794/A XXV. GP

Eingebracht am 20.11.2014
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A n t r a g

 

der Abgeordneten Muchitsch, Wöginger, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Ing. Waltraud Dietrich, Mag. Loacker

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (16. Novelle zum NVG 1972)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (16. Novelle zum NVG 1972)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2013, wird wie folgt geändert:

1. Die Abkürzung des Kurztitels des Gesetzes lautet:

NVG

2. Im § 2 Z 1 wird der Ausdruck „das NVG 1972“ durch den Ausdruck „dieses Bundesgesetz“ ersetzt.

3. Im § 2 Z 3 lit. b wird der Ausdruck „Liste der Notariatskandidaten“ durch den Ausdruck „Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en“ ersetzt.

4. Im § 2 Z 4, 5, 7, 12, 17 und 18 entfällt jeweils der Ausdruck „NVG 1972“.

5. Im § 2 Z 5 wird der Ausdruck „Alters(Berufsunfähigkeits)pension“ durch den Ausdruck „(vorzeitige) Alters(Berufsunfähigkeits)pension“ und der Ausdruck „§§ 47 und 51“ durch den Ausdruck „§§ 47, 51 und 51a“ ersetzt.

6. § 2 Z 8 bis 11 lauten:

         „8. L e i s t u n g: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach diesem Bundesgesetz.

           9. L a u f e n d e  L e i s t u n g: eine Pension, ein Zuschuss nach diesem Bundesgesetz und das Berufsunfähigkeitsgeld (§ 49).

         10. E i n m a l i g e  L e i s t u n g e n: die Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension (§ 56), die Abfindung (§ 59) und der Bestattungskostenbeitrag (§ 60).

         11. Pension: die Berufsunfähigkeitspension (§ 47), die Alterspension (§ 51), die vorzeitige Alterspension (§ 51a), die Witwen(Witwer)pension (§ 54), die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen (§ 54a), die Waisenpension (§ 57) und die Pension bei Haft (§ 25 Abs. 3).“

7. Im § 2 Z 13 und 14 wird der Ausdruck „nach dem NVG 1972“ jeweils durch den Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

8. Im § 13 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Einkommensteuerbescheid“ der Ausdruck „ , im Fall einer Notar-Partnerschaft (§§ 22 ff. der Notariatsordnung) den letzten Feststellungsbescheid nach § 188 BAO,“ eingefügt.


9. Im § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 wird nach dem Ausdruck „Einkommensteuerbescheid“ jeweils der Klammerausdruck „(Feststellungsbescheid nach § 188 BAO)“ eingefügt.

10. § 14 Abs. 2 Einleitung lautet:

„Im Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht wegen des Anfalls einer Leistung nach diesem Bundesgesetz endet, und in dem diesem vorangehenden Kalenderjahr sind bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 10 Abs. 1 Z 2) der Neuberechnung der Beiträge zu Grunde zu legen:“

11. Im § 15 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „Bedachtnahme auf die jeweilige von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarte Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen“ durch den Ausdruck „Bedachtnahme auf den jeweils von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998)“ ersetzt.

12. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Höhe des Anpassungsfaktors sind - unbeschadet des § 72 Abs. 5 - zu gleichen Teilen die Erhöhung der Verbraucherpreise und zwei Drittel des Einkommensindex maßgeblich, die wie folgt zu berechnen sind:

           1. Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden. Die Erhöhung der Verbraucherpreise darf den Wert null nicht unterschreiten.

           2. Der Einkommensindex ist die durchschnittliche prozentuelle Veränderung der Erträge aus den Beiträgen der Pflichtversicherten der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre gegenüber den jeweiligen Vorjahren. Sind die Beitragssätze unterschiedlich, so ist diese Berechnung für alle Jahre mit dem höchsten Beitragssatz durchzuführen. Der Einkommensindex darf den Wert null nicht unterschreiten.“

13. Im § 23 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „aus der Liste der Notariatskandidaten“ jeweils durch den Ausdruck „aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en“ ersetzt.

14. § 23 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird der Antrag auf eine Pension, mit Ausnahme einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters, erst nach Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Fristen gestellt, so fällt sie erst mit dem Tag der Antragstellung an, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. Wird eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlöschen des Amtes als Notar oder Notarin oder nach Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en beantragt, so fällt sie erst mit dem Tag der Antragstellung oder dem von der antragstellenden Person gewünschten, nicht länger als sechs Monate zurückliegenden Tag an, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem diesem Tag folgenden Monatsersten.“

15. Im § 24 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „aus der Liste der Notariatskandidaten“ durch den Ausdruck „aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en“ ersetzt.

