943/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 25.02.2015
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Beate Meinl-Reisinger und Kollegen

betreffend transparenter Gebarung des Museums und der Sammlung "Leopold"

Die beeindruckende Sammlung von Rudolf Leopold begeistert seit Jahren Besucherströme und ist ein fixer Bestandteil der Kulturmetropole Wien. Dennoch bereitet die gewählte Rechtform der Privatsstiftung der Republik anhaltend rechtliche und ethisch/moralische Probleme.

Laut Anfragebeantwortung 8798/AB vom 24.12.2011 durch BM Schmid an den Abgeordneten Zinggl, ist die Leopold Museum-Privatstiftung eine Stiftung nach dem Privatstiftungsgesetz. Die Handlungen der Leopold Museum-Privatstiftung seien daher keine Angelegenheit der Vollziehung durch das Bundesministerium und unterlägen nicht dem Interpellationsrecht gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG. Erwerb und Veräußerung von Eigentum durch die Leopold Museum-Privatstiftung erfolgten in der Verantwortung des Vorstandes der Privatstiftung.

Das Leopold Museum erhält allerdings vom Bund faktisch eine jährliche Grundabgeltung von mittlerweile 3,3 Mio Euro und die Mehrheit der Stiftungsvorstände wird in Zukunft durch den Bund entsandt. Daher wird sich das Leopold-Museum in den kommenden Jahren, in der öffentlichen Wahrnehmung und in der Praxis, noch stärker in Richtung einer Kulturinstitution des Bundes wandeln. Vor diesem Hintergrund leidet es derzeit als privater, vom Bund unabhängiger Rechtsträger, im Vergleich zu den Bundesmuseen unter vergleichsweise hoher Intrasparenz.

Zudem findet auch das Kunstrückgabegesetz gemäß §1 KRG nur auf Bundesmuseen und Sammlungen des Bundes Anwendung. Die anhaltende Debatte um die historische Belastetheit der Sammlung Leopold ist jedoch ein historischer Makel, dem eine durch den Bund geförderte Kulturinstitution durch rechtlich und moralisch vorbildliche Rahmenbedingungen begegnen muss. Diese Rahmenbedingungen gelten für die Sammlung Leopold derzeit noch nicht.


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG




Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien wird aufgefordert, Kulturstiftungen, die als Privatstiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz organisiert sind und Fördermittel des Bundes erhalten, die in Summe 1.000.000 Euro pro Jahr übersteigen, besonderen Bedingungen einer transparenten Gebarung und klaren Richtlinien der Restitution zu unterstellen. Dies verlangt insbesondere, dass:

·        die Kommission für Provenienzforschung, wie sie entsprechend §4 KRG definiert ist, in den entsprechenden Privatstiftungen jederzeit nach Beauftragung durch den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien tätig werden können.

·        entsprechenden Privatstiftungen gesetzlich verpflichtet werden, den Restitutionsempfehlungen, die der Kunstrückgabe-Beirat (wie er in §3 KRG definiert ist), abgibt, zu entsprechen.

·        die entsprechenden Privatstiftungen  gesetzlich verpflichtet werden, einen jährlichen Geschäftsbericht zu erstellen, welcher der Detailtiefe der Kulturinstitutionen im Bundeseigentum entspricht.

 

Darüber hinaus wird der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien aufgefordert zu prüfen, inwiefern es möglich ist, die Kontrollrechte des Parlaments, wie sie in Art. 52 BV-G definiert sind, auf Privatstiftungen auszuweiten, deren Stiftungsvorstand mehrheitlich durch den Bund entsandt wird, und dem Nationalrat hierüber Auskunft zu berichten."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Kulturausschuss vorgeschlagen.