968/A XXV. GP
Eingebracht am 25.02.2015
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Antrag
des Abgeordneten Wendelin Mölzer
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 242/1969, wird wie folgt geändert:
1. Der §2 wird wie folgt geändert:
„§ 2. Die Bundesregierung setzt das Statut für die „Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich“ durch Verordnung fest. In der Verordnung sind insbesondere Bestimmungen über die Stufen, in denen das Ehrenzeichen verliehen wird, sein Aussehen, die Art des Tragens desselben, das Verleihungsdiplom, das Eigentum hieran und die Rückstellung zu treffen.“
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a. Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder wurde der oder die Beliehene nachträglich durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt, so ist das Ehrenzeichen abzuerkennen.“
Begründung
Die Regelung der Aberkennung orientiert sich an den Bestimmungen zur Wählbarkeit zum Österreichischen Nationalrat in der Nationalratswahlordnung (NRWO).
Im Sinne der Einheitlichkeit bei den Bundesehrenzeichen soll im Bundesgesetz über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich ebenfalls eine Aberkennungsregelung aufgenommen werden.
In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Verfassungsausschuss ersucht.