1024/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 25.03.2015
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EntschlieSSungsantrag

 

der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kollegin und Kollegen

betreffend Sozial- und Arbeitsrechtliche Absicherung von Eltern im Falle eines Kindstodes

Die sozial- und arbeitsrechtlichen Folgen im Falle eines Kindstodes oder einer Totgeburt sehen nur teilweise eine adäquate soziale Absicherung vor. Im Falle eines solchen emotionalen belastenden Lebenseinschnitts muss darauf wertgelegt werden, dass den betroffenen Müttern und Vätern eine entsprechende unbürokratische Absicherung gewährt wird und soziale Netze die Betroffenen ausreichend auffangen.

Im Falle eines Kindstodes muss der Zeitpunkt betrachtet werden, in dem es zum Kindstod kommt. Wenn dies in die Zeit des Mutterschutzes fällt, ist jedenfalls eine soziale Absicherung bis zum Ende des Mutterschutzes gegeben. Wenn allerdings der Mutterschutz kurz nach dem Kindstod endet, ist die verbleibende Frist für die psychische Verarbeitung des tragischen Ereignisses häufig nicht mehr adäquat. Es erscheint angemessen, den Mutterschutz und damit den Wochengeldbezug in den tragischen Fällen von Kindstod auf 8 Wochen nach Eintritt des Kindstods zu verlängern. Einen solchen Vorschlag muss wird aufgrund unserer Initiative im Sozialausschuss diskutiert werden.

Anders ist die gesetzliche Lage, wenn das Kind während dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld bzw. in der Karenz besteht verstirbt. Hier besteht ab dem Folgetag des Todes kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und grundsätzlich endet auch die Karenz. In diesem Fall müssten sich die betroffenen Mütter (Väter) schon am Folgetag beim Arbeitgeber melden. Dieser könnte die Arbeitsaufnahme wieder fordern. Wenn dies nicht gemacht wird, weil z.B. eine Karenzvertretung da ist, müsste sich die Betroffene beim AMS arbeitslos melden, um sozialrechtlich abgesichert zu sein. Um etwaigen Pflichten zu entgehen, könnte sich die Betroffene Frau auch krankmelden lassen.

Diese bürokratischen Auflagen sind nach dem Tod eines Kindes wohl kaum von den betroffenen Eltern zu erwarten. In diesem Fall wäre es möglich den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes und die Karenzdauer zumindest noch weitere 8 Wochen zu verlängern.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG




Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesministerin für Familie und Jugend wird aufgefordert dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die vorsieht, dass im Falle des Todes eines Kindes während dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld bzw. während einer vereinbarten Karenz, der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bzw. die Karenz ohne bürokratische Hürden, weitere acht Wochen erhalten bleibt."



In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.