16. § 25 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Leistungsansprüche, ausgenommen der Bestattungskostenbeitrag (§ 60), ruhen, so lange die anspruchsberechtigte Person oder - im Fall eines Anspruches auf Kinderzuschuss - ihr Kind (§ 57 Abs. 2) eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird.“

17. Im § 25 Abs. 2 und 2a wird das Wort „Pensionsansprüchen“ jeweils durch das Wort „Leistungsansprüchen“ ersetzt.

18. § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:

„Hat eine versicherte Person, deren Anspruch nach Abs. 1 ruht, im Inland einen Ehegatten/eine Ehegattin oder einen eingetragenen Partner/eine eingetragene Partnerin oder Kinder, so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Fall des Todes der versicherten Person Anspruch auf Hinterbliebenenpension hätten, eine Leistung in der Höhe der halben ruhenden Leistung mit Ausnahme allfälliger Zuschüsse. Zu dieser Leistung gebühren allfällige Kinderzuschüsse in jener Höhe, wie sie zu der ruhenden Leistung gebühren.“


19. § 27 wird aufgehoben.

20. Im § 32 erster Satz wird der Ausdruck „des Anspruchsberechtigten“ jeweils durch den Ausdruck „der anspruchsberechtigten Person“ und der Ausdruck „mit der Vollendung des 18. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „mit dem Ende der Kindeseigenschaft nach § 57 Abs. 2 und 3“ ersetzt.“

21. Im § 35 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „zahlen“ durch das Wort „tragen“ ersetzt.

22. Im § 35 Abs. 4 wird das Wort „gerundet“ durch das Wort „aufgerundet“ ersetzt.

23. Im § 35 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen“ der Ausdruck „oder Partnerschaftsurkunden“ eingefügt.

24. Dem § 35 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht (§ 8) ist die Versicherungsanstalt berechtigt, Leistungen so lange zurückzuhalten, bis die anspruchsberechtigte Person ihrer Melde- und Auskunftspflicht nachgekommen ist.“

25. § 37 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird wahrgenommen, dass Waisenpensionen oder Kinderzuschüsse vom/von der Zahlungsempfänger/in nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann die Versicherungsanstalt mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes eine/n andere/n Zahlungsempfänger/in bestellen.“

26. Im § 38 Abs. 1 wird der Ausdruck „Meldevorschriften (§ 6)“ durch den Ausdruck „Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten“ ersetzt.

27. § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) Ist im Zeitpunkt des Todes der anspruchsberechtigten Person eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, so sind, wenn in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/in, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber der anspruchsberechtigten Person zur Zeit ihres Todes unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig waren oder mit ihr zur Zeit ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern der verstorbenen Person zu, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt.“

28. Im § 41 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „aus der Liste der Notariatskandidaten“ durch den Ausdruck „aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en“ ersetzt.

29. Dem § 41 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wird nach Vollendung des 65. Lebensjahres der Antrag auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlöschen des Amtes als Notar/Notarin oder nach Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestellt, so ist Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, der dem Tag der Antragstellung folgende oder der von der antragstellenden Person gewünschte, nicht länger als sechs Monate zurückliegende Tag, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Tag folgende Monatserste.“

30. Im § 42 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 273/1972,“ der Ausdruck „oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG in Verbindung mit § 64 dieses Bundesgesetzes“ eingefügt.

31. Im § 42 Abs. 2 Z 3 entfallen der zweite bis fünfte Satz.

32. Dem § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Nachentrichtung der Beiträge ist binnen sechs Monaten nach dem Wiederbeginn der Versicherung bzw. nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge bzw. dem erstmaligen Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der durchschnittlichen Beitragsgrundlage während der ersten zwölf Kalendermonate nach dem Wiederbeginn (Beginn) der Versicherung. Die Nachentrichtung kann auch nach Eintritt des Versicherungsfalles beantragt werden, wenn dieser während des Laufes der Frist für die Antragstellung eingetreten ist; ist innerhalb der Frist der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind die Hinterbliebenen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person zur Antragstellung und Nachentrichtung der Beiträge berechtigt. Die Antragsfrist verlängert sich um Zeiträume, innerhalb deren die antragstellende Person nachweislich ohne eigenes Verschulden verhindert war, den Antrag zu stellen.“


33. Im § 45 Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „in der Liste der Notariatskandidaten“ durch den Ausdruck „im Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en“ ersetzt.

34. Dem § 48 Abs. 2 Z 1 wird folgender Satz angefügt:

„Fallen in den Durchrechnungszeitraum Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 64 dieses Bundesgesetzes oder ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, oder ein Überweisungsbetrag nach § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, oder ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet worden ist, sind für diese Zeiträume die von dem diese Beträge überweisenden Träger gemeldeten Beitragsgrundlagen bei der Bemessung der Zusatzpension zu berücksichtigen.“

35. § 48 Abs. 4 wird aufgehoben.

