898/A XXV. GP

Eingebracht am 25.02.2015
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Antrag

der Abgeordneten Christian Lausch, Mario Kunasek

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979) geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG) geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015, wird wie folgt geändert:
 
Der § 169c Absatz 3 lautet:

„(3) Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 das betraglich zum Überleitungsbetrag nächsthöhere Gehalt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Gehaltsstufe in derselben Verwendungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Gehaltsstufe maßgeblich. Alle Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Bei einer Beamtin oder einem Beamten einer Dienstklasse ist jener Zeitraum maßgeblich, der für die Vorrückung oder Zeitvorrückung ausgehend vom Zeitpunkt der Ernennung in ihre oder seine Dienstklasse erforderlich ist.

 

 

 

Begründung

 

Im Zuge der Besoldungsreform 2015 werden alle Beamten nach Maßgabe des § 169c GehG in das neue Gehaltssystem überführt. Dabei wird bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters der Zeitraum bis zur Vorrückung in die vorletzte Gehaltsstufe, die man erreicht hat, herangezogen. Dadurch verlieren jedoch alle Betroffenen praktisch zwei Jahre von dem bisher für ihre Vorrückung ausschlaggebenden Zeitraum. Um diese sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung zu verhindern, ergeht daher das Ersuchen, den in Abs 3 dieser Bestimmung  vorgesehenen Bezug auf das "nächstniedrigere Gehalt" durch die Bezugnahme auf das "nächsthöhere Gehalt" zu ersetzen. 

 

In der beschlossen Regierungsvorlage zur Neuregelung der besoldungsrechtlichen Vorrückung soll der vom EuGH gerügten - für "Altbeamte" - diskriminierenden Regelung in Bezug auf die Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Geburtstag Rechnung getragen werden. Dies soll durch die Umstellung von einem auf den Vorrrückungsstichtag aufbauenden System auf eine durch das Besoldungsdienstalter bestimmten Regelung unter gleichzeitiger Einrechnung einer pauschalen Abgeltung für Ausbildungszeiten in das Grundgehalt gewährleistet werden. Da jedoch durch die Bestimmung in § 169c Abs. 3 GehG bei der Festlegung des Besoldungsdienstalters diesen "Altbeamten" de facto 2 Jahre aus dem bis dahin "einstufungswirksamen" Dienstalter gestrichen werden, wird diese Regelung dem Urteil des EuGH vom 11.11.2014 im Fall "Schmitzer" nicht gerecht. Diese Regelung bewirkt nämlich, dass sich die Berechnung des Besoldungsdienstalters auf den Zeitraum bis zu "vorletzten" Vorrückung beschränkt, indem ausgehend vom Überleitungsbetrag auf das nächstniedrigere Gehalt Bezug genommen wird. Richtig und dem Urteil gerecht werdend, weil es dadurch, wenn auch nur in geringem Ausmaß, zu einer tatsächlichen Erhöhung der Gehälter käme, wäre es, auf das zum Überleitungsbetrag nächsthöhere Gehalt Bezug zu nehmen. Gleichzeitig kann sodann der letzte Satz des Abs. 3 sowie der gesamte Abs. 7, der offenbar keinen anderen Sinn hat als den vorher verlorenen Zeitraum zu einem Teil (zuerst werden einem zwei Jahre genommen und dann bekommt man wieder ein Jahr zurück) wieder auszugleichen, ersatzlos gestrichen werden. Auf diese Weise wäre auch die Gefahr von rechtlich bedenklichen Verlusten bei der Lebensverdienstsumme für alle Betroffenen gebannt. 

Die Kosten dieser Änderung Würden zum Einen eine gewisse Rechtssicherheit herstellen und zum Anderen nur eine geringfügige Anhebung der Gehälter bewirken. Somit blieben die daraus resultierenden Kosten in einem überschaubaren Rahmen (praktisch im Ausmaß einer zusätzlichen Erhöhung der Gehälter um 1% - de facto also ein kleiner Ausgleich für die Nulllohnrunde 2013).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Verfassungsausschuss ersucht.