950/A XXV. GP

Eingebracht am 25.02.2015
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Antrag

 

der Abgeordneten Niko Alm, Michael Pock, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957  geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.13/2014, wird wie folgt geändert:

§ 14 Tarifpost 17 Abs 3 und 4 sowie Tarifpost 18 Abs 3 und 4 entfallen.



Begründung

 

In § 14 des Gebührengesetzes 1957 werden Gebühren für Amtshandlungen (einschließlich der Ausstellung von Urkunden) und Parteieneingaben geregelt. Im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit (TP 17) bzw. eingetragenen Partnerschaft (TP 18) werden derzeit spezielle Gebühren für die Entgegennahme ausländischer Urkunden eingehoben. Diese Gebühren richten sich also nach dem Ausstellungsland der Urkunde, ungeachtet der aktuellen Staatsbürgerschaft des/der Antragssteller_in – auch im Ausland geborende Österreicher_innen sind daher betroffen, genauso wie Ausländer_innen, und werden im Verhältnis zu in Österreich geborenen Österreicher_innen benachteiligt.

Da die beizubringenden ausländischen Urkunden ohnehin deutschsprachig oder in beglaubigter Übersetzung von dem/der betroffenen Person vorgelegt werden müssen, also kein Aufwand über das zumutbare Ausmaß hinaus für die Gegenleistung der Behörde bzw. Amtshandlung entsteht, ist die Gebühr von 80 € unverhältnismäßig und ersatzlos abzuschaffen.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.