923/A XXV. GP

Eingebracht am 25.02.2015
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Antrag

 

der Abgeordneten Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle, Mag.a Andrea Kuntzl, Petra Steger, Rouven Ertlschweiger, MSc, Dr. Nikolaus Scherak

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 31 Abs. 3 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Ombudsstelle ist auch berechtigt, von sich aus tätig zu werden.“

2. In § 31 Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge „in den von den Studierenden vorgebrachten Angelegenheiten“.

3. § 31 Abs. 6 lautet:

„(6) Die der Ombudsstelle durch ihre Tätigkeit bekannt gewordenen personenbezogenen Informationen und Tatsachen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen weitergegeben bzw. veröffentlicht werden.“

4. § 31 Abs. 7 erster Satz lautet:

„Die Ombudsstelle hat jährlich unter Berücksichtigung von Abs. 6 einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen.“

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Wissenschaftsausschuss zuzuweisen.


Begründung

 

 

Mit Antrag der Abgeordneten Steger, Dr. Karlsböck und weiterer Abgeordneter, 598/A vom 2. August 2014, wurde eine Änderung des HS-QSG in Bezug auf das Tätigwerden und die Verschwiegenheitspflicht der Ombudsstelle für Studierende gefordert.

Es soll daher eine Regelung in das HS-QSG aufgenommen werden, die es ermöglicht, dass die Ombudsstelle für Studierende auch von sich aus tätig werden kann, wobei gemäß § 31 Abs. 2 HS-QSG die Ombudsstelle im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe, Informations- und Servicearbeit im Hochschulbereich zu leisten, mit den Studierendenvertretungen zu kooperieren hat. Im Falle möglicher Berührungspunkte beim Tätigwerden der Ombudsstelle mit den von den Studierendenvertretungen wahrzunehmenden Aufgaben, ist in diesen Angelegenheiten eine Kooperation der Ombudsstelle mit der zuständigen Vertretung der Studierenden anzustreben, sofern sie nicht diese Studierendenvertretung selbst betreffen.

Die Regelung über die Verschwiegenheitspflicht wird an die Regelung des Volksanwaltschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 433/1982, angeglichen. Die Verschwiegenheitspflicht der Ombudsstelle betrifft daher nur durch ihre Tätigkeit bekannt gewordene personenbezogene Informationen und Tatsachen, die nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen weitergegeben bzw. veröffentlicht werden dürfen. Einrichtungen, an denen Missstände bekannt werden, sind nicht mehr von der Verschwiegenheitsverpflichtung umfasst und können daher bekannt gegeben werden. Dies betrifft auch den Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle.