821/A XXV. GP
Eingebracht am 20.11.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, BGBl. Nr. JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2014, wird wie folgt geändert:
Nach § 364 Absatz 2 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Übliche von Kindern verursachte Geräuscheinwirkungen, die dieses Maß überschreiten, können nur insoweit untersagt werden, als sie zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen.“
Die Abwehrbarkeit von Immissionen zwischen Nachbarn richtet sich nach § 364 Abs 2 ABGB; zu berücksichtigen sind hierbei einerseits das Maß der Immission in Bezug auf die örtlichen Verhältnisse und andererseits das Maß der Beeinträchtigung, welches die ortsübliche Nutzung wesentlich einschränken muss.
Mit der vorgeschlagenen
Ergänzung soll nun festgelegt werden, dass Kinderlärm, selbst wenn er
das ortsübliche Maß überschreitet, im Unterschied zu anderen
Immissionen nur dann untersagt werden kann, wenn die Nutzung des eigenen Grundstücks
bzw. der eigenen Wohnung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt ist. Damit
wird von Nachbarn eine höhere Toleranz gegenüber Lärm, der von
Kindern verursacht wird, eingefordert als gegenüber anderen
Geräuscheinwirkungen. Dies trägt der besonderen gesellschaftlichen
Bedeutung von Kindern und ihren Bedürfnissen Rechnung.
Zu erwarten ist überdies, dass die Erhöhung
des allgemeinen zivilrechtlichen Maßstabs Signalwirkung entfaltet - im
Sinne einer "Sonderstellung von Kinderlärm" - und auch auf
andere Regelungsmaterien (zu denken ist etwa an Genehmigungsverfahren für
Kinderspielplätze, bauliche Lärmschutzvorschriften etc.) ausstrahlt.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Familienausschuss zuzuweisen.