872/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 21.01.2015
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Wurm, Dr. Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

 

 

betreffend Wiederholungen von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten der abschließenden Prüfung (Matura)                                           

 

 

§36 des Schulunterrichtsgesetzes sieht für Wiederholungen von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten der abschließenden Prüfung folgende Termine vor:
a) innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres,
b) innerhalb von sieben Wochen nach den Weihnachtsferien und
c) innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres.
 
Da die Terminmöglichkeit nach Punkt c) in der Praxis mit dem Haupttermin zusammenfällt, ist eine erstmalige Wiederholung frühestens gemäß Punkt a) innerhalb der ersten sieben Wochen des Schuljahres möglich, also in etwa nach vier Monaten.
 
Somit werden Schüler in ihrem weiteren Lebensweg möglicherweise entscheidend behindert, da weitere Planungen oft von der erfolgreichen Ablegung der Matura abhängen. Da ein früherer Wiederholungstermin laut Schulunterrichtsgesetzt möglich wäre, ist ein solcher mit einer Verordnung leicht umsetzbar.

 

Daher stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden

 

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesministerin für Bildung und Frauen wird aufgefordert, über eine Verordnung einen Wiederholungstermin für Teilprüfungen bzw. für Prüfungsgebiete der abschließenden Prüfung, der noch im gleichen Schuljahr des Haupttermins liegt, zu ermöglichen.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichtsausschuss beantragt.