1033/A XXV. GP

Eingebracht am 26.03.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Niko Alm, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz - AltFG) erlassen sowie das Kapitalmarktgesetz und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das dem ein Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz - AltFG) erlassen sowie das Kapitalmarktgesetz (KMG, BGBI. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 184/2013) und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG, BGBI. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 98/2014) geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1         Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen

Artikel 2         Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Artikel 3         Änderung des Alternative Investmentfonds-Manager Gesetzes

 

Artikel 1

Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz- AltFG)

Geltungsbereich


§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch alternative Finanzinstrumente.

(2) Auf Emittenten, die nicht vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfasst sind sowie auf Emissionen, deren Gesamtwerte die in § 4 Abs. 1 festgelegte Obergrenze übersteigen, ist das Kapitalmarktgesetz - KMG, BGBI. Nr. 625/1991, anzuwenden. Die in § 3 Abs. 1 KMG genannten Ausnahmen von der Prospektpflicht gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Begriffsbestimmungen


§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.    Emittent: natürliche oder juristische Person, die, sofern sie bereits ein Unternehmen betreibt, weniger als 250 Personen beschäftigt und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielt oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und die durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente fremde Gelder von 150 oder mehr Anlegern einsammelt, um damit unmittelbar primär eine Wertschöpfung aus einer aktiven Tätigkeit, und nicht aus dem passiven Halten von Vermögensgegenständen, zu finanzieren

2. alternative Finanzinstrumente: Aktien, Anleihen, Geschäftsanteile an einer Genossenschaft, Genussrechte, stille Beteiligungen und qualifizierte Nachrangdarlehen; diese dürfen, ausgenommen bei Anleihen, keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch gewähren;

3. qualifiziertes Nachrangdarlehen: ein Darlehen, bei dem der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Gelder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit überlässt und der Darlehensgeber die Forderungen aus dem Darlehensvertrag nicht geltend machen kann, falls dies beim Darlehensnehmer einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens herbeiführen würde; im Fall der Liquidation oder Insolvenz des Darlehensnehmers können die Forderungen des Darlehensgebers erst nach Befriedigung aller anderen nicht nachrangigen Gläubiger geltend gemacht werden;

1.    Anleger: natürliche oder juristische Person, die alternative Finanzinstrumente erwirbt;

2.    Internetplattform: Website, auf der alternative Finanzinstrumente gem. § 2 Z 2, auf der Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG durch den Betreiber einer Internetplattform zwischen Emittenten und Anlegern vermittelt werden;

3.    Betreiber einer Internetplattform: natürliche oder juristische Person, die eine Internetplattform gemäß Z 5 betreibt;

4.    dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es Anlegern gestattet, Informationen derart angemessene Dauer einsehen können und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

Zulässigkeit der Ausgabe alternativer Finanzinstrumente 


§ 3. Emittenten sind unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt alternative Finanzierungsinstrumente auszugeben, sofern innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten

1. der Gesamtwert der entgegengenommenen Gelder nicht den Betrag von 2,5 Millionen Euro erreicht oder übersteigt und

2. die von einem einzelnen Anleger entgegengenommenen Beträge einen Gesamtwert von 30 000 Euro nicht übersteigen, es sei denn, es handelt sich um einen qualifizierten Privatkunden gemäß § 2 Abs. 1 Z 42 AIFMG oder einen professionellen Anleger gemäß § 2 Abs. 1 Z 33 AIFMG.

