990/A(E) XXV. GP
Eingebracht am 25.03.2015
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Daniela Musiol, Freundinnen und Freunde
betreffend Elternkarenz für Pflegeeltern
BEGRÜNDUNG
Anspruch auf Elternkarenz haben Pflegeeltern
nur dann, wenn sie ein Kind an Kindes statt annehmen (Adoption) oder es in
Adoptionsabsicht, in unentgeltliche Pflege nehmen. Es ist dabei nicht
ausreichend, dass die Absicht zur Adoption seitens der Arbeitnehmer vorliegt.
Das Kind muss vielmehr von den leiblichen Eltern zur Adoption freigegeben und
von der Jugendwohlfahrtsbehörde zum Zweck der Adoption den künftigen
Adoptiveltern übergeben worden sein. Es muss sich also um ein zur Adoption
frei gegebenes Kind handeln.
Pflegeeltern, die ein Kind ohne Adoptionsabsicht betreuen, sind in Bezug auf
Karenzansprüche folglich schlechter gestellt. Der überwiegende Teil
der Pflegeeltern in Österreich betreut ein Kind ohne Adoptionsabsicht, und
daher nicht unentgeltlich. Folglich ist eine Änderung dieser
Ungleichbehandlung absolut notwendig. Es gilt die Rahmenbedingungen für
Pflegeeltern so attraktiv wie möglich zu gestalten um möglichst
vielen Kindern ein Aufwachsen in einem liebevollen zu Hause ermöglichen.
Laut Jugendwohlfahrtsbericht waren zum Stichtag 31.12.2013 10.847 Kinder in voller Erziehung. Davon wurden 4.468 Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien und 6.379 Kinder und Jugendliche in sozialpädagogischen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betreut.
Verbesserungen für Pflegeeltern sollten auch im Interesse von Bund- und Landesregierungen liegen, denn einerseits spart sich die öffentliche Hand enorm viel, wenn Kinder bei Pflegeeltern wohnen und nicht in Wohngemeinschaften bzw. Heimen untergebracht sind, andererseits bietet die Unterbringung in Pflegefamilien den Kindern wesentlich mehr an Bindung, Beziehung und Förderung und damit bessere Chancen sich sozial und kognitiv gut entwickeln zu können.
Im Regierungsübereinkommen (Kapitel Arbeitsrecht) wird die Einbeziehung der Pflegeeltern ohne Adoptionsabsicht in Mutterschutzgesetz bzw. Väter-Karenz-Gesetz bei unentgeltlicher Pflege als Ziel formuliert. Während Minister Hundstorfer ursprünglich konkrete Pläne für das „zweite Halbjahr 2014“ ankündigte (apa, 12.05.2014), hofft er in der Anfragebeantwortung 3082/AB XXV.GP, dass ein Abschluss der Sozialpartnerverhandlungen zu dieser Frage vor der Sommerpause 2015 erreicht wird.
Der Rechtsanspruch auf Elternkarenz, d.h. der arbeitsrechtliche Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgeltes, sowie der damit verbundene Kündigungs- und Entlassungsschutz ist zweifelsohne von großer Bedeutung für Pflegeeltern.
Mit Gleichstellung der Pflegeeltern auch ohne Adoptionsabsicht wäre ein erster wichtiger Schritt getan. Nicht vergessen werden sollte jedoch die Tatsache, dass viele Pflegekinder nicht neugeboren sind, wenn sie in die Pflegefamilie kommen und sich die Karenzzeit der Pflegeeltern daher gegenüber leiblichen Kindern oder Pflegekindern mit Adoptionsabsicht (die in den allermeisten Fällen Neugeborene sind) daher sowieso mitunter stark verkürzen würde (Kindesalter bei Aufnahme zwischen 1,5 Jahren und 6 Jahren: nur mehr 6 Monate). Auch für Kinder in diesem Altern werden jedoch Pflegeeltern gesucht und sollen gewonnen werden.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat bis Juli 2015 eine Novellierung des Mutterschutzgesetzes bzw. des Väter-Karenzgesetzes vorzulegen, wonach auch Pflegeeltern ohne Adoptionsabsicht künftig einen Rechtsanspruch auf Elternkarenz haben.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.