847/A XXV. GP

Eingebracht am 11.12.2014
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Antrag

 

des Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

 

1. § 18 lautet:

„§ 18. Der Stiftungsvorstand hat die Bücher der Privatstiftung zu führen; hiebei sind die §§ 189 bis 216, 221 bis 234 und 236 bis 242 UGB, sowie die §§ 244 bis 266 UGB über den Konzernabschluss sinngemäß anzuwenden. Jede Privatstiftung hat einen Lagebericht aufzustellen, in dem die Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands darzustellen und zu begründen sind und auf die Erfüllung des Stiftungszwecks einzugehen ist; ansonsten ist § 243 UGB über den Lagebericht sowie §§ 267 bis 267b UGB über den Konzernlagebericht, den konsolidierten Corporate-Governance-Bericht und den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen sinngemäß anzuwenden. Für die Offenlegung von Konzernabschluss, Konzernlagebericht, konsolidiertem Corporate-Governance-Bericht und konsolidiertem Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen gelten die §§ 280 und 281 bis 285 sinngemäß.“

 

2. Dem § 42 wird folgender § 43 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten von Novellen

§ 43. § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.“

 


 

Begründung

 

Allgemein

 

Die Offenlegungsbestimmungen in § 19 Privatstiftungsgesetz erhöhen die Publizität und die Transparenz von Privatstiftungen, die einen Konzernabschluss aufstellen.

 

Konsolidierte Finanzinformationen sollten, wenn möglich, stets an der Konzernspitze ermittelt und veröffentlicht werden, zumal gerade an dieser Stelle gruppeninterne Transaktionen zwischen einer Privatstiftung an der Spitze und dem darunter liegenden Teilkonzern das Bild des Gesamtkonzerns wesentlich verändern können.

 

Durch gruppeninterne Transaktionen kann nämlich eine bewusste Ergebnissteuerung betrieben werden, insbesondere durch Management- und Lizenzverträge oder gruppeninterne Fremdfinanzierung. Zudem kann das Eigen- oder Fremdkapital der Stiftung umgewandelt und in der jeweils anderen Form dem Teilkonzern zur Verfügung gestellt werden; damit wären das Ergebnis und die Eigenkapitalquote des Teilkonzerns für die wirtschaftliche Lage des Gesamtkonzerns nicht repräsentativ.

 

Erläuterung

 

In § 18 erfolgt eine Verweisanpassung, die insbesondere aufgrund der Neustrukturierung der Anhangangaben notwendig geworden ist (Verweis auf §§ 236 bis 240 statt wie bisher auf §§ 236 bis 239). In der Literatur war strittig, ob die Größenklassen nach § 221 UGB auch für die Privatstiftung anzuwenden sind, da § 18 PSG nicht auf § 221 UGB verweist, aber die verwiesenen Bestimmungen der §§ 243 und 275 UGB (Verweis in § 21 Abs. 2 PSG) ihrerseits Verweise auf § 221 UGB enthalten. Nachdem es sinnvoll erscheint, wegen des eingeschränkten Adressatenkreises der Rechnungslegung von Privatstiftungen auch bei diesen Abstufungen hinsichtlich der Größenklassen vorzunehmen, wird vorgeschlagen, explizit in § 18 PSG auch auf § 221 UGB zu verweisen. Nachdem eine Privatstiftung wegen des Verbots der gewerbsmäßigen Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht (§ 1 Abs. 2 Z 1 PSG) in der Regel keine Umsatzerlöse erzielen wird, werden vor allem jene Privatstiftungen nicht als kleine Unternehmen gelten, die entweder sowohl die Schwellenwerte von 5 Millionen Euro Bilanzsumme als auch von 50 Arbeitnehmern überschreiten oder die als Konzernspitze aufgrund der neuen Bestimmung des § 221 Abs. 4a UGB ihre Schwellenwerte auf konsolidierter oder aggregierter Basis berechnen müssen.

 

Dies erlaubt auch die Klarstellung, dass nun nur noch Privatstiftungen, die nicht klein sind, § 243 UGB über den Lagebericht sinngemäß anzuwenden haben (siehe dazu Reiter, Zum Lagebericht der Privatstiftung, RWZ 12/2011, 356). Kleine Privatstiftungen sollen damit nur noch Geschäfte des Stiftungsvorstands mit der Privatstiftung anzugeben und zu begründen sowie auf die Erfüllung des Stiftungszwecks einzugehen haben.


 

Schließlich wird noch normiert, dass Privatstiftungen, die einen Konzernabschluss aufstellen, diesen auch offenzulegen haben, da der Konzernabschluss auch dem Informationsinteresse der (übrigen) Anteilseigner und Gläubiger der Tochtergesellschaften dient.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht verlangen die unterfertigten Abgeordneten die Zuweisung dieses Antrages an den Justizausschuss.