36. Im § 48 Abs. 7 wird der Ausdruck „der der Versicherungsanstalt nicht rechtzeitig (§ 65) gemeldet wurde“ durch den Ausdruck „von dem die Versicherungsanstalt nicht binnen sechs Monaten nach dessen Eintritt Kenntnis erlangt hat“ ersetzt.

37. Im § 48 Abs. 8 wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 5“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 6“ ersetzt.

38. § 48 Abs. 10 wird aufgehoben.

39. Im § 51 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „aus der Liste der Notariatskandidaten“ durch den Ausdruck „aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en“ ersetzt.

40. § 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006 lautet:

§ 51a. Ab 1. Jänner 2015 hat die versicherte Person Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.“

41. § 52a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006 lautet:

„(3) Die Kürzung nach Abs. 1 darf 24,00 %, die Kürzung nach Abs. 2 darf 14,40 % der nach § 48 gebührenden Pension nicht übersteigen; § 48 Abs. 8 bleibt unberührt.“

42. § 55 Abs. 6 Einleitung lautet:

„Dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin gebührt nach Abs. 1 Z 1 60 vH, wenn“.

43. Im § 63 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Abs. 1 gilt nicht im Fall des Ausscheidens einer versicherten Person (eines Notars/einer Notarin) nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach diesem Bundesgesetz hat.“

44. Im § 63 Abs. 3 Z 5 wird der Ausdruck „Pensionsversicherung der Angestellten“ jeweils durch den Ausdruck „Pensionsversicherung nach dem ASVG“ ersetzt.

45. § 64 Z 2 und 3 werden aufgehoben.

46. Im § 65 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 80 Abs. 1 lit. b)“ durch den Klammerausdruck „(§ 80 Abs. 1 und 2)“ ersetzt.

47. § 67 Abs. 2 wird aufgehoben.

48. Im § 67 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

49. § 69 Abs. 1 Einleitung lautet:

„Ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) des Vorstandes oder ein Rechnungsprüfer/eine Rechnungsprüferin (ein stellvertretender Rechnungsprüfer/eine stellvertretende Rechnungsprüferin) oder ein ehemaliger Notar/eine ehemalige Notarin als Mitglied der Hauptversammlung ist des Amtes zu entheben:“.

50. Im § 70 zweiter Satz entfällt das Wort „zusammentritt“.

51. Im § 71 wird das Wort „Rechnungsprüfer“ durch den Ausdruck „RechnungsprüferInnen und deren StellvertreterInnen“ ersetzt.

52. Im § 72 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „(§ 141 der Notariatsordnung) und zehn ehemalige Notare“ durch den Ausdruck „(§ 141a der Notariatsordnung) und zehn ehemalige Notare/Notarinnen“ ersetzt.


53. Im § 72 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Österreichischen Notariatskammer“ der Ausdruck „oder in die Hauptversammlung gewählte ehemalige Notare/Notarinnen“ eingefügt.

54. Im § 72 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „des Präsidenten“ durch den Ausdruck „des Präsidenten/der Präsidentin samt StellvertreterIn“ ersetzt.

55. Im § 72 Abs. 4 Z 4 wird vor dem Ausdruck „aus dem Rechnungsabschluss“ der Ausdruck „aus dem Geschäftsbericht,“ eingefügt.

56. Im § 73 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ist der Präsident/die Präsidentin oder eines der drei weiteren Mitglieder zeitweilig an der Ausübung des Amtes verhindert, so sind sie durch ihre gewählten StellvertreterInnen zu vertreten.“

57. Im § 74 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Ist ein Rechnungsprüfer/eine Rechnungsprüferin zeitweilig an der Ausübung des Amtes verhindert, so ist er/sie durch den gewählten Stellvertreter/die gewählte Stellvertreterin zu vertreten.“

58. § 75 Abs. 2 erster Halbsatz lautet:

„Der ordnungsmäßig einberufene Vorstand ist bei Anwesenheit des Präsidenten/der Präsidentin und von mindestens drei weiteren Mitgliedern beschlussfähig;“.

59. Im § 77 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

60. Im § 78 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „begeben wurden,“ der Ausdruck „deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird,“ eingefügt.

61. Im § 79 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“.

62. Im § 80 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „bis auf 20 % und“ der Ausdruck „nachfolgend, wenn auch diese Maßnahme nicht ausreicht,“ eingefügt.

63. Im § 87 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „im Einzelfall“ der Ausdruck „den Einkommensteuerbescheid,“ eingefügt.

