei Wochen vorzunehmen. Dabei hat der Geschäftsordnungsausschuss das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu berücksichtigen. Eine Anfechtung der Ergänzung ist gemäß Abs. 4 zulässig. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit der Ergänzung desgrundsätzlichen Beweisbeschlusses wird dann ohne neuerliche Befassung des Geschäftsordnungsausschusses gemäß § 56d Abs. 6 VfGG wirksam. Wie im Fall des grundsätzlichen Beweisbeschlusses haben die verpflichteten Organe die notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Eine Vorlage der Akten und Unterlagen hat jedoch erst nach Unterrichtung über die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und nur in jenem Umfang zu erfolgen, den der Verfassungsgerichtshof festgestellt hat.

Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, z. B. aufgrund von vorliegenden schriftlichen Unterlagen oder Aussagen von Auskunftspersonen, kann der Untersuchungsausschuss auch ergänzende Beweisanforderungen beschließen. Im Unterschied zum grundsätzlichen Beweisbeschluss, der eine allgemeine Aufforderung insbesondere zur Übermittlung aller bezughabenden Akten und Unterlagen enthält, beziehen sich ergänzende Beweisanforderungen auf bestimmte Beweismittel im sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand. Unter einem „bestimmten Beweismittel“ ist dabei nicht ein genau bezeichneter Akt zu verstehen, sondern ein konkret umschriebener Vorgang im Rahmen der Verwaltung. Die Bestimmtheitsanforderung soll bloße Erkundungsbeweise oder „Bepackungen“ ausschließen. Ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses kann einen ergänzenden Beweisbeschluss jederzeit verlangen. Ein solches Verlangen wird jedoch nur wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder den sachlichen Zusammenhang des Verlangens mit dem Untersuchungsgegenstand nicht in derselben Sitzung bestreitet. In diesem Fall hat das verlangende Viertel das Recht, , den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung anzurufen.

Zu § 26:

Der Vorsitzende hat Beweisbeschlüsse ohne unnötigen Aufschub auszufertigen. Er hat dabei insbesondere beim grundsätzlichen Beweisbeschluss auf die Anfechtungsfristen nach dem VfGG Bedacht zu nehmen und unter Umständen Erkundigungen darüber einzuholen, ob Mitglieder des Untersuchungsausschusses eine Anfechtung beabsichtigen. Dadurch sollen Rechtsunsicherheiten bei den vorlagepflichtigen Organen vermieden werden, die aufgrund einer Anfechtung, die nach Beschlussausfertigung erfolgt, entstehen könnten.

Im Fall einer Anfechtung oder einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gemäß § 24 Abs. 4 hat der Vorsitzende die verpflichteten Organe unverzüglich darüber zu informieren, damit diese die entsprechenden Vorbereitungen treffen bzw. ihren Verpflichtungen nach § 27 nachkommen können.

Zu § 27:

Die Vorlagepflicht entspricht grundsätzlich der bisherigen Rechtslage. Bei Vorlagen aufgrund von grundsätzlichen Beweisbeschlüssen sind die besonderen Verfahrensregeln dafür zu beachten (siehe oben zu § 24).

Sofern einer Beweisanforderung nicht oder nur teilweise entsprochen wird, hat das informationspflichtige Organ den Untersuchungsausschuss über die Gründe dafür zu unterrichten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um einen offenen Willensbildungsprozess gemäß Art. 53 Abs. 4 B-VG handelt, wenn es Fragen des Quellenschutzes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG betrifft, oder wenn dem Vereinbarungen gemäß § 58 entgegenstehen. Bei klassifizierten Informationen sind zusätzlich die Gründe für die Klassifizierung (Schutz von Geheimhaltungsinteressen des Bundes, der Europäischen Union oder von natürlichen und juristischen Personen) und der Zeitpunkt der Klassifizierung anzugeben. Beide Angaben sind von Bedeutung für eine mögliche Entscheidung des Präsidenten des Nationalrates gemäß dem Informationsordnungsgesetz über eine Umstufung klassifizierter Informationen. Die Verpflichtung zur Angabe des Zeitpunkts soll darüber hinaus sicherstellen, dass bestimmte Informationen nicht erst aufgrund der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses klassifiziert werden.

