867/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 21.01.2015
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Gewerberechtliche Trennung von Vermittlungsagenturen und PersonenbetreuerInnen in der 24-h-Betreuung

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

In Österreich nutzen aktuell (Stand 29.10.2014) 19.487 der pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen in Österreich den privaten Dienst der 24-h-Betreuung und erhalten dafür eine Förderleistung gemäß §21b BPGG. Die Zahl der Inanspruchnahme steigt in den letzten Jahren kontinuierlich an. 2011 waren es 6,5% der Anspruchsberechtigten auf ein Pflegegeld, die eine 24-h-Betreuung in Anspruch nahmen. Im Jahr 2013 waren es bereits 8% der PflegegeldbezieherInnen, die eine 24-h-Betreuung beanspruchten. Seitens des Sozialministeriums wird davon ausgegangen, dass die Zahl der Förderfälle im Jahr 2014 um 15% steigen wird. Die steigende Inanspruchnahme von 24-h-Betreuung und damit verbundene budgetäre Folgen wurden seitens der Regierung auch als Grund für jüngst beschlossene Verschärfungen beim Zugang zu den Pflegegeldstufen 1+2 angeführt. Für das Jahr 2014 wird von Gesamtausgaben (Bund und Länder) für die Förderungen der 24-h-Betreuung in der Höhe von 125 Mio Euro ausgegangen.

 

99% der FördernehmerInnen nehmen selbständig tätige Personenbetreuungskräfte in Anspruch. 24-h-BetreuerInnen sind überwiegend weiblich und kommen fast ausschließlich aus osteuropäischen Ländern wie der Slowakei und Rumänien. Die Vermittlung von BetreuerInnen und KlientInnen erfolgt meist über gewinnorientierte Agenturen. Da es sich bei der Personenbetreuung um ein freies Gewerbe handelt, gibt es mittlerweile eine unüberschaubare Anzahl an in- und ausländischen Vermittlungsagenturen. Das im Jahr 2007 geschaffene Gewerbe der Personenbetreuung hat Qualifikationserfordernisse weitgehend vernachlässigt, weshalb die Lösung eines Gewerbescheins sowohl für die Personenbetreuung bzw. für die Vermittlung von Personenbetreuung für jede(n) möglich wurde. Besonders sind es Qualitätsaspekte sowie die finanzielle Ausbeutung von BetreuerInnen, die die Vermittlungstätigkeit einiger Agenturen in ein fragwürdiges Licht.

 

Gemäß der Bestimmungen der §§159, 160 Gewerbeordnung 1994 wird kein Unterschied gemacht zwischen dem Gewerbe der Personenbetreuung bzw. der Organisation von Personenbetreuung (=Vermittlungstätigkeit). D.h. das Gewerbe bevollmächtigt nicht nur zur Ausübung der Betreuungsarbeit, sondern auch für deren Vermittlung.

 

Folglich gibt es keine valide Daten über die tätigen Personen in der 24-h-Betreuung. Die steigende Inanspruchnahme der 24-h-Betreuung verlangt klare Rahmenbedingungen für das Gewerbe der Personenbetreuung. Abgesehen von einer notwendigen Trennung zwischen Ausübung und Vermittlung von 24-h-Betreuung ist es insbesondere notwendig die Agenturen mit vergleichbaren Qualitätskriterien auszustatten. Dies könnte sowohl für die BetreuerInnen als auch für pflege- und betreuungsbedürftige Menschen ein erhöhtes Maß an Transparenz und Qualität bieten.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Novelle der Gewerbeordnung 1994 hinsichtlich der §§159 und 160 vorzulegen, die eine gewerberechtliche Trennung zwischen dem Gewerbe der Personenbetreuung und der Vermittlung von Personenbetreuung vorsieht. Des Weiteren sollen für die Ausübung der Vermittlungstätigkeit Qualitätskriterien und für die Ausübung der Personenbetreuung Ausbildungserfordernisse definiert werden.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie  vorgeschlagen.