64. Im § 87a Abs. 1 Einleitung entfällt der Ausdruck „nach Maßgabe des Abs. 2“.

65. § 88 lautet:

§ 88. Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsanstalt gilt § 460 ASVG mit der Maßgabe, dass die Höhe der Leitungszulage für den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte (dessen/deren StellvertreterIn) vom Vorstand festzusetzen ist.“

66. Die §§ 90 und 91 werden aufgehoben.

67. Im § 94 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „Antrag auf Überweisungsbetrag“ jeweils durch den Ausdruck „Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages“ ersetzt.

68 Im § 112 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „1. Jänner 2016“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2015“ ersetzt.

69. Nach § 120 wird folgender § 121 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2014 (16. Novelle)

§ 121. (1) Die §§ 2 Z 1, 3 lit. b, 4, 5, 7 bis 14 sowie 17 und 18, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2, 15 Abs. 5, 20 Abs. 2, 23 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 bis 3, 32, 35 Abs. 3 bis 6, 37 Abs. 2, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 41 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, 45 Abs. 2 Z 4, 48 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7 und 8, 51 Abs. 1, 51a, 52a Abs. 3, 55 Abs. 6, 63 Abs. 2a und Abs. 3 Z 5, 65 Abs. 2, 67 Abs. 5, 69 Abs. 1, 70, 71, 72 Abs. 1 sowie 4 Z 1 und 4, 73 Abs. 1a, 74 Abs. 2a, 75 Abs. 2, 77 Abs. 4, 78 Abs. 1 Z 1, 79 Abs. 1, 80 Abs. 2, 87 Abs. 2, 87a Abs. 1, 88, 94 Abs. 5 und 112 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Es treten außer Kraft:

           1. mit Ablauf des 31. Dezember 2014 die §§ 27, 48 Abs. 4 und 10, 67 Abs. 2 sowie 90 und 91;

           2. rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 § 64 Z 2 und 3.“

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales


Begründung

A. Allgemeines

Durch die im Entwurf vorliegende Novelle sollen zahlreiche Adaptierungen und Aktualisierungen im Notarversicherungsgesetz 1972 vorgenommen werden. Im Einzelnen handelt es sich dabei insbesondere um folgende Maßnahmen:

             - Änderung des Abkürzung des Kurztitels des Gesetzes von „NVG 1972“ zu „NVG“;

             - Statuierung, dass Notar-Partnerschaften einen Einkommensteuerfeststellungsbescheid vorzulegen haben;

             - Klarstellung, dass eine Neuberechnung der Beiträge nach § 14 Abs. 2 NVG nur bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit erfolgt;

             - Neuregelung der Pensionsanpassung unter Berücksichtigung der Entwicklung der Verbraucherpreise;

             - Entfall der Bestimmung über das Zusammentreffen von Pensionsansprüchen;

             - Klarstellung, dass der Anspruch auf Waisenpension (Kinderzuschuss) mit dem Ende der Kindeseigenschaft erlischt;

             - Vornahme von Anpassungen an das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz;

             - Einführung eines Zurückhalterechtes von Leistungen durch die Versicherungsanstalt bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht;

             - Entfall des Begriffes „Vormundschaftsgericht“;

             - Festlegung, dass zu Unrecht erbrachte Leistungen auch dann zurückgefordert werden können, wenn der Bezug durch Verletzung von Auskunftspflichten herbeigeführt wurde;

             - Herstellung einer gleichwertigen Bezugsberechtigung für die Eltern im Fall des Todes von Anspruchsberechtigten;

             - Ausweitung der überweisungsfähigen Zeiten;

             - Berechnung von Zusatzpensionen auch unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen auf Grund „überwiesener Zeiten“;

             - Entfall der Kürzungsregelung bei Eintritt nach dem 35. Lebensjahr;

             - Erhöhung des Steigerungsbetrages wegen eines Dienstunfalles nur dann, wenn die Versicherungsanstalt von diesem binnen sechs Monaten Kenntnis erlangt hat;

             - Entfall der Vergleichsberechnung;

             - Schaffung der Möglichkeit der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension ab Vollendung des 65. Lebensjahres;

             - Entfall der Bestimmung über die Vertretungspflichten bei zeitweiser Verhinderung;

             - Entfall der Anrechnung der Zeit der Weiterführung der Geschäfte auf die neue Amtsperiode sowie Normierung, dass die Geschäfte von den bisherigen Amtsinhaber/inne/n nur bis zur Wahl des neuen Vorstands weiterzuführen sind;

             - Entfall der Verpflichtung, den Beginn der Frist für die Auflage der Erfolgsrechnungen in der Wiener Zeitung kundzumachen;

             - Angleichung der Bestimmung über die Vermögensanlage an das ASVG;

             - Entfall des Erfordernisses der Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Finanzen bei genehmigungsbedürftigen Veränderungen von Vermögensbeständen;

             - Normierung, dass als Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben eine Beitragssatzanhebung und nachfolgend eine Anhebung des Pensionsbeitrages in Betracht kommen;

             - Aufhebung der Einschränkung, wonach nur der/die leitende Angestellte der Versicherungsanstalt dem Vorstand dienstrechtlich unterstellt ist;

             - Aufhebung der Bestimmungen betreffend den Anpassungsfaktor für das Jahr 1972 und betreffend die Witwenpension bei Scheidung einer Ehe von Tisch und Bett.