Abs. 2 regelt die Verantwortung für die Aktenvorlage zur laufenden Tätigkeit von Strafverfolgungsbehörden. Diese ist in der Regel durch ein Zusammenwirken von Staatsanwaltschaft und Polizei geprägt. Im Sinne der Verfahrensökonomie wird in diesen Angelegenheiten die Aktenvorlage beim Bundesminister für Justiz konzentriert.

In Streitfällen betreffend die Erfüllung von Vorlagepflichten – sowohl aufgrund eines grundsätzlichen Beweisbeschlusses oder aufgrund von ergänzenden Beweisanforderungen – entscheidet der Verfassungsgerichtshof. Antragsberechtigt ist jedes Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses unabhängig davon ob es ein Verlangen oder einen Beschluss unterstützt hat.

Zu § 28 und 29:

Der Untersuchungsausschuss kann Auskunftspersonen jederzeit mit Beschluss laden. Der Antrag hat die Auskunftsperson und das Thema der Befragung zu benennen. Das schließt genaue Angaben zu Namen und Adresse, bei öffentlich Bediensteten auch zum Dienstort ein. Damit soll gegebenenfalls auch eine umgehende Verständigung der vorgesetzten Dienstbehörde ermöglicht werden. Der Antrag kann weiters einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung erhalten. Dieser dient zur Orientierung für den Vorsitzenden bei der Ausfertigung der Ladung. Der Antrag ist zu begründen.

Ein Viertel der Mitglieder kann in einer Sitzung die Ladung von Auskunftspersonen schriftlich verlangen. Dafür sieht § 29 Abs. 2 aber insofern eine Beschränkung vor, als dieselbe Person nur zwei Mal während der Dauer eines Untersuchungsausschusses aufgrund eines Verlangens geladen und befragt werden kann. Wenn zwar eine Ladung ergangen ist, aber keine Befragung im Untersuchungsausschuss stattgefunden hat, wird diese Ladung nicht auf die Beschränkung angerechnet. Die Ladung derselben Person mit Mehrheitsbeschluss kann unbeschränkt erfolgen.

Für ein Verlangen auf Ladung gilt weiters, dass dieses vom Vorsitzenden zu verteilen und zur schriftlichen Unterstützung aufzulegen ist. Sofern das Verlangen bis zum Ende der Sitzung von mehr als der Hälfte der Mitglieder unterstützt wird, ist es nicht auf die Beschränkung gemäß Abs. 2 anzurechnen. Auch Ersatzmitglieder oder umgemeldete Abgeordnete können ein solches Verlangen unterstützen, wobei die Anzahl der Abgeordneten, die ein Verlangen unterstützt nie größer sein kann, als die Zahl der gewählten Mitglieder eines Klubs.

Ein Verlangen auf Ladung von Auskunftspersonen wird – ebenso wie Verlangen betreffend ergänzende Beweisbeschlüsse – jedoch nur wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder den sachlichen Zusammenhang des Verlangens mit dem Untersuchungsgegenstand nicht in derselben Sitzung bestreitet. In diesem Fall hat das verlangende Viertel das Recht, den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung anzurufen.

 

Zu §§ 30 bis 32:

Um eine gewisse Flexibilität bei der Ladung von Auskunftspersonen zu ermöglichen (z. B. Berücksichtigung anderer Termine von Auskunftspersonen), soll der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter den genauen Zeitpunkt festlegen können. Dies soll unter Information der Fraktionen passieren, nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise zu finden. Die Festlegung des Befragungszeitpunkts soll weiters im Interesse der Zweckmäßigkeit der Befragung liegen. Dies bezieht sich insbesondere auf eine effiziente Ermittlung der materiellen Wahrheit durch den Untersuchungsausschuss (z. B. durch die Abfolge der Befragung bestimmter Auskunftspersonen, die Berücksichtigung der vorliegenden Akten und Unterlagen oder die thematische Gliederung der Untersuchungen).

Aufgrund der Rechtsfolgen, die mit einer Ladung verbunden sind, soll nunmehr auch die Zustellung von Ladungen eindeutig geregelt werden. Das Zustellgesetz ist für den Nationalrat nicht anwendbar. Die erstmalige Ladung kann wie im gerichtlichen Verfahren ohne Zustellnachweis erfolgen. Eine Ladung per E-Mail ist also zulässig. Sofern eine Ladung ohne Zustellnachweis erfolgt ist, ist die Anordnung von Zwangsmaßnahmen oder das Ersuchen um Verhängung einer Beugestrafe nicht möglich. Die Bestimmung stellt aber sicher, dass in besonderen Fällen schon bei der ersten Ladung mit Zustellnachweis geladen werden kann.

