826/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 20.11.2014
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Hagen,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Vignette am Kfz-Kennzeichen“

 

 

Bundesstraßen-Mautgesetz, § 7:

 

(3) Der Mautgläubiger setzt zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik ein und gewährleistet die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Europäischen Union nach Maßgabe der Artikel 2 bis 4 sowie des Anhanges der Richtlinie 2004/52/EG. […] Er führt im Internet unter der Adresse www.asfinag.at eine Liste jener Mautdienstanbieter, mit denen er einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat.

 

(4) Die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst nach Maßgabe der Artikel 5, 7, 9, 12 bis 14 sowie der Anhänge II bis IV der Entscheidung 2009/750/EG sind in der Mautordnung zu treffen.

 

 

Im Sinne der Autofahrer sind die rechtlichen Voraussetzungen dahingehend zu ändern, dass Vignetten zukünftig auf den Kfz-Kennzeichen angebracht werden. Dadurch wird beispielsweise vermieden, dass bei einem Fahrzeugwechsel (Wechsel-, Probe- und Überstellungskennzeichen) der Erwerb einer neuen Vignette für das neue Fahrzeug erforderlich ist. Das fahrzeugbezogene Entgelt wird somit durch die elektronisch registrierte Vignettenanbringung auf dem Kfz-Kennzeichen erfüllt und kontrolliert.

 

Vor allem die Autohändler, die eine „Wechselvignette“ benötigen würden, könnten durch praktisches Anbringen der Mautvignette auf den Kfz-Kennzeichen Kosten ersparen und müssten nicht für Probefahrten für jedes Auto eine eigene Vignette anlegen.

 

Ebenso gilt dies für private Wechselkennzeichenbesitzer, die sich eine „Mehrfachvignette“ für ihren Zweit- oder Drittwagen wünschen würden. Derzeit muss für beide Fahrzeuge je eine Vignette gekauft werden, obwohl die gleichzeitige Nutzung auf einer vignettenpflichtigen Straße nicht möglich ist.

 

Das Ziel soll sein, dem Straßenbau keine Mittel zu entziehen, aber Besitzern von Wechselkennzeichen die Entscheidung zu überlassen, welches Fahrzeug sie benützen, ohne dafür eine vollwertige Vignette bezahlen zu müssen.

 

Es besteht die Möglichkeit, sich an der deutschen Version der Prüfplakette zu orientieren: diese wird am hinteren amtlichen Kennzeichen des Kraftfahrzeuges dauerhaft angebracht. Eine zusätzliche schwarze Markierung dient hier sogar, in Verbindung mit der Plakettenfarbe, der schnellen optischen Beurteilung durch Ordnungskräfte (z.B. im Vorbeifahren).

 

Dies ist eine deutliche Erleichterung für die autofahrende Bevölkerung und im Sinne der Wirtschaft.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, worin - in Anlehnung an das deutsche Modell der Prüfplakette - die Anbringung der Mautvignette am Kfz-Kennzeichen geregelt wird.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.