733/A XXV. GP

Eingebracht am 23.10.2014
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Mag. Beate Meinl-Reisinger und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

 

Artikel 1 Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Artikel 2 Änderung des Väter-Karenzgesetzes

Artikel 3 Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

 

Artikel 1

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

 

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013, wird wie folgt geändert:

 

In § 15c Abs 1 Ziffer 2 entfällt die Wendung „in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen“.

 

 

 

 

Artikel 2

Änderung des Väter-Karenzgesetzes

 

Das Bundesgesetz, mit dem Karenz für Väter geschaffen wird (Väter-Karenzgesetz), BGBl Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013, wird wie folgt geändert:

 

In § 5 Abs 1 Ziffer 2 entfällt die Wendung „in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen“.

 

 

 

Artikel 3

Änderung des Landarbeitsgesetz 1984

 

Das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 1984), BGBl Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2013, wird wie folgt geändert:

 

In § 26d Abs 1 Ziffer 2 entfällt die Wendung „in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen“.

Begründung

 

 

Wird ein Kind adoptiert, gelten die Karenzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes, des Väterkarenz-Gesetzes bzw. des Landarbeitsgesetzes. Wird ein Kind hingegen in unentgeltliche Pflege genommen, gelten diese Karenzbestimmungen nur, wenn die Absicht besteht, das Kind zu adoptieren. Es ist bei der Übernahme in unentgeltliche Pflege nicht ausreichend, dass nur von Seiten der künftigen Adoptiveltern (bzw. der künftigen Adoptivmutter/des künftigen Adoptivvaters) die Absicht einer Adoption vorliegt – das Kind muss vielmehr von den leiblichen Eltern und/oder von der Jugendwohlfahrtsbehörde zum Zweck der Adoption den künftigen Adoptiveltern übergeben worden sein. Das Kind muss also ein zur Adoption freigegebenes Kind sein.

Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass Pflegeeltern (ohne Adoptionsabsicht) in Bezug auf Karenzansprüche schlechter gestellt werden.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Gleichbehandlungsausschuss zuzuweisen.