969/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 25.02.2015
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Weigerstorfer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Erhöhung des Straftatbestandes der Tierquälerei“

 

Wer ein Tier hält oder es betreut, ist verpflichtet, es artgerecht zu pflegen, zu ernähren und dem Tier eine artgerechte Unterbringung zur Verfügung zu stellen. Dem Tier dürfen weder Schmerzen noch Leiden zugefügt werden, doch trotz der bestehenden Schutzvorschriften ist Tierquälerei weit verbreitet. Wer die Berichterstattung aufmerksam verfolgt, wird bestätigen, dass sich die Fälle von Tierquälerei in den letzten Jahren leider gehäuft haben.

 

In Österreich ist das Verbot der Tierquälerei im § 5 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere aus dem Jahr 2005 (Bundestierschutzgesetz) formuliert. Es ist laut Absatz 1 verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Einzelne Tathandlungen werden im 2. Absatz aufgeführt, wie zum Beispiel Qualzucht, Zucht auf Aggressivität, der Einsatz von Hilfsmitteln zur Verhaltensbeeinflussung durch Strafreize oder eine Unterbringung, die für das Tier mit Leiden verbunden ist.

Gemäß § 222 StGB ist Tierquälerei in Österreich strafbar, das Strafmaß beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätze Geldstrafe.

 

Ein Blick in unsere Nachbarländer zeigt, dass es auch anders geht:

In Deutschland wird die Tierquälerei im § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG) als Straftat bezeichnet. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet, einem Wirbeltier entweder aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt sowie  länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Wenn es sich dabei außerdem um ein fremdes Tier handelt, so kann die Tat als Sachbeschädigung nach § 303 Strafgesetzbuch strafbar sein.

In der Schweiz wird Tierquälerei gem. Art. 26 ff des schweizerischen Tierschutzgesetzes (TSchG) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. 

Die derzeitige Strafandrohung in Österreich von bis zu einem Jahr ist viel zu gering. Tierquälerei sollte kein Fall fürs Bezirksgericht, sondern für das Landesgericht sein. Eine Erhöhung des Strafmaßes würde zu einer Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung beitragen, denn immerhin wird Tierquälerei in der I-CD 10 als Symptom der Störung des Sozialverhaltens (F-91) beschrieben.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen nachstehenden


Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung und die für den Tierschutz zuständige Bundesministerin für Gesundheit werden aufgefordert, dem Nationalrat umgehend einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der unter anderem eine Erhöhung des derzeitigen Strafrahmens für Tierquälerei vorsieht.“

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.