942/A XXV. GP

Eingebracht am 25.02.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2014, wird wie folgt geändert:

 

In § 26 (1) lautet:

"Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein bundeseinheitliches Antragsformular zu verwenden. Der Krankenversicherungsträger hat dem Antragsteller oder seinem Vertreter binnen 14 Kalendertagen ab Antragstellung das Einlangen des Antrags zu bestätigen, wobei das Schreiben insbesondere die gewählte Bezugsform des Kinderbetreuungsgelds zu beinhalten hat. Im Falle der elektronischen Antragstellung hat die Bestätigung umgehend an die im Rahmen der Antragstellung zwingend anzuführende E-Mail-Adresse zu ergehen."

Begründung

 

Seit vergangenem Jahr ist es möglich, gegenüber dem zuständigen Krankenversicherungsträger einmalig einen Änderungswunsch bzgl. der gewählten Bezugsvariante des Kinderbetreuungsgelds (kurz: KBG) bekannt zu geben. Dies hat lt. KBGG "binnen 14 Kalendertagen ab der erstmaligen Antragstellung" zu erfolgen, ist jedoch nur möglich, wenn die Eltern Irrtümer bei der Antragstellung oder auch Fehler, die im Zuge der elektronischen Übermittlung (über FinanzOnline) aufgetreten sind, auch fristgerecht entdecken können.

Da die postalisch übermittelten Bestätigungsschreiben der Krankenkassen jedoch in der Regel länger als 14 Tage auf sich warten lassen und die im Falle der elektronischen Antragstellung (bei freiwilliger Bekanntgabe einer Email-Adresse) sofort zugestellten Bestätigungsschreiben keine Auskunft über die gewählte Variante beinhalten, ist es in der Praxis aber schwierig, die gesetzte Frist zu wahren. Diese Vorgangsweise ist nicht nachvollziehbar und entspricht auch nicht dem Wunsch der Bürgerinnen und Bürger nach Transparenz. Es braucht deshalb eine Lösung, die Familien mit allen erforderlichen Informationen versorgt. Fälle wie jener des Wiener Paares, das aufgrund eines EDV-Fehlers bei der KBG-Antragstellung und der späten postalischen Information seitens der WGKK rund 10.000 € weniger Kinderbetreuungsgeld erhält als bei der Übermittlung des Antrags angenommen, sollten damit der Vergangenheit angehören.

Mit dem gegenständlichen Antrag soll deshalb festgelegt werden, dass seitens des zuständigen Krankenversicherungsträger eine Bestätigungsschreiben binnen 14 Tagen ab Antragstellung an die Antragsteller_innen zu ergehen hat. Im Falle einer elektronischen Antragstellung ist umgehend ein Bestätigungsschreiben an die zwingend bekannt zu gebende Email-Adresse zu übermitteln. Die Schreiben sind sind transparent und bürgernah zu gestalten, die gewählte Variante muss daraus eindeutig zu entnehmen sein.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Familienausschuss zuzuweisen.