967/A XXV. GP

Eingebracht am 25.02.2015
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Antrag

des Abgeordneten Themessl, Mag. Stefan

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Handelsvertretergesetz BGBl. Nr. 88/1993, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Handelsvertretergesetz BGBl. Nr. 88/1993, geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Handelsvertretergesetz BGBl. Nr. 88/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 wird wie folgt geändert:

 

1. § 27 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1, 14, 15, 16 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1 und 3, 23, 24, 26 Abs. 2, 26b Abs. 2 und 4, 26c Abs. 1 sowie 26d können im Voraus durch Vertrag zum Nachteil des Handelsvertreters beziehungsweise Versicherungsvertreters weder aufgehoben noch beschränkt werden.“

 

2. § 29 Abs. 5 lautet:

„(5) Die §§ 22 Abs. 2 Z 5, 26 Abs. 1 und 2 und 26c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

 

 

Begründung

 

Der OGH stellt fest, dass „…die schon bei Abschluss eines Agenturvertrags mit einem … Versicherungsvertreter getroffene Vereinbarung, die (auch) im Fall der Beendigung des Agenturvertrags durch unbegründete, dh ausgleichsschädliche Eigenkündigung durch den Versicherungsvertreter das Erlöschen der bei der Beendigung bereits verdienten, aber noch durch die Ausführung der vermittelten Versicherungsverträge bedingten Vermittlungsprovisionen in Gestalt von Folgeprovisionen ohne jede Einschränkung vorsieht, sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB ist.“ Daher ist iSd des eindeutigen und richtungsweisenden Spruches des Obersten Gerichtshofes (OGH 3 Ob138/14m) Rechtssicherheit herzustellen.

 

 

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.