Der Vorsitzende hat Ladungen ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.Die Einladung zur schriftlichen Äußerung gemäß § 31 ist ein Recht, dass dem Untersuchungsausschuss zusätzlich zur Ladung von Auskunftspersonen zusteht. Es steht in keiner Konkurrenz zur Ladung von Auskunftspersonen.

Zu § 33:

In dieser Bestimmung werden im Sinne der Rechtssicherheit und -klarheit alle Rechte und Pflichten der Auskunftsperson zusammenfassend dargestellt, und es wird auf die entsprechenden Ausführungen im Gesetz verwiesen.

Darüberhinaus wird es in der Praxis der Untersuchungsausschüsse notwendig sein, organisatorische Maßnahmen zu treffen, die einen unbehelligten Zu- und Abgang aller Auskunftspersonen und Vertrauenspersonen zum Ausschusslokal ermöglichen. Ebenso wird dafür Vorsorge zu treffen sein, dass dabei das Recht der Auskunftsperson und der Vertrauensperson am eigenen Bild gewahrt bleibt.

Zu § 34:

Diese Bestimmungen entsprechen der bisherigen Rechtslage.

Zu § 35:

Nach der bisherigen Rechtslage (§ 6 VO-UA) konnte der Untersuchungsausschuss öffentlich Bedienstete im Fall, dass die zuständige Dienstbehörde Gründe für die Wahrung der Vertraulichkeit der Aussage bekanntgab, mit Zweidrittelmehrheit zur Aussage verpflichten. Aufgrund der Neuregelung des Untersuchungsausschussverfahrens, die auch die Ladung von Auskunftspersonen aufgrund eines Minderheitsverlangens umfasst, und die zugleich mit der Erlassung eines Informationsordnungsgesetzes erfolgt, soll bei der Befragung von öffentlich Bediensteten ein Automatismus zur Anwendung gelangen. Sofern es die Dienstbehörde für erforderlich hält, dass die Befragung eines öffentlichen Bediensteten teilweise oder zur Gänze in vertraulicher oder geheimer Sitzung erfolgen soll, hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen. Sie wird dazu – wie bisher – anzugeben haben, welche Themenbereiche welchen Schutz erfordern. Gemäß § 17 Abs. 4 hat der Untersuchungsausschuss dieser Mitteilung zu entsprechen und die Befragung in vertraulicher oder geheimer Sitzung durchzuführen.

Zu § 36:

Diese Bestimmungen entsprechen der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe, dass die Verhängung von Beugestrafen nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht zu beantragen ist. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage und der damit verbundenen Problematik des fehlenden Rechtsschutzes gegen eine Vorführung wird nun auch eine ausdrückliche Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. Eine aufschiebende Wirkung besteht nicht.

Zu §§ 37 bis 39:

Die Bestimmungen regeln die Befragung von Auskunftspersonen und fassen diese übersichtlich zusammen. Neu ist die Festlegung einer maximalen Befragungszeit und die Durchführung der Erstbefragung durch den Verfahrensrichter. Um den Schutz persönlicher Daten zu gewährleisten, wird weiters auch vorgesehen, dass der Verfahrensrichter die Personaldaten der Auskunftsperson nur prüfen, aber nicht öffentlich bekanntgeben soll.

Die Auskunftsperson soll gemäß § 39 nun auch schriftliche Beweismittel und Stellungnahmen vorlegen können. In Anpassung an die bestehende Strafbarkeit von Falschaussagen soll auch eine korrespondierende Bestimmung betreffend Vorlage gefälschter Beweismittel durch Auskunftspersonen im Untersuchungsausschuss in § 293 StGB geschaffen werden.

