721/A XXV. GP

Eingebracht am 22.10.2014
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Antrag

 

der Abgeordneten Anton Heinzl, Andreas Ottenschläger

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 2a lautet:

„(2a) Abweichend von Artikel 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss bei Omnibussen, die im regionalen Linienverkehr eingesetzt werden, ausgenommen solche, deren Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird (Oberleitungsomnibusse), jedenfalls ein Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eingebaut und benutzt werden. Bei der Verwendung des Kontrollgerätes im Ortslinienverkehr im Sinne des § 103 Abs. 3b erster Halbsatz kann unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen von folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 abgewichen werden:

           1. von der Verpflichtung zur Mitführung eines Nachweises über Zeiten während des laufenden Tages und der vergangenen 28 Tage, in denen sich der Lenker in Krankenstand oder Urlaub befunden hat oder ein Fahrzeug gelenkt hat, für das keine Kontrollgerätepflicht besteht;

           2. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von der Verpflichtung zur Mitführung der Schaublätter gemäß Art. 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, soweit es sich um Lenkzeiten für den selben Betrieb handelt;

           3. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß § 102a Abs. 6 und 8 in Verbindung mit Anhang I B Kapitel III Punkt 6.2. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, wenn ein Fahrerwechsel erfolgt.“

2. In § 24 Abs. 2b Z 1 lit. h wird der Ausdruck „50 km“ durch den Ausdruck „100 km“ ersetzt.

3. § 24 Abs. 2b Z 2 lautet:

         „2. freigestellt, wenn das Lenken des Fahrzeuges für den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt, Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden;“

4. Dem § 135 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) Die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx treten wie folgt in Kraft:

           1. § 24 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx mit 1. Jänner 2015,

           2. § 24 Abs. 2b Z 1 lit h und Z 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx mit 2. März 2015.“

 

Begründung

zu Z 1 (§ 24 Abs. 2a):

Die bisher mit 31. Dezember 2014 befristeten Ausnahmetatbestände sind nach übereinstimmender Ansicht der Sozialpartner differenziert zu behandeln. Die bisherige Z 1 betreffend das Formblatt soll unbefristet weitergelten, für die Ausnahmen betreffend die Schaublattmitführung (Z 2) soll die Befristung bis 31. Dezember 2020 verlängert werden, um einen Anreiz für die möglichst rasche Umstellung von analogem auf digitales Kontrollgerät zu schaffen. Weiters soll für die Ausnahme von der Pflicht zum manuellen Nachtragen (Z 3) die Befristung ebenfalls bis 31. Dezember 2020 verlängert werden, um die technischen Weiterentwicklungen beim digitalen Kontrollgerät abzuwarten und einer Überprüfung zu unterziehen. Sollte es mangels technischer Neuerungen zu keiner wesentlichen Beschleunigung beim Herunterladevorgang bzw. bei den manuellen Eintragungen kommen, soll die Befristung der Ausnahme nach übereinstimmender Ansicht der Sozialpartner ab dem 1. Jänner 2021 entfallen.

Weiters sollen Oberleitungsomnibusse von der Kontrollgeräteverpflichtung ausgenommen werden, weil die Erfahrung gezeigt hat, dass die Kontrollgeräte in diesen Fahrzeugen nicht richtig funktionieren. Da bei diesen Fahrzeugen die Einhaltung aller relevanten Gesetze (AZG, ARG, KFG) durch betriebsinterne Aufzeichnungen gewährleistet und jederzeit nachweislich dokumentiert ist, haben auch die Sozialpartner keine Bedenken gegen eine solche Lösung.

zu Z 2 (§ 24 Abs. 2b Z 1 lit. h):

Es erfolgt eine Anpassung an Art. 45 Z 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, womit der Umkreis für die derzeit bestehende Ausnahme für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und Schlachthöfen (Art. 13 Abs. 1 lit. p Verordnung (EG) Nr. 561/2006) von 50 auf 100 km erweitert wird.

zu Z 3 (§ 24 Abs. 2b Z 2):

Art. 13 Abs. 1 lit. d zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 enthält bisher eine Ausnahme für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die im Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Lenker zur Ausübung seines Berufes benötigt (sog. „Handwerkerprivileg“). Diese bisher fakultative Ausnahme der EU-Verordnung ist in § 24 Abs. 2b Z 2 lit. a KFG umgesetzt.

Gemäß Art. 45 Z 1 in Zusammenhang mit Z 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, wird diese bisher fakultative Ausnahme nunmehr von Art. 13 in den Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verschoben und somit zu einer obligatorischen Ausnahme, weshalb eine eigene nationale Regelung nicht mehr erforderlich ist und die bisherige lit. a des § 24 Abs. 2b Z 2 daher entfallen kann. Der bisherige Text der Z 2 lit. b wird nunmehr zu Z 2.

zu Z 4 (§ 135 Abs. 28:

Hier wird das Inkrafttreten geregelt. Die Neuregelung des § 24 Abs. 2a muss aufgrund der derzeitigen Befristung mit 1. Jänner 2015 erfolgen.

Die Änderungen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beziehen (§ 24 Abs. 2b Z 1 lit. h und Z 2) müssen zeitgleich mit dieser EU-Vorschrift am 2. März 2015 in Kraft treten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.