835/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 11.12.2014
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Dr. Belakowitsch-Jenewein

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Einführung der Doppelresidenz für Trennungskinder

 

 

 

Die derzeitige Rechtslage lässt keine echte Doppelresidenz zu und damit auch nicht die Möglichkeit beider Elternteile, eine verpflichtende Elternrolle zu übernehmen. Das KindNamRAEG2013 schreibt zwingend die Festlegung eines „hauptsächlichen Aufenthaltsortes“ des Kindes vor. Der Elternteil, welchem der hauptsächliche Aufenthaltsort zugesprochen wird, kann alleine über den Wohnort des Kindes bestimmen und ist von jeglichem Geldunterhalt befreit (§ 231. 1) und somit vom anderen Elternteil unterhaltsbezugsberechtigt, auch wenn beide Elternteile regelmäßig und umfangreich ihre Kinder betreuen. Dies gilt somit auch, wenn sich die Eltern bereits auf eine Doppelresidenz und somit gleichteiligen Naturalunterhalt geeinigt haben.

Für Kinder und Eltern ist regelmäßiger, stabiler Kontakt zueinander wichtig. Die beste Form des Kontakts stellt der alltägliche dar. Im Sinne der Gleichbehandlung von Müttern und Vätern, ebenso im Sinne der Vermittlung des Wertes der Gleichbehandlung an Kinder, ist es wünschenswert, dass beide Eltern auch im Trennungsfall ihre Kinder möglichst zu gleichen Teilen versorgen. Wenn sie das tun, beide für ihre Kinder also gleichermaßen sorgen, so sind gegenseitige Geldunterhaltsleistungen nicht mehr nötig.

 

Im Trennungsfall fördert die aktuelle Gesetzeslage alte Rollenbilder: Durch die Festschreibung eines Elternteiles, welcher grundsätzlich alleine für die Versorgung der Kinder vorgesehen ist, verhindert sie die Erwerbstätigkeit und finanzielle Selbständigkeit von Frauen. Männern wird weder Anreiz noch Möglichkeit gegeben, die Versorgung der Kinder zu gleichen Teilen zu übernehmen, weil sie keine rechtlich abgesicherte Möglichkeit auf gleichteilige Versorgung der Kinder wahrnehmen können.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die eine Änderung des KindNamRAEG2013 hinsichtlich der Einführung der Doppelresidenz für Trennungskinder und damit folgende Punkte beinhaltet:

 

•          Die Festlegung einer annähernd gleichteiligen Betreuung, der Doppelresidenz als erstes Ziel im Scheidungs- und Obsorgeverfahren.

•          Die Bestimmung eines Betreuungsanteils als Schlüsselzahl für das Ausmaß der Doppelresidenz. Der Betreuungsanteil ist das Ausmaß in Prozent, welches ein Elternteil an Naturalunterhalt leistet. Der Betreuungsanteil kann gerichtlich oder durch Einigung der Eltern festgelegt und verändert werden.

•          Die automatische Anwendung der Gemeinsamen Obsorge bei jedem Beschluss einer Doppelresidenz.

•          Die gesetzliche Schaffung zweier Wohnadressen des Kindes im Falle der Doppelresidenz.

•          Die ausschließlich einvernehmliche Veränderung jedes der beiden Wohnorte, falls ein Elternteil eine Veränderung des Wohnortes, an dem das Kind bei Ausübung seines Betreuungsanteiles lebt, anstrebt, und diese Veränderung die Ausübung der Doppelresidenz beim anderen Elternteil behindert oder den Bedürfnissen des Kindes, insbesondere des stabilen Besuchs der gleichen Schule, im Wege steht. Bei der Auswahl des Schulstandortes ist die Erreichbarkeit von beiden Elternteilen zu berücksichtigen.

•          Die Unterstützung von Eltern bei der Einführung und Aufrechterhaltung der Doppelresidenz. Zu diesem Zweck hat ein entsprechender richterlicher Auftrag an die Familiengerichtshilfen im Rahmen der Verhängung der Doppelresidenz zu ergehen, Eltern bei einvernehmlicher Entscheidungsfindung zu unterstützen und diese dazu anzuhalten, die Pflegeleistung und Erziehung auch des anderen Elternteils zu akzeptieren und zu unterstützen.

•          Die Änderung des Natural- und Geldunterhalts § 231. (2): "Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag.“

Ist eine Doppelresidenz festgelegt, so gilt der festgelegte Betreuungsanteil jedes Elternteils als anrechenbar auf den Geldunterhalt. Bei annähernd gleichteiliger Betreuung entfällt die Unterhaltsverpflichtung zu Gänze. Die Judikatur spricht bei 1/3 bereits von einer gleichteiligen Betreuung. die Rechnung mit 50% stimmt insofern nicht, als bereits ab geringer Betreuungsquote Kosten für Zimmer, Bett, Spielsachen anfallen. Unabhängig davon ob dies 1 oder 7 Tage pro Woche genutzt wird.)"

•          Die Aufteilung von Familienbeihilfe, Familien- und Unterhaltsabsetzbetrag sowie aller, mit dem Aufenthaltsort zusammenhängender Sozialleistungen und Beihilfen.

•          Die Aufnahme der Pflicht beider Eltern, gleichteilige Betreuung im Sinne der Doppelresidenz nach Kräften zu unterstützen, in das Wohlverhaltensgebot (§ 159) Das Wohlverhaltensgebot muss endlich durchsetzbar sein und bei Verstößen strafrechtliche Konsequenzen haben!

•          Beschlüsse zur Doppelresidenz sind tatsächlich durchsetzbar, als Verstoß gegen das Wohlverhaltensgebot, zu gestalten. Die Durchsetzung ist konsequent mittels Androhung von Ordnungsstrafen und nötigenfalls Umsetzung derselben zu gestalten (siehe Cochemer Praxis).“

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.