Zu § 40:

Die Regelung entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage. Weiterhin ist die Vereinbarung von Redeordnungen für die Befragung von Auskunftspersonen im Konsens möglich. Nach der bisherigen Praxis von Untersuchungsausschüssen ist es üblich, dass die Redezeit auf alle Fraktionen gleichmäßig verteilt wird. Die Reihenfolge der Befragung ist in Abwechslung der Fraktionen erfolgt. Für den Fall dass keine Einigung erzielt werden kann, kommen die allgemeinen Regelungen für das Ausschussverfahren im Nationalrat zur Anwendung. Hingewiesen wird darauf, dass eine Beschränkung der Redezeit gemäß § 41 Abs. 6 GOG nur mit qualifizierter Mehrheit im Ausschuss erfolgen kann und eine Mindestredezeit von 15 Minuten pro Abgeordneten gewahrt bleiben muss.

Zu § 41:

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage soll ausschließlich der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Zulässigkeit einer Frage entscheiden. Der Vorsitzende hat auch hier gemäß dem in § 5 Abs. 5 festgelegten Prinzip die Rechtsmeinung und Verfahrensberatung des Verfahrensrichters gebührend zu berücksichtigen.

Sofern diese Entscheidung von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses bestritten wird, können diese die parlamentarische Schiedsstelle zur Klärung anrufen. Wenn diese die Frage für zulässig erachtet, hat der Vorsitzende die Auskunftsperson zu laden. Ein neuerlicher Beschluss des Ausschusses bzw. ein Verlangen eines Viertels ist dafür nicht erforderlich.

Zu § 42:

Im Lichte der bisherigen Praxis von Untersuchungsausschüssen wird eine klare Regelung betreffend den Vorhalt von Dokumenten geschaffen. Damit wird sichergestellt, dass alle Verfahrensbeteiligten über die selben Informationsgrundlagen verfügen.

Zu §§ 43 bis 45:

Die Bestimmungen entsprechen der geltenden Rechtslage mit der Maßgabe, dass bei den Aussageverweigerungsgründen auch der Quellenschutz im Sinne von Art. 52a Abs. 2 B-VG geltend gemacht werden kann, und dass die Verhängung einer Beugestrafe beim Bundesverwaltungsgericht zu beantragen ist.

Zu § 46:

Diese Bestimmung entspricht weitgehend der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe, dass nunmehr auch Vertrauenspersonen den Ersatz ihrer Reisekosten beantragen können sollen, und dass eine Auskunftsperson das ausdrückliche Recht hat, bei Ablehnung der Vertrauensperson die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt unter Beiziehung einer neuen Vertrauensperson fortzusetzen.

Zu §§ 47 bis 49:

Diese Regelungen entsprechen der geltenden Rechtslage. Bei den Formulierungen wurde darauf Bedacht genommen, dass der Sachverständigenbegriff auch Dolmetscher umfassen kann.

Zu § 50:

Dies entspricht der Regelung in § 40 Abs. 4 GOG-NR.

Zu §§ 51 und 52:

Die bisherigen Bestimmungen betreffend die Erstellung des Ausschussberichts werden deutlich erweitert. Insbesondere ist bei der Berichtserstellung auf die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen und personenbezogener Daten zu achten. Hierbei wird dem Verfahrensrichter eine besondere Verantwortung zukommen. Ebenso sind Vereinbarungen gemäß § 58 zu beachten. Durch den Bericht des Untersuchungsausschusses sollen weder strafbehördliche Verfolgungen noch Gerichtsverfahren beeinträchtigt werden. Vor diesem Hintergrund kann auch der Fall eintreten, dass der Untersuchungsausschuss zwei Fassungen seines Berichts vorlegt: eine Fassung, die durch Auslassungen oder Schwärzungen zur Veröffentlichung und zur Behandlung in öffentlicher Sitzung geeignet ist, und eine Fassung, die nach den Bestimmungen des Informationsordnungsgesetzes zu klassifizieren ist.

Im Sinne der bisherigen Praxis des Untersuchungsausschusses soll es möglich sein, dass die Fraktionen im Ausschuss jeweils einen Bericht aus ihrer Sicht erstellen. Angesichts des Umstandes, dass einzelne Fraktionen in der Regel nicht über drei Mitglieder verfügen werden, sollen diese nicht den Beschränkungen der abweichenden persönlichen Stellungnahmen unterliegen. Im Untersuchungsausschuss soll es jeder Fraktion möglich sein, einen Fraktionsbericht zu erstellen. Dieser wird im Ergebnis dem Minderheitsbericht nach den allgemeinen Bestimmungen des GOG gleichzuhalten sein. Um zu garantieren, dass auch bei den Fraktionsberichten auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen und personenbezogene Daten geachtet wird, wird ein Fristenregime eingeführt, das die Information und Stellungnahme von Personen, die im Bericht genannt werden, sicherstellt. Damit wird ein weiterer Beitrag zur Stärkung der Rechte von Auskunftspersonen und Dritten und zu einer Versachlichung des Verfahrens geleistet.

