958/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 25.02.2015
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Hagen

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Jahresmautvignette für Probe- und Überstellungskennzeichen“

 

Gemäß § 45 KFG dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt.

Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes, Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer, Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt des Kraftfahrgesetzes und das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3. 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

 

Derzeit muss auch bei Fahrzeugen mit Probe- oder Überstellungskennzeichen eine Mautvignette aufgeklebt oder eine „gelochte“ Vignette (2-Monatsvigentte) zumindest mitgeführt werden. Auf der Homepage der ASFINAG ist diesbezüglich nachzulesen: „Bei Kraftfahrzeugen mit zwei Achsen (Gebrauchtfahrzeuge bis einschl. 3,5 t hzGG), die mit einem Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen ausgerüstet sind, ist anstelle des direkten Anklebens nur das getrennte Mitführen einer ordnungsgemäß entwerteten 2-Monats-Vignette gestattet. Andere Vignettentypen (Jahres- und 10-Tages-Vignetten) sind unbedingt aufzukleben um gültig zu sein.“

 

Für Händler und Kfz-Werkstätten stellt dies allerdings einen enormen finanziellen Mehraufwand dar, da diese gezwungen sind, alle zwei Monate eine neue 2-Monatsvignette für wechselnde Fahrzeuge zu lösen, welche sie im Fahrtenbuch mitführen müssen. Eine Jahresvignette kann zwar, wie oben beschrieben, gelöst werden, muss aber - damit diese gültig ist - unbedingt aufgeklebt werden, was allerdings bei wechselnden Fahrzeugen unmöglich erscheint. Bei einem derzeitigen Preis (2015) von € 25,30 für eine 2-Monatsvignette kommt daher eine Gesamtsumme von € 151,80 per Anno zustande. Dies steht allerdings in grober Unverhältnismäßigkeit zum derzeitigen Preis einer Jahresvignette von € 84,40.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLISSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, der bei der Verwendung von Probe- und Überstellungskennzeichen die Möglichkeit vorsieht, anstelle des direkten Anklebens das getrennte Mitführen einer ordnungsgemäß entwerteten Jahresvignette gestattet.“

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Verkehrsausschuss ersucht.