1002/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 25.03.2015
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Daniela Musiol, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Kinderbetreuungsgeld für Pflegeeltern

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Laut Jugendwohlfahrtsbericht waren zum Stichtag 31.12.2013 10.847 Kinder in voller Erziehung. Davon wurden 4.468 Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien und 6.379 Kinder und Jugendliche in sozialpädagogischen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betreut.

Wesentlich für die Entscheidung, ob ein Kind zur Pflege aufgenommen wird,  ist für Pflegeeltern neben dem erhöhten Bedarf an Zuwendung für den Bindungsaufbau, auch die Frage der finanziellen Sicherheit. Die finanzielle Absicherung von Pflegeeltern ist derzeit je nach Bundesland sehr unterschiedlich geregelt. Wird ein sehr junges Kind in Pflege übernommen, haben Pflegeeltern, wie auch leibliche Eltern, einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (jedoch keinen Anspruch auf Karenzierung beim Arbeitgeber und auch keinen Kündigungsschutz bei freiwilliger Einigung mit dem Arbeitgeber). In diesem Fall ist es für Pflegeeltern möglich, in den ersten Monaten dem Pflegekind verstärkte Aufmerksamkeit und Zuwendung zu geben, ohne in finanzielle Bedrängnis zu kommen. Eingewöhnung und Bindungsaufbau in der Pflegefamilie, Stabilisierung und Erholung des Kindes von schwierigen Vorerfahrungen wird dadurch erleichtert.

Für Pflegeeltern eines älteren Kindes ist dies leider nicht der Fall, obwohl gerade diese Kinder besonders viel Belastendes erlebt haben und daher noch mehr Unterstützung brauchen. Die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes, bzw. eine vergleichbare Geldleistung,  wäre daher für einen definierten Zeitraum auch für Pflegeeltern eines älteren Kindes wünschenswert.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 


 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Novelle des Kinderbetreuungsgeldgesetzes vorzulegen, wonach auch Eltern eines älteren Pflegekindes für einen definierten Zeitraum ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bzw. eine vergleichbare Geldleistung zusteht.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss  vorgeschlagen.