Zu § 53:

Im Unterschied zu bisher soll die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses zeitlich beschränkt sein. Die Tätigkeit endet jedenfalls mit Berichterstattung, die spätestens 14 Monate nach Einsetzung zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass die Beweisaufnahme spätestens sechs Wochen vor Ablauf der 14 Monate beendet werden muss.

Sofern ein Untersuchungsausschuss aufgrund eines Minderheitsverlangens eingesetzt wurde, kann die Frist nur im Rahmen der Einsetzung auf Antrag der Einsetzungsminderheit verkürzt werden. Eine Fristsetzung nach den allgemeinen Bestimmungen des GOG ist in diesem Fall unzulässig. Im weiteren Verfahren kann die Einsetzungsminderheit allerdings ein Ende der Beweisaufnahme und somit eine vorzeitige Beendigung beantragen.

Weiters steht der Einsetzungsminderheit das Recht zu, eine einmalige Verlängerung um drei Monate zu verlangen. Eine weitere Verlängerung kann beantragt werden. Darüber entscheidet der Nationalrat.

Im Sinne der Versachlichung des Untersuchungsausschussverfahrens sollen hinkünftig keine Untersuchungsausschüsse in Wahlkampfzeiten stattfinden. In Übereinstimmung mit dem Parteiengesetz wird der Beginn der Wahlkampfzeit mit dem Stichtag festgelegt. Bis dahin ist die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses jedenfalls zu beenden. Sofern der Nationalrat mit Beschluss gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG aufgelöst wird, muss die Beweisaufnahme im Untersuchungsausschuss mit Kundmachung des entsprechenden Bundesgesetzes beendet werden. Für die Berichterstattung sind in diesem Fall verkürzte Fristen gemäß § 51 Abs. 4 vorgesehen.

Zu § 54:

Die allgemeinen Ordnungsbestimmungen im Nationalrat werden für die Besonderheiten des Untersuchungsausschusses angepasst. Nach dem Vorbild anderer Parlamente soll ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen Informationssicherheitsvorschriften eingeführt werden. Es handelt sich um eine Ordnungsmaßnahme im Rahmen des Sitzungsbetriebs und keine Strafe. Die Festsetzung eines solchen kann nur während einer Sitzung durch den Vorsitzenden erfolgen.

§ 54 bezieht sich auf die Verletzung des Informationsordnungsgesetzes durch Offenbarung klassifizierter Informationen aller Klassifizierungsstufen. Zu beachten ist, dass bei Offenbarung und Verwertung von Informationen, die als „Geheim“ oder „Streng geheim“ klassifiziert sind, auch die Strafbestimmungen gemäß § 18 Informationsordnungsgesetz zur Anwendung gelangen können.

§ 54 unterscheidet zwischen der Offenbarung klassifizierter Informationen in der Sitzung (Abs. 2) und außerhalb der Sitzung (Abs. 3):

Die Offenbarung klassifizierter Informationen in der Sitzung ist zunächst durch einen Ordnungsruf (§ 102 GOG) zu rügen. Bei fortgesetzter Verletzung des Informationsordnungsgesetzes kann die Festsetzung eines Ordnungsgelds erfolgen. Allerdings muss diese nicht in derselben Sitzung geschehen, in der eine Verletzung des Informationsordnungsgesetzes stattgefunden hat.

