762/A XXV. GP

Eingebracht am 05.11.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

 

des Abgeordneten Carmen Gartelgruber, Dr. Walter Rosenkranz, DI Gerhard Deimek

und anderer Abgeordneter

 

betreffend 1:1-Zählregel in jedem Bus – jedem Kind seinen Platz im Autobus

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008, wird wie folgt geändert:

 

 

1.            Im § 106 Abs. 1 lautet der letzte Satz wie folgt:

 

„Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr befördert werden, sind Kinder unter drei Jahren nicht zu zählen.“

 

 

Begründung

 

In den letzten Jahren gab es immer wieder Unfälle mit Schulbussen, wobei es auch verletzte Kinder gegeben hat. Die hohe Zahl von Verletzten ist dabei unter anderem auch auf die nicht zufriedenstellende Zählregel von Schulbussen zurückzuführen ist.

 
In der Vergangenheit gab es mehrfach Änderungen bezüglich der Zählregelung bei Omnibussen, wobei diese Änderungen aber immer nur halbherzig erfolgt sind und es bislang nicht möglich war, eine grundsätzliche Zählregel 1:1 umzusetzen. 
 
In der XXI. GP wurde etwa erreicht, dass Kinder zumindest bei Omnibus-Fahrten im Rahmen von Ausflügen oder Skikursen ein Anrecht auf einen eigenen Sitzplatz haben. Im "normalen" Schulbusverkehr konnten sich aber lange Zeit weiterhin drei Kinder unter 14 – unangegurtet - auf zwei Plätzen drängen. 
 
In der 29. KFG-Novelle wurde die "1:1-Zählregel" zwar weiter ausgeweitet, aus verkehrssicherheitspolitischen Aspekten und nicht zuletzt zur weiteren Verbesserung der Sicherheit für unsere Kinder ist es aber unbedingt erforderlich, die 1:1-Zählregel auf den gesamten Busverkehr, d.h. auch auf den normalen Linien-Busverkehr auszudehnen. 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Verkehrsausschuss ersucht sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von 3 Monaten verlangt.