766/A XXV. GP

Eingebracht am 19.11.2014
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ANTRAG

der Abgeordneten Birgit Schatz, Julian Schmid, Freundinnen und Freunde

betreffend Senkung des Wahlalters von Jugendlichen in der betrieblichen Interessensvertretung

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), in der Fassung des BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 71/2013, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), in der Fassung des BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 71/2013, wird wie folgt geändert:

 

1.    § 49 Abs.1 lautet:

„(1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und am Tage der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.“

 

2.    § 52 Abs.1 lautet:

„Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 16. Lebensjahr vollendet haben, und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.“

 

3.    § 53. Abs.1 Z.1 lautet:

„1. am Tag der Ausschreibung der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und“

 

 

Begründung:

 

110.000 Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren waren 2013 in Beschäftigung. Die Mitsprachemöglichkeiten dieser jungen Menschen in ihren Betrieben sind nur eingeschränkt.

In Betriebsversammlungen sind Jugendliche bisher nicht stimmberechtigt, auch können sie nicht an der Betriebsratswahl teilnehmen. Dies führt in der betrieblichen Praxis zu einer schwachen Interessensvertretung und -wahrnehmung junger ArbeitnehmerInnen und Lehrlingen.

 

 

Denn Lehrlinge oder SchülerInnen, die nebenbei erwerbstätig sind, und andere jugendliche ArbeitnehmerInnen können sich nur durch Jugendvertrauensräte in ihren betrieblichen Interessen vertreten lassen. Voraussetzung ist, dass es mind. fünf jugendliche ArbeitnehmerInnen bzw. Lehrlinge im Betrieb gibt. Die zentrale Aufgabe des Jugendvertrauensrates ist es u.a. die Einhaltung des ArbeitnehmerInnenschutzes bei Jugendlichen zu beobachten und dem Betriebsrat rein beratend zur Seite zu stehen.

Als Jugendliche zählen derzeit nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, jene junge Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

Aus der Sicht der Grünen ist es zentral die betrieblichen Mitsprachemöglichkeiten von Jugendlichen durch ein volles Stimmrecht bei den Betriebsratswahlen auszuweiten. Damit können Jugendliche einerseits ihre Interessen auf betrieblicher Ebene adäquater artikulieren und andererseits Betriebsräte, dadurch dass sie auch von Jugendlichen gewählt werden, die Interessen der Jugendlichen aktiver vertreten.

 

Die gesellschaftliche Entwicklung zeigt deutlich, dass die politischen Partizipationsmöglichkeiten für junge Menschen ausgeweitet werden. Seit 2008 können Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bei den Nationalratswahlen wählen (vgl. Nationalratswahlordnung §21 (1)), ebenso ist Wählen ab 16 Jahren bei Gemeindewahlen und der EU-Wahl möglich.

Es daher schwer nachvollziehbar, warum die unmittelbare Mitsprache und Einflussmöglichkeit auf der betrieblichen Ebene später ansetzt. Das ist jene Ebene der Mitbestimmung, die die jungen Menschen am besten kennen. Im Betrieb können sie ihre Interessen konkret definieren und artikulieren. Daher wäre die Wirksamkeit der Mitbestimmung auch in hohem Maße effektiv für alle Beteiligten.

 

Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sollen daher bei Betriebsversammlungen stimmberechtigt sein. Das passive und aktive Wahlalter für die Wahl des Betriebsrates sollte ebenso auf dieses Alter gesenkt werden. Die Struktur der Jugendvertrauensräte soll in ihrer jetzigen Form bestehen bleiben.

 

Gerade in der kleinbetrieblichen Struktur könnte durch die Stärkung der Mitsprachmöglichkeiten junger ArbeitnehmerInnen schon eine Anzahl von insgesamt fünf Beschäftigten (Lehrlinge und jugendliche ArbeitnehmerInnen und übrige Beschäftigte) zur Bildung eines Betriebsrates führen und so die betriebliche Interessensvertretung besser ermöglichen. Das ist aus Sicht der Grünen ein positiver Zusatzeffekt.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.