767/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 19.11.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Schutz für Whistleblower in der Privatwirtschaft

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Aufgrund des Sarbanes Oxley Act (SOX) sind US-amerikanische börsennotierte Unternehmen verpflichtet, Whistleblowing-Hotlines einzurichten. Diese Hotlines sind interne Kontrollsysteme, die einem Unternehmen dazu dienen sollen, Missständen und Unregelmäßigkeiten vor allem im Bereich der Rechnungslegung, Buchhaltung und Bilanzierung vorzubeugen. Mit der Einrichtung solcher Hotlines setzen Unternehmen auf das Insiderwissen ihrer Mitarbeiter und deren Bereitschaft, dieses Wissen auch dahingehend zu verwenden, um unternehmensinterne Missstände aufzuzeigen.

 

In den USA gehört dazu auch der Schutz von Mitarbeitern vor Vergeltungsmaßnahmen, wenn diese das Anzeigesystem nutzen. In Österreich ist der Schutz von Whistleblowern noch unzureichend. Das mag auch mit ein Grund sein, weshalb in Österreich Whistleblowing noch nicht stark verbreitet ist. Whistleblowing-Hotlines sind bei der Datenschutzbehörde genehmigungspflichtig. Grund dafür ist, dass aufgrund der Informationen, die bei Whistleblowing-Hotlines gemeldet werde, nach österreichischem Datenschutzgesetz regelmäßig sensible oder strafrechtlich relevante Daten verarbeitet werden.

 

Weiters bedarf die Einrichtung einer solchen Hotline, da sie eine Kontrollmaßnahme darstellt, der Zustimmung des Betriebsrats bzw. des einzelnen Mitarbeiters. Nach der österreichischen Rechtslage ist davon auszugehen, dass die Einrichtung einer Whistleblowing-Hotline die Menschenwürde iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG berührt, weshalb zwingend eine Betriebsvereinbarung abzuschließen wäre.

 

Whistleblowing stellt, sofern es von Mitarbeitern akzeptiert und angewendet wird, ein effektives Mittel zur Korruptionsbekämpfung dar. Dort wo es stattfindet, kann es einen wesentlichen Beitrag zu einem fairen Wettbewerb leisten. Risiken und Missstände können frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Da aber der Einzelne Sanktionen wie den Verlust des Arbeitsplatzes oder Mobbing fürchten muss, findet Whistleblowing immer noch zu selten statt.

 

Whistleblowing soll kein Anschwärzen oder Denunzieren von Arbeitskollegen sein, sondern soll, wo es im gemeinschaftlichen bzw. öffentlichen Interesse liegt, den Behörden oder der Öffentlichkeit Informationen verfügbar machen, die es diesen ermöglichen, Risiken zu erkennen und Missstände abzustellen.

 

Genauso wie der Schutz potentieller Whistleblower wichtig ist, ist es auch notwendig, eine Rechtsgrundlage für den Umgang und die Löschung der gemeldeten Daten vorzusehen, sowie den strafprozessrechtlichen Schutz für die Angezeigten sicherzustellen.

 

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Neuregelung des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) vorzulegen, die – unter Beachtung des Datenschutzes sowie unter Wahrung der Rechte der Angezeigten – einen umfassenden Schutz für sogenannte „Whistleblower“ vorsieht, sofern diese Missstände aufzeigen, deren Aufdeckung im gemeinschaftlichen bzw. öffentlichen Interesse liegt.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales  vorgeschlagen.