945/A XXV. GP

Eingebracht am 25.02.2015
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Antrag

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 22/2015, wird wie folgt geändert:

 

§ 78 Abs. 5 wird wie folgt ergänzt:

"Gesondert auszuweisen sind die Beitragsgrundlage für den Pflichtbeitrag sowie der Pflichtbeitrag gemäß § 61 Abs. 2 Arbeiterkammergesetz."

 

Begründung

 

 

Die Arbeiterkammerumlage wird jedem Arbeitnehmer/jeder Arbeitnehmerin vom Lohn/Gehalt als „Beitrag“ abgezogen. Sie beträgt derzeit 0,5 % des Bruttolohnes oder Bruttogehaltes und wird gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen vom Dienstgeber einbehalten. Die Anfragenbeantwortung (3089/AB) gewährt detaillierten Einblick in die Gebarung der Arbeiterkammern. Für ganz Österreich stieg die Höhe der Einnahmen der Arbeiterkammer aus der Arbeiterkammerumlage von 278.797.709,89 € (2004) auf 390.670.065,06 € (2013). Das entspricht einer Steigerung um 40,13%, sohin jährlich 4,46%. Die Steigerungen sind vor allem auf ein höheres Lohnniveau, eine ständig steigende SV-Höchstbeitragsgrundlage, aber auch auf eine positive Beschäftigungsentwicklung zurückzuführen.


Die Arbeiterkammer nascht also bei jeder Lohn- und Gehaltserhöhung mit. Da die Arbeiterkammerumlage auf dem Lohnzettel nicht gesondert ausgewiesen werden muss, ist vielen Arbeitnehmer_innen nicht bewusst, welche Beiträge sie tatsächlich an die Arbeiterkammer leisten. Besonders die Einnahmenentwicklung in den letzten zehn Jahren und die damit verbundenen Erhöhungen des Personalstandes in den Kammern, aber insbesondere die Erhöhung von Rücklagen einerseits und Rückstellungen für zukünftige Pensionszahlungen andererseits, zeigen, wie wichtig die Transparenz der Beitragsentwicklung ist, insbesondere weil es sich um Zwangsbeiträge handelt. Zusätzlich wird das Bewusstsein über die Verwendung von Zwangsbeiträgen gestärkt.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.