874/A XXV. GP

Eingebracht am 21.01.2015
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Antrag

der Abgeordneten Dr. Rosenkranz, Mag. Darmann

und weiterer Abgeordneter

 
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl. Nr. 311/1985, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl. Nr. 311/1985, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 104/2014, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 33 lautet der Absatz 2:

 „(2) Einem Staatsbürger, der freiwillig für eine organisierte bewaffnete Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen.“

 

 

 

Begründung

 

Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG) StF: BGBl. Nr. 311/1985 i.d.F.v. BGBl. I Nr. 80/2014 normiert den Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates in § 32 wie folgt: „Einem Staatsbürger, der freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates tritt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen. § 27 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“

Mit der Regierungsvorlage zur Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes wurde in

§ 33 ein neuer Absatz 2 betreffend der Entziehung der Staatsbürgerschaft, wenn ein Staatsbürger freiwillig für eine organisierte bewaffnete Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt, eingefügt. Diese Bestimmung wurde aber durch den Zusatz, „wenn er dadurch nicht staatenlos wird“ wieder ausgehebelt. Im § 32 wurde auf diese Bestimmung verzichtet.

Österreich hat zum Europäischen Übereinkommen über Staatsangehörigkeit, BGBl. III Nr. 39/2000 zu Artikel 7 „Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes oder auf Veranlassung eines Vertragsstaates“ Absatz 3 iVm Art 7 Abs 1 lit c explizit einen Vorbehalt angemeldet: „Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einem Staatsbürger, der freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt, die Staatsbürgerschaft zu entziehen.“ Und zwar auch dann, wenn der Betreffende dadurch staatenlos würde.

In diesem Zusammenhang ist die Notwendigkeit der abschwächenden Formulierung im neu beschlossenen § 33 Absatz 2 „wenn er dadurch nicht staatenlos wird“ nicht nachvollziehbar und hat aus präventiven Gründen zu entfallen.

 
 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.