Darüber hinaus sieht der Entwurf eine Vielzahl redaktioneller Klarstellungen sowie Anpassungen an die Rechtsentwicklung in anderen, auf die Notarversicherung einwirkenden Bereichen vor.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu den Z 1, 2 und 4 bis 7 (Kurztitel und § 2 Z 1, 4, 5, 7 bis 9, 11, 12 bis 14 sowie 17 und 18):

Gemäß den Legistischen Richtlinien des Bundeskanzleramtes (Richtlinie Nr. 102) wird die dem Kurztitel des Gesetzes angefügte Jahreszahl gestrichen.

Von sich selbst sprechen sollte das Gesetz einheitlich mit den Worten „dieses Bundesgesetz“.


Zu den Z 3, 13 bis 15, 28, 29, 33 und 39 (§§ 2 Z 3 lit. b, 23 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 41 Abs. 2 und 3, 45 Abs. 2 Z 4 und 51 Abs. 1):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Anpassung an die Terminologie des § 117a der Notariatsordnung.

Zu den Z 5, 6, 14, 29, 40, 41, 43 und 68 (§§ 2 Z 5 und 11, 23 Abs. 2, 41 Abs. 3, 51a, 52a Abs. 3, 63 Abs. 2a und 112 Abs. 1 Z 5):

Durch die 12. Novelle zum NVG, BGBl. I Nr. 98/2006, wurde (im Zusammenhang mit der stufenweisen Anhebung des Regelpensionsalters entsprechend der Altersgrenze nach den §§ 19 und 118a der Notariatsordnung auf das 70. Lebensjahr) eine „vorzeitige Alterspension“ eingeführt, die den Notaren und Notarinnen die Möglichkeit einräumt, bereits ab Vollendung des 67. Lebensjahres – das heißt zwei Jahre nach dem „alten“ Regelpensionsalter – eine Pension (mit Pensionsabschlägen) in Anspruch zu nehmen, ohne gleichzeitig berufsunfähig sein zu müssen. Auf Grund der Übergangsbestimmungen zur Anhebung des Regelpensionsalters vom 65. auf das 70. Lebensjahr kann die „vorzeitige Alterspension“ mit Vollendung des 67. Lebensjahres frühestens im Jahr 2016 anfallen.

Diese „vorzeitige Alterspension“ soll (unter Beibehaltung der Abschläge) ab 1. Jänner 2015 bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen werden können. Die bisherige Deckelung der Abschläge mit 14,4 % wurde auf Grund der Herabsetzung der Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension als Anreiz, länger aktiv erwerbstätig zu bleiben, auf 24 % angehoben; die Deckelung der Abschläge bei einer Berufsunfähigkeitspension bleibt mit 14,4 % unverändert bestehen.

Klargestellt wird in diesem Zusammenhang, dass die Bestimmungen des ASVG bei Ausscheiden aus der Pensionsversicherung nach dem NVG nach Vollendung des 65. Lebensjahres dann nicht anzuwenden sind, wenn die ausscheidende Person zwar in ein Dienstverhältnis aufgenommen wird, aber zu diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach dem NVG hat.

Im gegebenen Zusammenhang ist eine Adaptierung der §§ 23 Abs. 2 und 41 NVG notwendig, da sich der Pensionsanfall bzw. der Stichtag bei der vorzeitigen Alterspension nun nicht mehr gleichsam automatisch aus der Zurücklegung des Amtes bzw. aus der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en ergeben, sondern dieser Zeitpunkt auch nach Beendigung der Erwerbstätigkeit frei gewählt werden kann („Karenzierungsvariante“).

Zu Z 6 (§ 2 Z 10):

Die Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension soll in den Katalog der einmaligen Leistungen aufgenommen werden.

Zu den Z 8 und 9 (§§ 13 Abs. 1 sowie 14 Abs. 1 Z 1 und 2):

Es wird vorgesehen, dass Notar-Partnerschaften (zur Ermittlung der Beitragspflicht) einen Einkommensteuerfeststellungsbescheid vorzulegen haben, da nur in diesem im Fall von Notar-Partnerschaften die für die Neuberechnung der Beiträge nach § 14 Abs. 1 Z 2 lit. d NVG maßgeblichen Freibeträge ersichtlich sind.

