946/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 25.02.2015
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

betreffend Weiterentwicklung zentraler Steuerungsinstrumente im Rahmen des nächsten Finanzausgleichs

 

Mit dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit wurde 2005 ein Instrument implementiert, das Planungsrichtwerte und qualitative Planungsaussagen für die stationäre und ambulante Versorgung sowie für den Bereich der Rehabilitation/Pflege vorsieht. Der ÖSG gibt dabei allerdings nur einen Rahmen vor, die Detailplanung erfolgt dezentral über die Regionalen Strukturpläne und die Landesgesundheitsfonds. Wie der vormalige Gesundheitsminister im Rahmen einer Beantwortung einer Anfrage des Team Stronach (1282/AB, XXV.GP) betreffend Großgeräte festhielt, sind die Planungsrichtwerte des ÖSG auch keine Vorgaben, die eine Verpflichtung zur Einhaltung begründen, da sie auch einer Ergänzung durch allfällige weitere Kriterien für die Bedarfsschätzung bedürften. Deshalb wäre aus der Nicht-Einhaltung der Planungsrichtwerte auch noch kein Verstoß gegen den ÖSG ableitbar.

Aufgrund dieser Sanktionslosigkeit sind Überschreitungen der Vorgaben des Strukturplans allerdings keine Einzelfälle. Der Rechnungshof hat in den letzten Jahren immer wieder auf Übertretungen, etwa der Strukturqualitätskriterien des ÖSG (in Form von Unterschreitungen der Mindestfrequenzen bei bestimmten Eingriffen und Selbstzuschreibungen höherer Versorgungsstufen), hingewiesen.

Im Rahmen der Gesundheitsreform wurden mit dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag und den Landes-Zielsteuerungsverträge außerdem weitere Planungsinstrumente geschaffen, um das Ziel einer verbesserten intersektoralen Abstimmung zu erreichen. In den diesbezüglichen gesetzlichen Grundlagen, dem Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz und der 15a-Vereinbarung über die Zielsteuerung-Gesundheit, werden in Hinblick auf diese Instrumente zwar Sanktionsmechanismen festgehalten, die Konsequenz erschöpft sich jedoch in Auflagen betreffend das Berichtswesen.

Die so dringende intersektorale Abstimmung des Leistungsangebots in einem föderal organisierten Gesundheitssystem wird mit zahnlosen Mitteln allerdings nicht zu erreichen sein. Die bevorstehenden Finanzausgleichsverhandlungen sollten deshalb dazu genutzt werden, entsprechende Sanktionsmechanismen in den gesetzlichen Grundlagen betreffend die Organisation und Finanzierung des Gesundheitssystems zu verankern und so für eine erhöhte Verbindlichkeit der Steuerungsinstrumente zu sorgen.


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG




Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Gesundheit werden aufgefordert, im Rahmen der bevorstehenden Finanzausgleichsverhandlungen auf die Verankerung wirksamer Sanktionsmechanismen in den einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen betreffend Bedarfsplanung im Gesundheitswesen (insbesondere 15a-Vereinbarung betreffend Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) hinzuwirken. Die Nichteinhaltung von Planungsrichtwerten (ÖSG) und definierten Zielen soll dabei Auswirkung auf die finanzielle Ausstattung im Rahmen des folgenden Finanzausgleichs zeitigen."



In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.