974/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 18.03.2015
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Beate Meinl-Reisinger und Kollegen

betreffend die Rehabilitation und Entschädigung von auf Basis anti-homosexueller Strafgesetze verurteilten Personen

2002 wurde § 209 StGB als letzter Paragraph vom VfGH aufgehoben, der eine gleichheitswidrige Behandlung von Homosexuellen im Strafrecht vorsah. Davor wurden schon einige andere Bestimmungen aufgrund des gesellschaftlichen Wandels diesbezüglich entfernt. Nach wie vor sind die Verurteilungen nach diesen gleichheitswidrigen Bestimmungen in den Strafregistern der damals Verurteilten enthalten. Die Betroffenen wurden niemals rehabilitiert oder entschädigt, bis auf einige wenige, die den Weg zum EGMR auf sich genommen haben. Über tausend Menschen sind noch immer davon betroffen. Die Vorstrafen stellen einen erheblichen Nachteil für die Betroffenen dar und wirken nach wie vor diskriminierend; der EGMR bestätigt, dass dieser Umstand weiterhin eine Menschenrechtsverletzung darstellt.

Berichten zu Folge arbeitet das BMJ derzeit einen neuen Entwurf aus, durch den ein eigenes Verfahren zur Antragstellung auf Rehabilitierung und Entschädigung vorgesehen werden soll. Eine weitere Antragstellung erscheint als erneute Schikane für die Opfer dieser Menschenrechtsverletzung und es ist nicht erklärlich, warum nicht pauschal alle Verurteilungen nach §209 StGB aufgehoben und getilgt und Entschädigungszahlungen durch den Nationalrat festgelegt werden können.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert, dem Nationalrat ehest möglich einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem die aufgrund der mittlerweile aufgehobenen anti-homosexuellen Strafgesetze verurteilten Personen sofortige Rehabilitierung und eine angemessene Entschädigungen erhalten."

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.