Zu Z 10 (§ 14 Abs. 2):

Es wird klargestellt, dass eine Neuberechnung der Beiträge nach § 14 Abs. 2 NVG nur im Zusammenhang mit der Zuerkennung einer Leistung nach dem NVG und nur bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit erfolgt.

Zu Z 11 (§ 15 Abs. 5):

Die Höhe des Verzugszinsensatzes soll - wie auch nach dem ASVG - in Zukunft aus dem Basiszinssatz berechnet werden.

Zu Z 12 (§ 20 Abs. 2):

Die überdurchschnittlich hohen Beitragserträge der letzten Jahre bewirkten außergewöhnlich hohe (maximale) Anpassungsfaktoren. Zur Sicherung der Finanzierbarkeit des Pensionssystems sollen allzu hohe Pensionsanpassungen eingedämmt werden.

Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors soll daher künftig neben dem unverändert zu ermittelnden Einkommensindex (Entwicklung der Erträge aus den Beiträgen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre gegenüber den Vorjahren) auch die Entwicklung der Verbraucherpreise zu berücksichtigen sein. Diese beiden Größen (Einkommensindex und Verbraucherpreisindex) bestimmen den Anpassungsfaktor.

Der nach § 20 Abs. 2 NVG zu errechnende Anpassungsfaktor ist (weiterhin) ein Maximalwert; unverändert bleibt die Bestimmung des § 72 Abs. 5 NVG, wonach die Hauptversammlung bei der Festsetzung des Anpassungsfaktors auf die finanzielle Lage der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen hat (und einen niedrigeren Anpassungsfaktor festsetzen kann).


Zu den Z 16 bis 18 (§ 25 Abs. 1 bis 3):

Es wird klargestellt, dass der Bestattungskostenbeitrag vom Ruhen ausgenommen ist und dass bei Haft des Kindes der Kinderzuschuss ruht.

Zu Z 19 (§ 27):

Die Bestimmung über das Zusammentreffen von mehreren Pensionsansprüchen nach dem NVG entfällt.

Zu Z 20 (§ 32):

Es wird klargestellt, dass der Anspruch auf Waisenpension oder auf Kinderzuschuss mit dem Entfall der Kindeseigenschaft, das heißt spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres, erlischt.

Zu den Z 21 und 22 (§ 35 Abs. 3 und 4):

Diese Änderungen dienen redaktionellen Bereinigungen.

Zu Z 23 (§ 35 Abs. 5):

Mit dieser Änderung erfolgt eine Anpassung an das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz.

Zu Z 24 (§ 35 Abs. 6):

Es wird ein Zurückhalterecht von Leistungen durch die Versicherungsanstalt bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht eingeführt.

Zu Z 25 (§ 37 Abs. 2):

Diese Änderung dient der Rechtsbereinigung (Entfall des Begriffes „Vormundschaftsgericht“).

Zu Z 26 (§ 38 Abs. 1):

Es wird festgelegt, dass zu Unrecht erbrachte Leistungen auch dann zurückgefordert werden können, wenn der Bezug durch Verletzung von Auskunftspflichten herbeigeführt wurde.

Zu Z 27 (§ 39 Abs. 1):

Es wird klargestellt, dass Eltern im Fall des Todes von Anspruchsberechtigten gleichermaßen bezugsberechtigt sind.

Zu den Z 30 und 45 (§§ 42 Abs. 1 Z 3 und 64 Z 2 und 3):

Der Katalog der Versicherungszeiten ab dem Jahr 1972 soll um Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, ergänzt werden. Gleichzeitig sollen die Einschränkungen entfallen, wonach dem bei Aufnahme in die Pensionsversicherung zu leistenden Überweisungsbetrag einerseits grundsätzlich nur die nach dem 22. Lebensjahr liegenden Beitragsmonate und andererseits nur höchstens 48 unmittelbar vor dem Ausscheiden liegende Monate zugrunde zu legen sind.

Auf Grund des Wegfalls dieser Einschränkungen in Verbindung mit der Erweiterung des Kataloges der Versicherungszeiten um jene, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, hat die Pensionsversicherungsanstalt alle seit 1. Jänner 2005 auf dem Pensionskonto aufscheinenden Versicherungszeiten an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu überweisen.

Zu den Z 31 und 32 (§ 42 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3):

Diese Änderungen dienen redaktionellen Bereinigungen.