Die Offenbarung klassifizierter Informationen außerhalb der Sitzung kann nur auf Antrag des Verfahrensrichters oder vom Vorsitzenden aus eigenem zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes führen. Mitglieder des Untersuchungsausschusses oder sonstige Personen können eine solche Festsetzung anregen. Mitglieder des Untersuchungsausschusses haben aber kein Recht zur Antragstellung. Der Antrag des Verfahrensanwalts ist zu begründen. Die Offenbarung muss zum wiederholten Mal und in einer Weise erfolgt sein, die zur Verbreitung der klassifizierten Information in einem periodischen Medium im Sinne des Mediengesetzes (Tageszeitung, Wochenzeitung, Monatsmagazin etc.) oder eines ständig abrufbaren Mediums, also einer Website, oder zur Veröffentlichung im Rundfunk (was Fernsehen uä. einschließt) geführt hat. Die bloße Bekanntgabe der klassifizierten Information vor Zuhörern, z. B. im Rahmen einer Sitzung oder einer politischen Veranstaltung, reicht demnach nicht für die Festsetzung eines Ordnungsgelds aus. Bei erstmaliger Offenbarung einer klassifizierten Information kann kein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Offenbarung zu einer Veröffentlichung im angesprochenen Sinn führt. Mit wiederholter Offenbarung ist gemeint, dass ein Abgeordneter mehrmals klassifizierte Informationen offenbart. Es kann sich dabei um unterschiedliche Informationen handeln.

Dem betroffenen Mitglied ist in der Folge schriftlich Mitteilung über die Festsetzung des Ordnungsgeldes zu machen. Der Mitteilung ist gegebenenfalls der entsprechende Auszug aus dem wörtlichen Protokoll gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 oder der auszugsweisen Darstellung gemäß § 20 Abs. 2 anzuschließen. Über einen Einspruch entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss. Dieser hat dem Präsidenten, dem die Einhebung von Ordnungsgeldern obliegt, unverzüglich Mitteilung über seine Entscheidung zu machen. Das Ordnungsgeld ist vom (Netto-)Bezug des betroffenen Mitglied des Untersuchungsausschusses in Abzug zu bringen.

Zu § 55:

Mit dieser Regelung sollen eigenständige Beugemaßnahmen in der Verfahrensordnung vorgesehen werden. Angesichts der besonderen Bedeutung des Untersuchungsausschussverfahrens sollen entsprechende Geldstrafen verhängt werden können. Dafür ist jeweils ein Antrag des Ausschusses an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich, das in einem besonderen Verfahren (§ 56) entscheidet. Der Untersuchungsausschuss kann mit Ausnahme der Anordnung einer Vorführung einer Auskunftsperson keine Zwangsmittel verhängen.

Zu § 56:

Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beugemaßnahmen und dem Rechtsschutz gegen die Vorführung von Auskunftspersonen sollen die Verfahrensregeln auf Grundlage von Art. 136 Abs. 3a iVm Art. 130 Abs. 1a B-VG in der Verfahrensordnung geregelt werden.

Zu § 57:

Im Sinne einer möglichst raschen und flexiblen Beilegung einzelner Streitigkeiten im Untersuchungsausschuss wird auf Grundlage von Art. 53 Abs. 5 B-VG eine parlamentarische Schiedsstelle bestehend aus den Mitgliedern der Volksanwaltschaft geschaffen. Diese können als Streitschlichter zur Konfliktlösung bei ausschussinternen Meinungsverschiedenheiten herangezogen werden. Konkret wird ihnen die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Feststellung der Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen durch den Vorsitzenden übertragen.

Zu § 58:

In den Untersuchungsausschüssen der 24. Gesetzgebungsperiode hat sich eine Praxis der Zusammenarbeit zwischen dem Untersuchungsausschuss und den Strafverfolgungsbehörden entwickelt. Diese hat eine gegenseitige Rücksichtnahme hinsichtlich Fragen der Aktenvorlage, Verwendung von Informationen und Befragung von Auskunftspersonen bewirkt. Diese Praxis soll nunmehr im Rahmen eines Konsultationsverfahrens normiert werden. Dazu übermittelt der Vorsitzende dem Bundesminister für Justiz sämtliche Beweisbeschlüsse bzw. Beweisanforderungen und Ladungen von Auskunftspersonen. Auf dieser Grundlage kann der Bundesminister für Justiz das Konsultationsverfahren einleiten. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens können „geeignete Maßnahmen“ vereinbart werden, um auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden in bestimmten Ermittlungsverfahren Rücksicht zu nehmen. Solche Maßnahmen können etwa die Vereinbarung sein, bestimmte Akten und Unterlagen erst nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens vorzulegen oder bestimmte Auskunftspersonen erst zu einem späteren Zeitpunkt anzuhören. Sofern sich Meinungsverschiedenheiten über Vereinbarungen im Konsultationsverfahren ergeben, soll der Verfassungsgerichtshof zur Streitentscheidung angerufen werden können.

