746/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 23.10.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

des Abgeordneten Harald Jannach

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Reduktion der ungerechtfertigt langen Aufbewahrungspflichten von Unterlagen im Programm ÖPUL 2015 für Landwirte

Auf der Internetseite des Finanzministeriums unter https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/betriebliches-rechnungswesen/br-aufbewahrungspflicht.html kann man zum Thema Aufbewahrungspflicht für Buchhaltungsunterlagen (Konten, Belege, etc.) folgendes nachlesen:


„Verschiedene Belege und Dokumente müssen für bestimmte Zeiträume aufbewahrt werden.
Die Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und Auf-zeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben etc.) und beträgt sieben Jahre. Der Fristenlauf startet mit Schluss des Kalenderjahres, für das die Verbuchung vorgenommen wurde bzw. auf das sich der Beleg bezieht. 
Bei EDV- Buchführung oder EDV-Aufzeichnungen sind die Daten in entsprechender elektronischer Form auf Datenträgern aufzubewahren und im Fall einer Prüfung zur Verfügung zu stellen (§§ 131,132 BAO).“

Nicht nur im betrieblichen Rechnungswesen gilt die Aufbewahrungspflicht für alle relevanten Unterlagen, auch müssen Aufzeichnungen bei der Beantragung von Förderungen im landwirtschaftlichen Bereich aufbewahrt werden.

 

In dem von der Agrarmarkt Austria veröffentlichten Merkblatt für den Herbstantrag 2014 zum ÖPUL 2015 ist eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren für alle für die Förderung relevanten Aufzeichnungen und Unterlagen vorgesehen.

 

Auf Seite 16 unter 4.19 des „Merkblatts mit Ausfüllanleitung“ zum ÖPUL 2015 (Herbstantrag 2014), veröffentlicht durch die Agrarmarkt Austria wird ausgeführt:


 

 

Diese Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren wird vom Ende des Verpflichtungszeitraums – im Fall einer Teilnahme am ÖPUL 2015 ist das am 31. 12. 2020 vorgesehen – gerechnet.


Damit erstreckt sich die Aufbewahrungspflicht für eine mögliche Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA auf 16 Jahre für die Aufzeichnungen und Unterlagen aus dem Jahr 2015, auf 15 Jahre aus dem Jahr 2016, auf 14 Jahre aus dem Jahr 2017 usw.

 

Die Agrarmarkt Austria ist damit berechtigt, im Jahr 2030 (10 Jahre nach Beendigung des Verpflichtungszeitraums) Aufzeichnungen und Unterlagen bis zum Jahr 2015 zurück bei den Landwirten zu kontrollieren.

 

Diese Vorgangsweise stellt eine krasse Benachteiligung der Landwirte bei den Aufbewahrungspflichten für Unterlagen des ÖPUL-Förderprogramms im Vergleich zu allen anderen Wirtschaftsbereichen dar.

 

Die derzeit gemachten Vorgaben zur Aufbewahrungspflicht in der ÖPUL-Förderung sollte auf das übliche Maß von sieben Jahren gerechnet ab Ende des Jahres der Förderungsauszahlung reduziert werden.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigenden Abgeordneten folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird aufgefordert, die Aufbewahrungspflichten aller für die Förderungen im Programm ÖPUL 2015 relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen von derzeit 10 Jahren ab dem Ende des Verpflichtungszeitraums auf die allgemeinen Aufbewahrungspflichten für Buchhaltungsunterlagen gemäß der Bundesabgabenordnung zu reduzieren.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an den Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft ersucht.