991/A XXV. GP

Eingebracht am 25.03.2015
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ANTRAG

der Abgeordneten Eva Glawischnig-Piesczek, Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), geändert wird (Streichung des Anhörungsrechts der Landeshauptleute bei der Bestellung der ORF-Landesdirektoren)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), StF: BGBl. Nr. 379/1984 (WV) idF BGBl. Nr. 612/1986 (DFB) und BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014 wird wie folgt geändert:

 

In § 23 Abs 2 Ziffer 3 wird der Halbsatz „, bei Letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes“ gestrichen.

 

Begründung:

 

Gemäß ORF-Gesetz werden die ORF-LandesdirektorInnen auf Vorschlag des ORF‑Generaldirektors vom ORF-Stiftungsrat bestellt. Zudem kommt der jeweiligen Landeshauptfrau/dem jeweiligen Landeshauptmann im Vorfeld ein entsprechendes Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht ist weder zeitgemäß, noch ist es mit der proklamierten parteipolitischen Unabhängigkeit des ORF vereinbar. Außerdem führt das Anhörungsrechts in der politischen Praxis dazu, dass die Erfüllung der Wünsche der Landeshauptleute mit der Wahl des ORF-Direktoriums junktimiert wird. "Erfüllst du meinen Wunsch nicht, wählt dich mein Stiftungsrat nicht zum Generaldirektor", lautet die Devise. Das Anhörungsrecht der Landeshauptleute ist aus diesem Grund ersatzlos zu streichen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.

 

Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.