922/A XXV. GP

Eingebracht am 25.02.2015
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Antrag

 

der Abgeordneten Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle, Mag.a Andrea Kuntzl, Dr. Nikolaus Scherak

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie

        1. Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder Kinder von Wanderarbeitnehmern sind oder

        2. das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder

        3. in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind.“

2. § 30 Abs. 2 Z 6 lautet:

       „6. Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.“

3. § 54 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) studieren und Studienbeihilfe beziehen, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Wissenschaftsausschuss zuzuweisen.
Begründung

 

 

 

Die vorliegende Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfe und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992), BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014, dient der Klärung der Rechtslage in Zusammenhang mit Studierendenmobilität. Sie betrifft einerseits ausländische Studierende (§ 4 und § 30 Abs. 2 Z 6), andererseits Studierende, die einen Teil ihres Studiums im Ausland absolvieren.

§ 4 Studienförderungsgesetz regelt die Gleichstellung von ausländischen Studierenden mit österreichischen Studierenden in Hinblick auf Studienbeihilfe, indem er bezüglich der Gleichstellungsvoraussetzungen für EWR-Bürgerinnen und -Bürger bzw. Drittstaatsangehörige auf die europarechtlichen Übereinkommen verweist, ohne inhaltliche Ausführungen vorzunehmen.

Da verschiedentlich Unklarheiten über die materiellen Gleichstellungssachverhalte bestehen, nennt die vorgeschlagene Ergänzung des § 4 StudFG (Abs. 1a) explizit die Gleichstellungsvoraussetzungen, die in Auslegung der europarechtlichen Vorgaben (insbesondere der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs) entwickelt wurden.

Die zweite Änderung dient ebenfalls der Klärung einer vor allem für ausländische Studierende relevanten Regelung des Studienförderungsgesetzes: Durch die Ergänzung des § 30 Abs. 2 Z 6 StudFG soll klargestellt werden, dass die Studienbeihilfenbehörde Nachweise über die Entscheidung aufgrund eines Antrags auf andere Ausbildungsförderungen verlangen kann, um Doppelförderungen zu vermeiden, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist. Dies betrifft vor allem deutsche Studierende, die einen Anspruch auf Förderung gemäß Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben.

Die dritte Änderung (§ 54) dient der ausdrücklichen Klarstellung, dass Beihilfen zum Auslandsstudium nur an sozial förderungswürdige Studierende vergeben werden können.

Da es sich bei den vorgesehenen Änderungen lediglich um Klarstellungen handelt, durch die die materielle Rechtslage nicht verändert wird, wird von der Festlegung des Datums des Inkrafttretens Abstand genommen.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu Ziffer 1 (§ 4 Abs.  1a):

Gemäß § 4 Abs. 1 StudFG sind Staatsbürgerinnen und Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.

Den Gesetzesmaterialien zufolge (ErläutRV 1166 BlgNR 12 GP 18) soll durch den Verweis des § 4 Abs. 1 StudFG auf die europäischen Übereinkommen eine flexible Anpassung der Vollziehung an allfällige Änderungen durch die Rechtsprechung der EuGH ermöglicht werden.

Fest steht, dass die Unionsbürgerschaft alleine noch zu keiner Gleichstellung führt. Dem entsprechend wurden vor dem Hintergrund der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und der Judikatur des EuGH in Vollziehung des § 4 Abs. 1 StudFG folgende Gruppen von gleichgestellten EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürgern entwickelt:

             • Wanderarbeitnehmer und deren Familienangehörige (Art. 45 AEUV, Art. 7 und 10 VO-EU 492/2011)

             • Daueraufenthaltsberechtigte (= Personen, die sich seit mindestens 5 Jahren in Österreich aufhalten) (Art. 27 Abs. 2 iVm Art. 16 RL 2004/38/EG)

             • Personen, die in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind (u.a. EuGH Rs C-209/03, Fall Bidar).

Diese in Auslegung des § 4 Abs. 1 StudFG definierten Gleichstellungsvoraussetzungen entsprechen zwar insoweit den europarechtlichen Vorgaben, als gemäß Art. 24 Abs. 2 der RL 2004/38/EG die Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet sind, anderen Personen als Wanderarbeitnehmern (und deren Familienangehörigen) und daueraufenthaltsberechtigten Personen Studienbeihilfe zu gewähren. Da es jedoch aufgrund der Formulierung des Art. 24 Abs. 2 der RL 2004/38/EG auch nicht ausgeschlossen ist, dass Mitgliedstaaten auf das Erfordernis der Daueraufenthaltsberechtigung verzichten und auch Personen, die dieses Kriterium nicht erfüllen, Studienbeihilfe gewähren, lässt sich das Erfordernis des mindestens fünfjährigen Aufenthalts in Österreich nicht unmittelbar aus Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG ableiten.

Im Sinne der Klarheit und Vorhersehbarkeit der Regelung sollen daher mit dem neuen Absatz 1a die bisher im Auslegungsweg entwickelten Gleichstellungsvoraussetzungen ausdrücklich festgelegt werden.

 

Zu Ziffer 2 (§ 30 Abs. 2 Z 6):

§ 30 Abs. 2 Z 6 StudFG wurde mit der letzten StudFG-Novelle, BGBl. I Nr. 40/2014, mit dem Zweck eingefügt, Doppelförderungen zu vermeiden. Ausbildungsförderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sollen zur Vermeidung von Doppelförderung auf den Beihilfenanspruch nach dem Studienförderungsgesetz angerechnet werden. Dies betrifft vor allem ausländische Studierende, die in ihrem Heimatstaat einen Anspruch auf Förderung für ein Studium in Österreich haben, wie dies etwa für deutsche Studierende aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) der Fall ist.

Um die Überprüfung der Geltendmachung solcher Ansprüche zu erleichtern, kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuständigen Einrichtung über einen Förderantrag im Heimatstaat verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.

 

Zu Ziffer 3 (§ 54 Abs. 1):

§ 54 Abs. 1 regelt die Beihilfe für ein Auslandsstudium. Diesbezüglich sah bereits die Stammfassung des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, einen Anspruch nur für Studienbeihilfenbezieherinnen und -bezieher vor. Im Zuge der StudFG-Novelle 2003 (BGBl I Nr. 75/2003), die der Einbeziehung der Fachhochschulstudierenden in den Kreis der Anspruchsberechtigten diente, wurde aufgrund eines redaktionellen Versehens der Begriff „Studienbeihilfenbezieher“ durch „Studierende“ ersetzt. Dass damit keine Ausdehnung des Anspruchs auf Beihilfe zum Auslandsstudium auf alle Studierende, unabhängig von ihrer sozialen Lage, verbunden war, ergibt sich sowohl aus den Erläuterungen zur Novelle 2003 als auch aus dem Gesamtzusammenhang des Studienförderungsgesetzes, in welchem alle Fördermaßnahmen - mit Ausnahme der Leistungs- und Förderungsstipendien - die soziale Förderungswürdigkeit der Studierenden voraussetzen. Die Regelung wurde daher von der Studienbeihilfenbehörde immer in diesem Sinne vollzogen und eine Beihilfe zum Auslandsstudium nur Studierenden gewährt, die auch Studienbeihilfe beziehen. Durch die vorgeschlagene Änderung soll die Rechtslage in dieser Hinsicht klargestellt werden.