725/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 23.10.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Dr. Karlsböck

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Veröffentlichungspflicht für wissenschaftliche Arbeiten an Privatuniversitäten und an der Donau Universität Krems

 

Im AHStG ist seit 1981 die „Ablieferungspflicht“ für Diplomarbeiten und Dissertationen normiert.

 

Begründet wurde die Einführung dieser Ablieferungspflicht in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage mit der vielfach beobachteten „Schwierigkeit der Beschaffung von Literatur, soweit diese in an österreichischen Hochschulen verfaßten Diplomarbeiten oder Dissertationen besteht. Der Verband der wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs sowie auch verschiedentlich Universitätsbibliotheken machten auf diese Mißstände aufmerksam, zumal nur ein geringer Bruchteil dieser wissenschaftlichen Arbeiten publiziert und daher leichter zugänglich wird. Um diese vielfach äußerst wertvollen Arbeiten des wissenschaftlichen Nachwuchses den Interessierten besser zugänglich zu machen, soll der Verfasser von approbierten Diplomarbeiten und Dissertationen verpflichtet sein, je ein Freistück an die Bibliothek der Hochschule, an der ihm der akademische Grad verliehen wird, und an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.“

 

„Wissenschaftliche Arbeiten haben sich ihrem Wesen nach der Konfrontation zu stellen. Dazu ist es notwendig, daß sie veröffentlicht werden. Vereinzelt kommt es aber auch vor, daß Studierende Plagiate anderer Arbeiten einreichen. Die Veröffentlichung beugt in wirksamer Weise gegen derartige Bestrebungen vor und erleichtert die Aufdeckung solcher Verfehlungen.“, ist den Erläuterungen aus dem Jahr 1997 zum Universitätsstudiengesetzt zu entnehmen.

 

Im aktuellen Universitätsgesetz 2002 wurde diese Veröffentlichungspflicht weitgehend übernommen, einzig die Abgabepflicht an die Nationalbibliothek wurde auf Dissertationen beschränkt.

 

Eine analoge Bestimmung für die Privatuniversitäten und die Donauuniversität Krems gibt es nicht. Gerade im Zuge der immer wieder aufkeimenden Diskussion von Plagiaten und auch der oben geäußerten Ansicht, dass sich  wissenschaftliche Arbeiten ihrem Wesen nach der Konfrontation zu stellen haben, ist es dringend notwendig, für den gesamten universitären Bereich die Veröffentlichungspflicht einheitlich zu regeln.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage betreffend die Veröffentlichungspflicht für wissenschaftliche Arbeiten an Privatuniversitäten und an der Donau Universität Krems, angelehnt an die diesbezügliche Regelung des UG2002, vorzulegen“

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Wissenschaftsausschuss ersucht.