Zu Z 34 (§ 48 Abs. 2 Z 1):

Es wird klargestellt, dass die Berechnung von Zusatzpensionen auch unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen auf Grund „überwiesener“ bzw. nach dem Bundesbezügegesetz angerechneter Zeiten erfolgt.

Zu Z 35 (§ 48 Abs. 4):

Die Regelung über die Kürzung des Berufsunfähigkeitspensions-Grundbetrages bei Personen, die nach Vollendung des 35. Lebensjahres in den Notariatsdienst eintreten, soll entfallen, da es sich dabei mangels Anwendungsfälle um „totes Recht“ handelt.

Zu Z 36 (§ 48 Abs. 7):

In Zukunft soll eine Erhöhung des Steigerungsbetrages wegen eines Dienstunfalles nur dann erfolgen, wenn die Versicherungsanstalt von diesem binnen sechs Monaten Kenntnis erlangt hat.

Zu Z 37 (§ 48 Abs. 8):

Mit dieser Änderung wird eine Zitierung richtiggestellt.

Zu Z 38 (§ 48 Abs. 10):

Die Bestimmung über die Berechnung einer Vergleichspension bei der Ermittlung der Höhe der Berufsunfähigkeitspension soll entfallen.

Sie wurde im Zuge der 12. Novelle zum NVG zur Vermeidung von Härten eingeführt, ist aber infolge der Neuregelung der Zusatzpensionsbemessung durch die 13. Novelle zum NVG obsolet geworden.


Zu Z 42 (§ 55 Abs. 6):

Die bisherige Verweisung, dass Abs. 3 nicht anzuwenden ist, war „totes Recht“, da unter den in § 55 Abs. 6 NVG aufgezählten Fällen ohnedies die Pension nach Abs. 1 Z 1 zu bemessen ist.

Zu Z 44 (§ 63 Abs. 3 Z 5):

Mit dieser Änderung wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

Zu den Z 46 und 52 (§§ 65 Abs. 2 und 72 Abs. 1):

Mit diesen Änderungen werden Zitierungen richtiggestellt.

Zu den Z 47 und 56 bis 58 (§§ 67 Abs. 2, 73 Abs. 1a, 74 Abs. 2a und 75 Abs. 2):

Die Regelung über die Vertretungspflichten bei zeitweiser Verhinderung soll aus systematischen Gründen in die speziellen Bestimmungen für Vorstand und RechnungsprüferInnen transferiert werden. Infolge dieser Transferierung erübrigt sich auch die ausdrückliche Anführung des Stellvertreters/der Stellvertreterin des Präsidenten in der Regelung über die Beschlussfähigkeit des Vorstands.

Zu den Z 48 und 50 (§§ 67 Abs. 5 und 70):

Im Hinblick darauf, dass die Geschäfte künftig von den amtsinnehabenden Personen nur mehr so lange fortzuführen sind, bis der neue Vorstand gewählt ist (und nicht wie bisher: der neue Vorstand zusammentritt), kann auch die Bestimmung, wonach die Zeit der Weiterführung der Geschäfte auf die neue Amtsperiode anzurechnen ist, entfallen.

Zu Z 49 (§ 69 Abs. 1):

Die Enthebung von ehemaligen Notaren und Notarinnen, die (seit dem Inkrafttreten der 7. Novelle zum NVG) der Hauptversammlung angehören, war bisher nicht geregelt.

Dies wird nunmehr nachgeholt.

Zu Z 51 (§ 71):

Diese Änderung dient einer redaktionellen Berichtigung.

Zu Z 53 (§ 72 Abs. 1):

Es wird klargestellt, dass auch solche Vorstandsmitglieder der Hauptversammlung (ohne Stimmrecht) angehören, die zum Kreis der ehemaligen Notare und Notarinnen zählen und nicht in die Hauptversammlung gewählt wurden.

Zu Z 54 (§ 72 Abs. 4 Z 1):

Es wird ausdrücklich klargestellt, dass auch der Stellvertreter/die Stellvertreterin des Präsidenten von der Hauptversammlung zu wählen ist.

Zu Z 55 (§ 72 Abs. 4 Z 4):

Da auch der Geschäftsbericht Teil des Jahresberichtes ist, ist die Regelung über die Beschlussfassungskompetenz der Hauptversammlung entsprechend zu ergänzen.

Zu Z 59 (§ 77 Abs. 4):

Die Versicherungsanstalt soll von ihrer Verpflichtung, den Beginn der Frist für die Auflage der Erfolgsrechnungen in der Wiener Zeitung kundzumachen, befreit werden.

Zu Z 60 (§ 78 Abs. 1 Z 1):

Nach § 446 Abs. 1 Z 1 ASVG darf nur in Wertpapiere von EWR-Staaten veranlagt werden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird.

