989/A XXV. GP

Eingebracht am 25.03.2015
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ANTRAG

der Abgeordneten Judith Schwentner, Helene Jarmer, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Gesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 53/2014, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 53/2014, wird wie folgt abgeändert:

 

In § 5 Abs. 1 lit. c sowie in § 6 Abs. 3 lit. c werden jeweils nach dem Wort „Waisenversorgungsgenüsse“ die Worte „sowie allfällige Ausgleichszulagen nach § 293 Abs. 1 ASVG“ eingefügt.

 

Begründung:

 

Mit der Schaffung einer Einschleifregelung hinsichtlich Zuverdienste von Menschen, für die eine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, im Jahr 2013 wurde automatisch Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung sowohl eine Waisenpension und eine Ausgleichszulage als auch eine erhöhte Familienbeihilfe erhalten, de facto die Familienbeihilfe gekürzt, ohne dass die betroffenen Menschen ein Möglichkeit haben, sich durch eine Verhaltensänderung der Folgen dieser Einkommenskürzung zu entziehen.

Die Betroffenen sind Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung nicht in den Erwerbsprozess eingebunden sind. Sie haben auf Grund ihrer Behinderung besondere Bedürfnisse, die finanzielle Aufwendungen zur Folge haben. Die Mittel zur Befriedigung dieser besonderen Bedürfnisse wurden gekürzt.

Die theoretische Möglichkeit, diese Aufwendungen zur Abdeckung besonderer Bedürfnisse nachzuweisen, ist schon allein deshalb absurd, weil diese Menschen eben behindert sind und der notwendige Aufwand kaum zumutbar und umsetzbar ist.

Die vorgeschlagene Maßnahme verursacht Mehrkosten, die bis zur Änderung im Jahr 2013 auch getragen wurden. Eine finanzielle Bedeckung ist auf Grund der Überschüsse, die der Familienlastenausgleichsfonds erzielt, gegeben.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.