1018/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 25.03.2015
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

betreffend Neuausschreibung der Rechtsberatung im österreichischen Asylverfahren

 

Der zur Zeit in Begutachtung befindliche Entwurf für ein Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 enthält, anders als ursprünglich vorgesehen, keine Änderungen was die Rechtsberatung von Asylwerber_innen betrifft. Die momentane Situation gilt also fort:

Bereits mit Verabschiedung der Asylgesetz-Novelle 2003 wurden Asylsuchenden in der Erstaufnahmestelle Rechtsberater zur Seite gestellt, welche die Interessen der Asylsuchenden wahrzunehmen hatten und diese auch juristisch berieten. In Umsetzung der EU-Asylverfahrensrichtlinie (2005/85/EG) und des Erkenntnisses VfSlg 19188 - 19263, 19275/2010 des Verfassungsgerichtshofes wurde zudem im Jahr 2011 eine kostenlose Rechtsberatung im zweitinstanzlichen Asylverfahren gesetzlich verankert und nach Durchführung einer Ausschreibung und eines Verhandlungsverfahrens an die ARGE-Rechtsberatung (ein Zusammenschluss von Diakonie, Volkshilfe Wien und Volkshilfe Oberösterreich) und an den Verein Menschenrechte Österreich vergeben. Neben dieser gesetzlich eingerichteten Rechtsberatung für Asylwerber_innen sind die Caritas Österreich sowie die Diözesen der Caritas in den Bundesländern die größten Anbieter von rechtlicher Beratung für Asylwerber_innen in Österreich.

Die Rechtsberater erhalten pro betreutem Asylwerber bzw Verfahren einen Pauschalbetrag (variierend, rund 200 Euro), wobei ein allfälliger (zeitlichen) Mehraufwand, wie er insbesondere bei vulnerablen Gruppen (Folteropfer, Minderjährige u.a.), aber auch hinsichtlich sonstiger Gegebenheiten (etwa Notwendigkeit eines Dolmetschers) gegeben ist, nicht berücksichtigt wird; Kritik daran wird bereits seit einigen Jahren geübt. Einige erfahrene Hilfsorganisationen beteiligten sich beteiligten sich zwar an der Ausschreibung, nahmen den Auftrag aber schlussendlich  nicht an, da die dargebotenen Pauschalsätze für die qualitative Erfüllung der ausgeschriebenen Tätigkeit zu niedrig sind; sie sind keinesfalls kostendeckend. Der Zuschlag wurde schließlich nach dem Billigstbieterprinzip erteilt.

Im Hinblick auf die Qualifikation von Rechtsberatern lässt sich feststellen, dass die derzeit vorgesehenen Mindesterfordernisse (Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums; Abschluss eines mindestens vierjährigen Studiums einschließlich dreijähriger durchgehender Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechts; oder mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechts) nicht ausreichend erscheinen, um umfassende qualifizierte Rechtsberatung während des gesamten Asylverfahrens vornehmen zu können. Sowohl der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums in Österreich oder eines etwaigen Aufnahmetests zur Feststellung der Qualifikation als auch zusätzliche Praxiserfahrung (insbesondere vor dem Hintergrund der Komplexität des österreichischen Asylwesens, das von nationalen, europarechtlichen und internationalen Fragestellungen durchzogen ist) sind notwendig, um verantwortungsvolle Rechtsberatung zu ermöglichen.

Qualität kostet - und genau das ist bei einer Neuausschreibung zu berücksichtigen; zusätzlich stellen Varianten hinsichtlich der Abgeltung, wie etwa die Staffelung von Beträgen je nach Aufwand - unter Abgeltung allfälligen Mehraufwandes - eine sinnvolle Weiterentwicklung dar.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG


Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Inneres wird aufgefordert, erneut eine Ausschreibung hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Rechtsberatung für Asylwerber_innen nach dem Best-, nicht nach dem Billigstbieterprinzip durchzuführen."

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Innere Angelegenheiten vorgeschlagen.