921/A XXV. GP

Eingebracht am 25.02.2015
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Antrag

 

der Abgeordneten Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle, Mag.a Andrea Kuntzl, Dr. Andreas F. Karlsböck, Rouven Ertlschweiger, MSc, Dr. Nikolaus Scherak

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Privatuniversitätengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Privatuniversitätengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Privatuniversitätengesetz - PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, wird wie folgt geändert:

 

An § 3 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades der Privatuniversität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Diplom- oder Masterarbeit, Dissertation oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit bzw. der vergleichbaren wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit zu übergeben. Die Privatuniversität hat sicherzustellen, dass diese positiv beurteilten Arbeiten öffentlich zugänglich sind bzw. eine hinreichende Publizität gewährleistet ist, wobei die Kooperation mit einer Universitätsbibliothek möglich ist. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind. Positiv beurteilte Dissertationen sind  überdies durch Übergabe an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Sofern vorhanden, kann die Übergabe auch in elektronischer Form erfolgen.

     (9) Anlässlich der Übergabe der positiv beurteilten Arbeiten gemäß Abs. 8 kann die Verfasserin oder der Verfasser verlangen, die Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung auszuschließen. Das Verlangen ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ zu berücksichtigen, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.“

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Wissenschaftsausschuss zuzuweisen.


Begründung

 

 

 

Mit selbständigem Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Karlsböck und weiterer Abgeordneter, 725/A (E) vom 23. Oktober 2014, wurde eine Veröffentlichungspflicht für wissenschaftliche Arbeiten an Privatuniversitäten und der Universität für Weiterbildung Krems gefordert. Diese Forderung wurde vom Nationalrat mit Entschließung, 60/E vom 10. Dezember 2014, teilweise übernommen, indem der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ersucht wurde, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage betreffend die Veröffentlichungspflicht für wissenschaftliche Arbeiten an Privatuniversitäten, angelehnt an die diesbezügliche Regelung des UG, vorzulegen.

Mit der Aufnahme einer entsprechenden Regelung in das PUG wird diesem Entschließungsantrag entsprochen.

Demgemäß haben in Hinkunft alle Absolventinnen und Absolventen von Studien an Privatuniversitäten vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Diplom- oder Masterarbeit, Dissertation oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit bzw. der vergleichbaren wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit der Privatuniversität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu übergeben. Die Privatuniversität hat sicherzustellen, dass diese positiv beurteilten Arbeiten öffentlich zugänglich sind bzw. eine hinreichende Publizität gewährleistet ist, wobei die Kooperation mit einer Universitätsbibliothek möglich ist. Dissertationen sind überdies durch Übergabe an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen.

In allen Fällen der Übergabe an die Privatuniversität bzw. an die Österreichische Nationalbibliothek ist eine elektronische Übergabe möglich bzw. wird diese zweckmäßig und üblich sein.