736/A XXV. GP

Eingebracht am 23.10.2014
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 164/2013, wird wie folgt geändert:

 

1. An Artikel 7 wird folgender Artikel 7a angefügt:

 

"Art. 7a. Österreich ist ein Kulturstaat. Bund, Länder und Gemeinden schützen, erhalten und fördern die Kultur."

Begründung

 

Obwohl kein entsprechendes Staatsziel Kultur in der österreichischen Verfassung verankert ist, besteht das Selbstverständnis Österreichs als Kulturstaat. Als interdisziplinäre Querschnittsmaterie mit kulturellen, verfassungsrechtlichen und kulturrechtlichen Implikationen löst ein Staatsziel Kultur keine einklagbaren oder justiziablen juristischen Folgen aus, sondern entfaltet vielmehr eine verstärkende und appellative Wirkung. Es handelt sich dabei um eine Wertentscheidung des Staates, wodurch dieser sich zu einer bestimmten Materie bekennt und seinen Willen kundtut, diese beim staatlichen Handeln entsprechend zu berücksichtigen. Durch ein Staatsziel Kultur wird den Bürger_innen signalisiert, dass dieses Thema für den Staat und somit auch für die Gesellschaft von großer Bedeutung ist; durch die verfassungsrechtliche Festschreibung würde der de facto Kulturstaat auf juristische Füße gestellt, was unzweifelhaft zu einer Stärkung von Kultur im Allgemeinen führen würde. Sowohl das


staatliche Handeln als Gesamtes als auch der Gesetzgeber, die Verwaltung und die Rechtsprechung würden durch ein solches Staatsziel beeinflusst - in der öffentlichen Meinung ermöglicht ein Staatsziel Kultur eine bessere Argumentation zu Gunsten des politischen Handelns im Kulturbereich.

Insbesondere vor dem Hintergrund des 2013 beschlossenen BVG über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung als Staatsziele auf verfassungsrechtlicher Ebene ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die kulturellen Lebensgrundlagen bisher nicht als gleichwertige Verfassungsziele verankert wurden. Durch die Verankerung als Staatsziel ergibt sich eine politische Priorisierung staatlicher Aufgaben und eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung für bestimmte Ziele. Die verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung von Kultur in diesem Zusammenhang kann mittel- bis langfristig in einem Nachteil für Kultur generell resultieren.

Ein Staatsziel Kultur verändert den Verfassungsstaat grundsätzlich nicht, stärkt aber die Kultur und das Kulturbewusstsein und verankert die Kulturstaatlichkeit.

 

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

Zuweisungsvorschlag:                                                                   Verfassungsausschuss