Zu §§ 59 bis 61:

Mit diesen Bestimmungen werden Regelungen betreffend den Kostenersatz im Untersuchungsausschuss getroffen. Jene betreffend Auskunftspersonen entsprechen weitgehend der bisherigen Rechtslage.

Neu ist, dass eine Auskunftsperson einen außerordentlichen Kostenersatz für die Begleitung durch eine Vertrauensperson geltend machen kann. Das wird insbesondere in jenen Fällen Bedeutung haben, in denen eine Auskunftsperson von einem Rechtsanwalt begleitet wird. Zur Geltendmachung eines solchen Kostenersatzes ist - vergleichbar den Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im ordentlichen Gerichtsverfahren - über die Einkommens- und Vermögenssituation zu informieren und es sind Angaben zum Bedarf einer finanziellen Unterstützung erforderlich. Bei der Zuerkennung der angemessenen Kosten soll insbesondere berücksichtigt werden, dass die Auskunftsperson im Untersuchungsausschussverfahren nicht Partei wie im Zivilprozess ist. Dementsprechend soll für die Zuerkennung des außerordentlichen Kostenersatzes ein weniger strenger Maßstab in Hinblick auf die Einkommens- und Vermögenssituation der Auskunftsperson als im Zivilprozess angelegt werden.

Die Auskunftsperson kann im Unterschied zur Verfahrenshilfe frei entscheiden, von wem sie sich begleiten lassen möchte. Sie hat nach der Beendigung der Befragung ein Kostenverzeichnis vorzulegen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter. Der Kostenersatz ist gedeckelt.

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage sollen auch Vertrauenspersonen Reisekosten ersetzt bekommen.

Ebenfalls neu ist eine gesetzliche Regelung betreffend eine Entschädigung des Verfahrensrichters bzw. des Verfahrensanwalts und ihrer Stellvertreter sowie des Ermittlungsbeauftragten. Diese entspricht den Regelungen über die Entschädigung der Rechtsschutzbeauftragten nach der StPO und dem SPG.

Die Bestimmung betreffend Kostenersatz von Sachverständigen entspricht weitgehend der bisherigen Regelung.

 

Angaben gemäß § 28 Abs. 1 GOG:

Zur budgetären Bedeckung ist festzuhalten, dass die Einführung des Untersuchungsausschusses als Minderheitenrecht den Ausbau der Organisationsstrukturen sowohl in der Parlamentsdirektion als auch in den parlamentarischen Klubs erfordert. Die Gesamtkosten werden auf ca. 2,3 Mio. Euro jährlich für einen Untersuchungsausschuss geschätzt. Die Kosten für jeden weiteren tagenden Untersuchungsausschuss sind im Bereich der Parlamentsdirektion aufgrund der Nutzung von Synergien mit ca. 80% der Kosten für den ersten Untersuchungsausschuss zu kalkulieren.

 

Die finanzielle Bedeckung für den zusätzlichen Aufwand, der durch die gegenständliche Reform des Untersuchungsausschussverfahrens entsteht (in sachlicher, personeller, EDV-technischer Hinsicht), ist im Budget 2015 unter Verwendung der Rücklagen gegeben. Gemäß der einstimmig getroffenen Feststellung des Budgetausschusses im Mai 2014 ist ab dem Jahr 2016 entsprechend Vorsorge im BFRG 2016-2019 sowie in den BFGs ab 2016 zu treffen, damit für die laufenden Ausgaben unter Berücksichtigung des Projektes Sanierung Parlament und der parlamentarischen Sonderaktivitäten (wie Untersuchungsausschüsse, parlamentarische Enquete-Kommissionen) die Budgetmittel der UG02 - Bundesgesetzgebung mit ausreichenden Budgetmitteln dotiert ist. In Anlehnung an diese Ausschussfeststellung ist es somit jedenfalls erforderlich, dass für die zusätzlichen Kosten entsprechende budgetäre Vorkehrungen im Jahr 2015 im Rahmen des Budgetprozesses getroffen werden.

 

Zuweisungsvorschlag: Geschäftsordnungsausschuss

Erste Lesung gemäß § 108 GOG NR