864/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 21.01.2015
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

betreffend Erwerbstätigkeitsanreize in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

 

Der Rechnungshofbericht des Bundesrechnungshofes (2014/9) über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, mit besonderem Augenmerk auf die Umsetzung dieser in Vorarlberg und Tirol, zeigte einige Verbesserungsmöglichkeiten auf.

Von den Zielen, die mit Hilfe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verfolgt werden, muss eines im Vordergrund stehen: Menschen, die aufgrund individueller Lebenssituationen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Anspruch nehmen, werden unterstützt, um am Arbeitsmarkt partizipieren und wieder selbstständig für sich sorgen zu können.

Die Anreize für eine aktive Arbeit an der (Re-)Integration der Leistungsbezieher_innen in den Arbeitsmarkt aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung heraus sind gegenwärtig allerdings eingeschränkt.

Der Rechnungshof stellte in seiner Prüfung fest, dass die vorgesehene Harmonisierung der Höhe der Mindestsicherung nicht vollzogen wurde und länderweise unterschiedlich hohe Beträge ausbezahlt werden. Beispielsweise beträgt die Mindestsicherung einer alleinstehenden Person ohne Einkommen in Vorarlberg 1.063,50 €, in Tirol 1.120,03 €. Betrachtet man die Höhe der Mindestsicherung für ein Paar ohne Einkommen und fünf minderjährigen Kindern beträgt diese in Vorarlberg 2.319,59 €, in Tirol sogar 2.671,74 €. Die Einkommenssituation zeigt, dass die (Netto-)Mindestgehälter in bestimmten Branchen für eine Vollzeitanstellung teilweise weit unter diesen Werten liegen. Ein Anreiz erwerbstätig zu werden, auch wenn es nur gilt eine Teilzeitanstellung anzunehmen, besteht daher nicht. Hohe Steuer- und Sozialversicherungsabgaben auf Erwerbseinkommen verschärfen diese Problematik zusätzlich.

Es fehlen deshalb wesentliche Anreize eine Erwerbstätigkeit anzunehmen. Niedrige Freibeträge erlauben es zumindest, ohne jegliche Leistungskürzung bis zum - länderweise unterschiedlichen - Betrag dazu zu verdienen. Nach Überschreiten dieser Einkommensgrenze wird die Mindestsicherung aber im Ausmaß des Zuverdienstes gekürzt: Ob ein/e Mindestsicherungbezieher_in z.B. 400,00 € oder 600,00 € selbst verdient, wirkt sich auf sein/ihr verfügbares Einkommen nicht aus. Noch deutlicher wird dies bei höheren Mindestsicherungsbeträgen, die z.B. wegen umfangreicher Unterhaltspflichten gewährt werden. Hier reichen oft Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse nicht aus, um auf das Niveau der Mindestsicherung für eine vierköpfige Familie zu kommen. Die Mindestsicherungsbezieher_innen werden also vom System in der Beihilfenfalle gehalten.

Die Motivation selbst eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, könnte hier noch wesentlich verstärkt werden, etwa durch dynamischere Einschleifregelungen zwischen dem Bezug der Bedarfsorientieren Mindestsicherung und einer Erwerbstätigkeit. Um eine solche Motivation zu erzielen, darf sich der Mindestsicherungsbezug nicht in einem direkten 1:1-Verhältnis zum Einkommen verringern. Vielmehr muss ein Erwerbseinkommen stattdessen dazu führen, dass die Mindestsicherung nur in einem geringeren Umfang gekürzt wird. Dadurch würde sichergestellt, dass sich ein eigenes Einkommen neben dem Mindestsicherungsbezug immer lohnt.

Eine solche Flexibilisierung bewirkt auch den Effekt, dass Bezieher_innen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse oder Teilzeitarbeitsverhältnisse in kleinem Ausmaß annehmen, aus denen sich dann Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse entwickeln können.

Schlussendlich muss es darum gehen, dass die Menschen gefördert werden, selbstbestimmt und unabhängig im Leben zu stehen und nicht in staatlichen Abhängigkeitsverhältnissen zu verharren, was durch die gegenwärtige Regelung aber geschieht.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 


Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert, mit den Bundesländern in Verhandlungen über die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu treten, um die Regelung über den Einsatz der Arbeitskraft und entsprechende Folgen für die Höhe der Mindestsicherung gemäß Artikel 14 Abs. 5 dieser Vereinbarung dahingehend zu ändern, dass ab dem Überschreiten des Freibetrages die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht im Ausmaß des über dem Freibetrag liegenden Erwerbseinkommens gekürzt wird, sondern in einem geringeren Verhältnis."



In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.