944/A XXV. GP

Eingebracht am 25.02.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2015, wird wie folgt geändert:

 

§ 5 Abs. 2 lautet:

"(2) Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt

1.    vor, wenn aus einem Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Kalendermonats kein höheres Entgelt als 405,98 € gebührt. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag;

2.    nicht vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 1 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Auch gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, nicht als geringfügig, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989 oder bei Anspruch auf Wochengeld."

Begründung

 

Durch geringfügige Beschäftigungen ist es möglich ohne Sozialversicherungsbeiträge einer Erwerbstätigkeit in einem geringen Ausmaß nachzugehen. Dies ist z.B. für Student_innen von großer Bedeutung, aber auch für Menschen, die sich neben einem Erwerbstätigkeitsverhältnis mit größerem Stundenumfang, noch etwas dazu verdienen möchten. Die Abgabenlast aufgrund von Lohnnebenkosten wird für Arbeitnehmer_innen gering gehalten. Außerdem besteht die Möglichkeit auf Selbstversicherung, um im Fall, dass nur eine geringfügige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sozialrechtlich abgesichert zu sein.

Gegenwärtig finden sich im österreichischen Sozialversicherungsrecht aber zwei Grenzen zur Geringfügigkeit - eine monatliche und eine tägliche. Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze hat eine negative Wirkung für leistungsbereite Arbeitnehmer_innen, aber auch für Arbeitgeber_innen. Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze wird vor allem bei auf wenige Tage befristeten Beschäftigungsverhältnissen oftmals überschritten, obwohl die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird. Solche Beschäftigungsverhältnisse entstehen vor allem dann, wenn Unternehmen kurzfristig Personalbedarf aufgrund bestimmter Ereignisse haben. Durch die tägliche Geringfügigkeitsgrenze kommen Arbeitnehmer_innen, die aber nur wenige Tage beschäftigt sind, über diese Grenze hinaus und Sozialversicherungsbeiträge sind fällig.

Solche fallweisen Beschäftigungsverhältnisse sind vor allem im Tourismus, Gastgewerbe, Veranstaltungsmanagement und im Promotion-Bereich im Rahmen von bestimmten Veranstaltungen, Messen oder betrieblichen Aktionen anzutreffen, wo sich z.B. Student_innen - aber auch andere Arbeitnehmer_innen - gerne etwas dazuverdienen. Das wahrscheinliche Überschreiten der täglichen Geringfügigkeitsgrenze macht diese Tätigkeiten aber unattraktiv und auch Umgehungsmöglichkeiten im Sinne von Schwarzarbeit werden dadurch gefördert. Eine Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze, wie im Antrag gefordert, würde dem ein Ende setzen. Die freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung für geringfügig Beschäftigte gem. § 19a ASVG wird damit nicht beschnitten und ist weiterhin möglich und ermöglicht auch eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung von allen Arbeitnehmer_innen, die geringfügig beschäftigt sind und nicht von einer Mitversicherung profitieren können.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.