928/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 25.02.2015
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

betreffend Erhöhung der Tagessätze in der Grundversorgung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

 

 

Die Situation, wie sie sich momentan für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) in Österreich darstellt, ist inakzeptabel. Derzeit befinden sich 742 UMF in den verschiedenen Bundesbetreuungsstellen des Innenministeriums (Stand 4.2.2015), wobei oftmals nicht die notwendigen Bedingungen für Minderjährige geboten werden. Die Bundeseinrichtungen sind nur als vorübergehende Unterkünfte geplant, bevor die Übernahme in die Grundversorgung durch die Bundesländer erfolgt.

In den letzten Monaten ist die Anzahl der UMF stark angestiegen und die Bundesländer haben es nicht geschafft, genügend neue Plätze für UMF in der Grundversorgung bereitzustellen. Diese Kinder und Jugendlichen verbleiben deshalb monatelang in Bundesbetreuungsstellen, was zu einer Minderung ihrer Startchancen und zu dokumentierten psychischen Problemen führt. Derzeit ist ein/e Betreuer_in in der Bundesbetreuung für mehr als 100 Jugendliche verantwortlich. In der im Anschluss auf die Bundesbetreuung folgenden Grundversorgung ist für UMF ein Betreuungsverhältnis zwischen 1:10 und 1:20 vorgesehen.

Auch Volksanwalt Günter Kräuter kritisiert diese Umstände und weist darauf hin, dass UMF nicht anders behandelt werden dürfen als österreichische Kinder und Jugendliche.  Zudem fordert er, dass der Staat über die Kinder- und Jugendhilfe die Obsorge über die UMF nach deren Eintreffen in Österreich übernehmen solle.

Organisationen, die im Rahmen der Grundversorgung der Länder schutzsuchende Kinder und Jugendliche unterbringen, bewerkstelligen diese Leistung zu einem Tagessatz, der der Hälfte des Tagessatzes der Kinder- und Jugendhilfe entspricht. Für UMF erhalten Betreuungsorganisationen einen Tagessatz von 39-77 Euro/Tag (abhängig vom Betreuungsbedarf). Der Tagessatz der Jugendwohlfahrt beträgt 120-140 Euro/Tag.

Laut den verfassungsrechtlich verankerten Kinderrechten hat ein Kind Anspruch auf den "Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen" (Art. 1, Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern). Jedes Kind, das aus seinem familiären Umfeld herausgelöst ist, hat außerdem Anspruch auf "besonderen Schutz und Beistand des Staates" (Art. 2 Abs. 2).

Laut der EU-Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) müssen UMF in für "Minderjährige geeigneten Unterkünften" untergebracht werden (Art. 24 Abs. 2). Die EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) sieht eine "adäquate Ausbildung" des Betreuungspersonals im Hinblick auf die Bedürfnisse der Minderjährigen vor (Art. 24 Abs. 4).

Abgesehen von der Diskrepanz zu den eigenen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ist es ist fraglich, ob Österreich den europäischen Anforderungen derzeit nachkommt.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG




Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, hinsichtlich der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art 15a B-VG mit den Ländern in Verhandlungen zu treten, um die Tagessätze der Grundversorgung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, angepasst an die der Jugendwohlfahrt, zu erhöhen."



In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.