724/A XXV. GP

Eingebracht am 23.10.2014
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Schrangl, Lausch, Kunasek

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2013, wird wie folgt geändert:

 

1.     Dem §83 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 (3) Mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren ist der Täter zu bestrafen, wenn eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begangen worden ist.

 

2.     Im §84 Abs. 2 entfällt die Ziffer 4.

 

3.     Dem §84 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 (4) Mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist der Täter zu bestrafen, wenn eine Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begangen worden ist.

 

4.     Der §85 lautet samt Überschrift wie folgt:

Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen

§ 85. (1) Hat die Tat für immer oder für lange Zeit

       1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,

       2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder

       3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten zur Folge,

so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Mit einer Freiheitsstrafe von drei bis zu zehn Jahren ist der Täter zu bestrafen, wenn eine Körperverletzung (§ 85 Abs. 1) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begangen worden ist.

 

 

 

5.     Der §86 lautet samt Überschrift wie folgt:

Körperverletzung mit tödlichem Ausgang

§ 86. (1) Hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Mit einer Freiheitsstrafe von drei bis zu zehn Jahren ist der Täter zu bestrafen, wenn eine Körperverletzung (§ 86 Abs. 1) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begangen worden ist.

 

6.     Dem §87 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 (3) Mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren ist der Täter zu bestrafen, wenn eine Körperverletzung (§ 86 Abs. 1 und Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begangen worden ist.

 

7.     Dem § 106 Abs. 1 wird folgende Ziffer 4 angefügt:

4. die Tat an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht,

 

8.     Dem § 106 wird folgender Abs. 4 angefügt:

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei bis zu 20 Jahren ist zu bestrafen wer die Tat (106 Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.

 

9.     Dem §107 wird folgender Abs. 4 angefügt:

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ist zu bestrafen wer die Tat an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.

 

 

 

Begründung

 

Die Qualifikation betreffend die Körperverletzung an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten soll aufgrund des gesteigerten Unwertes der Handlung durch eigene Absätze  in den §§ 83 bis 87 StGB hervorgehoben werden.


Die Einführung von Mindeststrafen ist der Gesetzgeber denjenigen Personen, die für die Rechtstaatlichkeit und Aufrechterhaltung der Demokratie ihr Leben und auch ihre Gesundheit riskieren, schuldig.

 

Die Praxis hat gezeigt, dass Personen, die Zeugen oder Sachverständige bei Gerichtsverhandlungen sind, massivem Druck durch Androhung körperlicher Gewalt ausgesetzt sind.

 

Insbesondere Beamte sind immer wieder körperlichen Attacken ausgesetzt; wie zum Beispiel ein Magistratsbeamter in Graz der am 24. Jänner 2013 von einem 22-jährigen mit einem Messer attackiert und schwer verletzt wurde.

 

Speziell Exekutivbeamte von Polizei und Justizwache, die im Sinne der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung für die Republik und ihre Bürger ihren Dienst versehen, werden immer häufiger körperlichen Angriffen ausgesetzt.

 

Allein im Jahr 2013 sind, wie vom Bundesministerium für Justiz dargelegt, 36 Übergriffe von Häftlingen auf Organe der Justizwache verzeichnet. Der Bundesminister für Justiz hält in seiner Anfragebeantwortung 329/AB XXV.GP fest, dass genaue Aufzeichnungen nicht geführt werden. Die Dunkelziffer der Übergriffe und Verletzungen liegt demnach deutlich darüber.

 

Die Verletzungen der betroffenen Justizwachebeamtinnen und Justizwachebeamten reichen in den letzten Jahren von Knochenbrüchen bis hin zu Stichverletzungen.

 

Noch höher sind die Zahlen von verletzten Polizisten, die ihrer Aufgabe nachkamen, bei Demonstrationen für Ordnung und Sicherheit zu sorgen. So wurden allein im Jahr 2013 knapp 1000 Polizisten durch Fremdeinwirkung im Dienst verletzt. Mindestens einmal pro Woche fordern Übergriffe im Dienst sogar einen schwerverletzten Polizisten. Gesamt 68 Schwerverletzte im Jahr 2013 zeigen den dringenden Handlungsbedarf hinsichtlich dem Schutz unserer Exekutive auf.

 

Durch die mediale Berichterstattung wird immer sichtbarer, dass bei Demonstrationen durch Agitatoren der Hass auf den Staat und ihre Beamten mit Plakaten immer radikale Ausformungen annimmt. Dieser Hass schlägt sich oft in Attacken durch mitgebrachte selbst gebaute Waffen, wie Steinschleudern und anderen Wurfgeschossen, gegen die Beamten nieder.

 

Weiters kommt es immer öfter zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, die ihre Rivalitäten immer häufiger nach Österreich importieren und auf Österreichs Straßen ausleben.

 

Die Gesetzgebung darf vor allem jene Personen, die mit dem Auftrag betraut sind, die Rechtsstaatlichkeit und Demokratie zu schützen, nicht im Regen stehen lassen. Das muss auch in einer Erhöhung der Strafandrohungen und einer Einführung von adäquaten Mindeststrafen generalpräventiv sichtbar gemacht werden.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.