837/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 11.12.2014
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Lausch, Schrangl

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Inanspruchnahme der Schwerarbeiterregelung durch Justizwachebeamte

 

Die Justizwachebeamtinnen und Justizwachebeamten als Teil der Exekutive sind in der Ausübung ihres Dienstes laufend einem Risiko für Leib und Leben ausgesetzt.

 

Im BGBl. II Nr. 105/2006, 105. Verordnung über besonders belastete Berufstätigkeiten, ist geregelt, dass als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt.

 

Explizit als solche Tätigkeiten werden gem. BGBl. II Nr. 105/2006 nur

 

a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und

 

b) Soldaten während eines Auslandseinsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, sofern der Anteil des Außendienstes im Rahmen des Auslandseinsatzes dem nach lit. a maßgebenden entspricht.

 

Die Beaufsichtigung von Straftätern - als Kernaufgabe der Justizwache - wäre wohl

zweifellos als Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und

somit im Sinne des SPG zu werten.

 

Selbst die tatsächliche Dienstverrichtung durch Justizwachebeamte in Haftanstalten stellt keinen Widerspruch zur Dienstverrichtung im Außendienst dar. So gilt für Exekutivorgane der Polizei gem. (Exekutivdienstrichtlinien –EDR) hinsichtlich den Begriffsbestimmungen für den Außendienst:

1.3.6. Außendienst ist der außerhalb einer Dienststelle tatsächlich verrichtete

Exekutivdienst. Als Außendienst (gefahrengeneigter Exekutivdienst) sind auch jene

exekutiven Tätigkeiten zu werten, die aufgrund infrastruktureller Notwendigkeiten auf

einer Dienststelle vorgenommen werden müssen (Einvernahmen,

erkennungsdienstliche Behandlungen, etc.).

 

Für Justizwachebeamte, welche in ihrer Dienstverrichtung laufend in Kontakt mit möglichen oder verurteilten Straftätern stehen, könnte die Dienstverrichtung somt ebenfalls als gefahrengeneigter Exekutivdienst und somit als Außendienst gewertet werden.

 

Warum die Exekutivbeamten der Justizwache von der Inanspruchnahme der Schwerarbeiterregelung ausgenommen sind, ist nicht nachvollziehbar.

 

Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere der zuständige Bundesminister für Justiz wird aufgefordert, schnellstmöglich gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, um auch Exekutivorganen der Justizwache den Zugang zur Schwerarbeiterregelung im Sinne belasteter Berufstätigkeiten, mit erhöhter Gefährdung, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt, zu ermöglichen."

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.