Diese Bonitätsbestimmung soll auch in das NVG aufgenommen werden.

Zu Z 61 (§ 79 Abs. 1):

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie soll das Erfordernis der Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Finanzen bei genehmigungsbedürftigen Veränderungen von Vermögensbeständen entfallen.

Zu Z 62 (§ 80 Abs. 2):

Mit dieser Änderung wird die Vorgangsweise der Hauptversammlung bezüglich einer allfälligen Beitragserhöhung zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben klargestellt.

Zu Z 63 (§ 87 Abs. 2):

Im Rahmen der Verwaltungshilfe zum Zweck der Beitragsbemessung soll das Bundesministerium für Finanzen auf Verlangen der Versicherungsanstalt im Einzelfall nicht nur den Umsatzsteuerbescheid, sondern auch den Einkommensteuerbescheid übermitteln.

Vor dem Inkrafttreten der 13. Novelle zum NVG war von der versicherten Person der jeweils rechtskräftige Einkommensteuerbescheid vorzulegen. Im Zuge der 13. Novelle zum NVG wurden die Abgabenbehörden verpflichtet, der Versicherungsanstalt auf Verlangen den Umsatzsteuerbescheid von


Versicherten zu übermitteln. Da die relevanten Einkommensteuerdaten weiterhin benötigt werden, sollen die Abgabenbehörden in Zukunft auch den Einkommensteuerbescheid zu übermitteln haben.

Zu Z 64 (§ 87a Abs. 1):

Diese Änderung dient einer redaktionellen Bereinigung.

Zu Z 65 (§ 88):

Es soll normiert werden, dass nicht nur der leitende Angestellte, sondern alle Bediensteten der Versicherungsanstalt dienstrechtlich dem Vorstand unterstehen.

Zu Z 66 (§§ 90 und 91):

Die Bestimmungen betreffend den Anpassungsfaktor für das Jahr 1972 und betreffend die Witwenpension bei Scheidung einer Ehe von Tisch und Bett werden aus Gründen der Rechtsbereinigung aufgehoben.

Zu Z 67 (§ 94 Abs. 5):

Diese Änderung dient einer redaktionellen Berichtigung.

C. Finanzielle Erläuterungen

1. Pensionsanpassung – Anpassungsfaktor als Mittelwert der Veränderung der Beitragserträge und des Verbraucherpreisindex (§ 20 Abs. 2 NVG):

Die Beurteilung der finanziellen Auswirkungen der Beimischung des Verbraucherpreisindex (VPI) in den maximalen Anpassungsfaktor hängt wesentlich von den Annahmen betreffend die künftige Entwicklung der Beitragserträge und des VPI ab.

Unter der Annahme einer realen Steigerung der Beitragserträge um 1 % (bei einem VPI von 2 %) führt diese Änderung zu einer kumulierten finanziellen Entlastung des Pensionssystems um 4,4 Mio. EUR bis 2020. Bis 2050 ist mit einer kumulierten finanziellen Entlastung des Pensionssystems um rund 20,5 Mio. EUR zu rechnen.

Jahr

Kumulierte Entlastung in TEUR

2015

805

2020

4 358

2030

12 979

2050

20 464

2. Vorzeitige Alterspension bereits mit 65 Jahren (§ 51a NVG):

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension mit entsprechenden Abschlägen bereits ab der Vollendung des 65. Lebensjahres bewirkt unter der Annahme einer realen Steigerung der Beitragserträge um 1 % (bei einem angenommenen VPI von 2 %) und unter der Annahme, dass 10 % der Versicherten davon Gebrauch machen, kurz- und mittelfristig eine moderate kumulierte finanzielle Mehrbelastung (in der Höhe von 1,6 Mio. EUR im Jahr 2020, steigend bis 4,0 Mio. EUR im Jahr 2030, danach fallend), auf lange Sicht aber eine nachhaltig leichte Entlastung des Systems.

Jahr

Kumulierte Entlastung in TEUR

2015

-263

2020

-1 553

2030

-4 029

2050

5 753

Die vor allem durch die Abschläge bedingte Reduktion der Leistungshöhe gleicht die vorerst durch den früheren Leistungsanfall entstehende finanzielle Mehrbelastung mittel- und langfristig mehr als aus.

Die Zurücklegung des Amtes mit dem 65. Lebensjahr und der Antritt einer (vorzeitigen) Alterspension erst zu einem späteren Zeitpunkt („Karenzierungsvariante“) führt zu keiner (signifikanten) finanziellen Mehrbelastung des Pensionssystems.

3. Übrige Maßnahmen:

Die Mehreinnahmen bzw. der Mehraufwand sind finanziell nicht bewertbar bzw. zu vernachlässigen.