820/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 20.11.2014
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Neubauer, Dr. Hübner

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Selbstbestimmungsrecht der Südtiroler

 

Im Außen- und Europapolitischen Bericht 2013 des Bundesministers für Europa, Integration und Äußerem ist zum Punkt 3.1.1.1. Südtirol auf Seite 74 zu lesen:

 

„In der österreichischen Außenpolitik hat Südtirol weiterhin einen besonderen Stellenwert. Die im Pariser Vertrag vom 5. September 1946 verankerte Schutzfunktion Österreichs für Südtirol wird von der Bundesregierung verantwortungsbewusst wahrgenommen. Sie kommt in einem ständig begleitenden Interesse für die autonomiepolitische und allgemeine Entwicklung in Südtirol und in regelmäßigen Gesprächen der politisch Verantwortlichen aus Wien, Innsbruck und Bozen zum Ausdruck. Auf europäischer Ebene kommt der Südtirol-Autonomie Modellfunktion für die Lösung eines Minderheitenkonflikts zu. Sie ist nunmehr gemeinsames Gut aller drei in Südtirol lebenden Sprachgruppen (deutsch, italienisch, ladinisch); es gilt, sie zu bewahren und dynamisch weiterzuentwickeln. Gleichzeitig besteht für Österreich kein Zweifel, dass die Südtirol-Autonomie völkerrechtlich auch auf dem Selbstbestimmungsrecht beruht, das als fortbestehendes Recht von Südtirol in Form weitgehender Autonomie ausgeübt wird. (…)“

In einem aktuellen Rechtsgutachten über die Geltung des Selbstbestimmungsrechts für die deutsche und ladinische Volksgruppe des Völkerrechtsexperten Univ.-Prof. Dr. Peter Pernthaler wird klargestellt, dass das Recht auf Selbstbestimmung nicht nur den Staatsnationen, sondern jedem Volk und jeder Volksgruppe zukommt und dass weder das „innere“ noch das „äußere Selbstbestimmungsrecht“ Südtirols durch die Autonomie aufgehoben oder verbraucht worden ist.

 

Das Gutachten stellt weiter fest, dass Österreichs politische und völkerrechtliche Verantwortung als Schutzmacht für die deutsche und ladinische Volksgruppe in den Dienst des Selbstbestimmungsrechts gestellt werden muss, wenn der politische Wille der Südtiroler dies eindeutig und nachdrücklich verlangt.

 

Das Selbstbestimmungsrecht, das auch die italienische Verfassung anerkennt, muss selbstverständlich von den Betroffenen selbst wahrgenommen werden.


 

In diesem Sinne hat bereits am 9. Oktober 2014 der Südtiroler Landtag folgende Beschlüsse gefasst:

 

„Der Südtiroler Landtag unterstreicht, dass Süd-Tirol gegen den Willen der Bevölkerung vom Vaterland Österreich abgetrennt wurde und bezeichnet die unfreiwillige Angliederung Süd-Tirols an Italien als Unrecht.“

und

„Der Südtiroler Landtag bekennt sich zu den UN-Menschenrechtspakten und bekräftigt das in Artikel 1 verankerte Selbstbestimmungsrecht der Völker auch für Süd-Tirol.“

 

Die im Außen- und Europapolitischen Bericht 2013 gewählte Formulierung nach der

die Südtirol-Autonomie völkerrechtlich auch auf dem Selbstbestimmungsrecht beruht, das als fortbestehendes Recht von Südtirol in Form weitgehender Autonomie ausgeübt wird“, ist bestenfalls unklar und zweideutig, schlimmstenfalls eine Absage an die völkerrechtlichen Prinzipien und den Willen der Südtiroler.

Sie hat auch schon zu Protesten aus dem Südtiroler Landtag geführt.

 

Deshalb bedarf es im Sinne des Weiterbestehens des Rechts der Selbstbestimmung der Südtiroler einer Klarstellung.

 

 

Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres wird aufgefordert, in Hinkunft die österreichische Außenpolitik in Abstimmung mit den durch Beschluss des Südtiroler Landtages vom 9. Oktober 2014 formulierten Grundprinzipien des Selbstbestimmungsrechts im Sinne des Art. 1 des UN-Zivilrechtspaktes auszurichten.

Weiters wird der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zur Vermeidung von Doppeldeutigkeiten und Missverständnissen aufgefordert, in allen hinkünftigen weiteren Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres klar festzuhalten, dass das Selbstbestimmungsrecht der Südtiroler bis heute nicht - auch nicht durch die bestehende Autonomie - verwirklicht ist.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Außenpolitischen Ausschuss vorgeschlagen.