1008/A XXV. GP

Eingebracht am 25.03.2015
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ANTRAG

der Abgeordneten Judith Schwentner, Daniela Musiol; Eva Mückstein, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten und Kuranstaltengesetz (KAKuG), zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr.  32/2014, sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr.  2/2015, geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten und Kuranstaltengesetz (KAKuG), zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr.  32/2014, sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr.  2/2015, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

Änderung des Krankenanstalten und Kuranstaltengesetzes (KAKuG)

 

1.    § 27a KAKuG Abs. 1 dritter Satz lautet:

 

Von der Kostenbeitragspflicht sind jedenfalls Personen, für die bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen, die Anstaltspflege im Zusammenhang mit einer Organspende in Anspruch nehmen, Personen nach § 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4, sowie jene Personen ausgenommen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind.“


2.    § 27a KAKuG Abs. 3 dritter Satz lautet:

 

„Von der Beitragspflicht sind jedenfalls Personen, für die bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen, die Anstaltspflege im Zusammenhang mit einer Organspende in Anspruch nehmen, Personen nach § 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4 sowie jene Personen ausgenommen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind.“

 

3.    § 27a KAKuG Abs. 5 dritter Satz lautet:

 

„Von der Beitragspflicht sind jedenfalls Personen, für die – abgesehen von der Sonderklassegebühr gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 – bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen, die Anstaltspflege im Zusammenhang mit einer Organspende in Anspruch nehmen, Personen nach § 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4 sowie jene Personen ausgenommen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind.“

 

 

Artikel II

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2009, wird wie folgt geändert:

 

In § 447f Abs. 7 ASVG wird der Punkt am Satzende der Z. 3. durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4. angefügt:

 

„4. für Personen nach § 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4.“

 

Begründung:

 

Für einen Krankenhausaufenthalt von Kindern sind auf Grund der mit diesem Antrag abzuändernden Bestimmungen zwischen € 490 und € 562,- zu bezahlen. Dieser Betrag übersteigt die Kosten für Versicherte, die im Krankenhaus zur Behandlung einer Krankheit aufgenommen werden, um fast 60%. Dazu kommen noch jene erheblichen Kosten, die Eltern im Fall eines Krankenhausaufenthaltes ihrer Kinder für Begleitung verrechnet werden.

Die Krankenhausbeiträge stellen eine erhebliche finanzielle Belastung in einer Situation dar, in der die psychische und soziale Belastung für Familien besonders groß ist. Es ist nicht im Sinne der Heilung wie auch nicht geeignet zur Herstellung eines Umfelds, in dem ein Heilungsprozess begünstigt wird, Menschen, die ohnehin erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt sind, mit erheblichen Zahlungsforderungen zusätzlich zu belasten.

Dieser Gesetzesantrag zielt darauf ab, Kostenbeiträge für Krankenhausaufenthalte von Kindern abzuschaffen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.

 

Gleichzeitig wir die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.