764/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 19.11.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Parlamentarische Materialien

Parlamentarische Materialien

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Ruperta Lichtenecker, Matthias Köchl, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Senkung der SVA-Verzugszinsen und Anwendung von bestehenden Kulanzmöglichkeiten

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

 

In 270.745 Fällen konnten Selbständige ihre Sozialversicherungsbeiträge nicht pünktlich bezahlen und mussten deshalb Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 36,41 Millionen Euro an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) entrichten – seit 2010 bedeutet dies einen Anstieg von 66,56%[1].  Diese Zinseinnahmen der SVA belasten insbesondere die große Gruppe der Ein-Personen-UnternehmerInnen (EPU) – und damit naturgemäß auch zahlreiche GründerInnen.

Die im Jänner 2011 veränderte Zinssatzberechnung in der Sozialversicherung hat zur Folge, dass der Verzugszinssatz der SVA aktuell (2014) bei 7,88% liegt. Im Vergleich hierzu betragen die Stundungszinsen des Finanzamts lediglich 4,38%.

Der überhöhte Zinssatz wirkt sich vor allem auf EPU und KleinstunternehmerInnen aus – diese müssen ihre finanziellen Mittel durch stark schwankende Auftrags- und Einkommensverläufe einteilen – worauf das Sozialversicherungssystem keinerlei Rücksicht nimmt. Das führt dazu, dass diese, obwohl im Jahresdurchschnitt zumeist wirtschaftlich erfolgreich, in einzelnen Quartalen ihren Beitragszahlungen nicht mehr nachkommen können. Kommen zu diesen Nachzahlungen auch noch satte Verzugszinsen hinzu, werden Selbständige in eine existenzbedrohende Abwärtsspirale von Schulden, Ratenzahlungen und schlimmstenfalls Exekution gedrängt.

Entlastung kann – neben einer Senkung der Verzugszinsen – die Anwendung von Kulanzregelungen bringen. Allerdings wurden 2013 lediglich in 546 Härtefällen die Verzugszinsen teilweise oder zur Gänze erlassen – das entspricht 0,2% aller Fälle und führt somit zu keiner merklichen Entlastung der Betroffenen. Dabei heißt es in §35 (5) GSVG:

„Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.“

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, werden aufgefordert, dem Nationalrat so rasch wie möglich eine Regierungsvorlage zur Novellierung des GSVG vorzulegen, die eine drastische Absenkung der Stundungszinsen der SVA zum Inhalt hat.

Hinsichtlich der Anwendung von §35 (5) GSVG wird die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, aufgefordert, die bestehende gesetzliche Möglichkeit der Herabsetzung oder Nachsicht der Zinsen (Kulanzregelung) dem Sozialversicherungsträger in Erinnerung zu rufen und denselben aufzufordern, selbige Regelung so weit wie möglich anzuwenden und auch ihren Versicherten zu kommunizieren.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales  vorgeschlagen.

 



[1] Siehe Anfragebeantwortung 1965/AB durch Bundesminister Rudolf Hundstorfer (auf Anfrage 2274/J von Abg. Dr. Ruperta Lichtenecker) vom  8.9.14: http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AB/AB_01965/imfname_363313.pdf