Informationspflichten

§4. (1) Emittenten haben, wenn der Gesamtwert der von ihnen ausgegebenen alternativen Finanzinstrumente in der Europäischen Union über einen Zeitraum von zwölf Monaten gerechnet wenigstens 250 000 Euro aber weniger als 2,5 Millionen Euro beträgt, den Anlegern vor Abschluss eines Vertrages über den Erwerb alternativer Finanzinstrumente zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1. Angaben über den Emittenten: Rechtsform, Firma, Sitz, Angaben zur Kapitalstruktur, gegliedert nach Stimmrecht, Dauer und Rangfolge im Insolvenzfall, Angabe der Organwalter, Angabe der Eigentümer sowie Angabe aller mit wenigstens 25% beteiligten wirtschaftlichen Eigentümer, im Fall von juristischen Personen mit Firmenbuchauszug, Unternehmensgegenstand, Beschreibung des geplanten Produkts oder der geplanten Dienstleistung

2.Angaben über das alternative Finanzinstrument: Rechtsform und Art des alternativen Finanzinstruments, Laufzeit, Kündigungsfristen und -termine, Darstellung des Kaufpreises samt allen Nebenkosten, Bestimmungen über die Stellung der Anleger im Insolvenzfall, Kontroll- und Mitwirkungsrechte, Darstellung der Möglichkeit und Kosten einer späteren Veräußerung

3. Angaben zur Verwendung der durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente eingesammelten Gelder;

4. Angabe von Art und Ausmaß des Verlustrisikos der von den Anlegern investierten Gelder und Hinweis, dass der Erwerb alternativer Finanzinstrumente das Risiko des Verlustes des gesamten investierten Kapitals beinhaltet;

5. Hinweis auf das Nichtvorliegen einer Beaufsichtigung durch die FMA.

Abweichend davon ist vom Emittenten im Fall eines öffentlichen Angebots von Aktien oder Anleihen ein vereinfachter Prospekt nach § 7 Abs. 8a KMG  - oder ein Prospekt für Wertpapiere nach § 7 Abs. 8 erster Satz KMG zu erstellen und von der FMA zu billigen. Die Erfüllung der Pflichten des Abs. 1 entbindet nicht von der Einhaltung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Verbraucher

(2) Emittenten haben einmal jährlich ihren aktuellen. Jahresabschluss zu veröffentlichen. Darüber hinaus haben Emittenten einmal jährlich die wesentlichen Änderungen der gemäß Abs.1 Z 1 anzuführenden Angaben zu veröffentlichen.

(3) Die Erfüllung der Pflichten gemäß Abs. 1 und 2 hat durch Zurverfügungstellung der Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen. Im Fall der Durchführung der Finanzierung über eine Internetplattform sind die Informationen zusätzlich auf dieser zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck haben die Emittenten die Informationen umgehend an den Betreiber der jeweiligen Internetplattform zu übermitteln.

(4) Emittenten haben die Bestimmungen über Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß §§365m bis 365z Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBI. Nr. 194/1994, in Bezug auf Anleger einzuhalten, sofern die Finanzierung nicht durch Ausgabe von Wertpapieren erfolgt, die in Form einer Sammelurkunde verbrieft sind.

(5) Emittenten haben, ausgenommen im Fall der Nutzung einer Internetplattform, beim Abschluss eines Vertrages über alternative Finanzinstrumente die Identitäten der Anleger festzustellen.

Besondere Anforderungen an Betreiber einer Internetplattform

§ 5. (1) Betreiber einer Internetplattform sind zur Vermittlung von alternativen Finanzierungsinstrumenten gem. § 2 Z 2 Anlegern und Emittenten berechtigt. Die Einhaltung der Pflichten der Abs. 2 bis 7 ersetzt nicht die Einhaltung der Vorschriften der GewO 1994.

(2) Betreiber einer Internetplattform haben

1.die Bestimmungen über Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß §§ 365m bis 365z GewO 1994 in Bezug auf Emittenten und Anleger einzuhalten, und

2. die Identitäten der Emittenten, welche ihre Internetplattform nutzen, sowie bei Abschluss eines Vertrages über den Erwerb von Veranlagungen über die Internetplattform des Betreibers, jene des Anlegers, festzustellen.

(3) Betreiber einer Internetplattform haben zumindest folgende Informationen auf ihrer Internetplattform zur Verfügung zu stellen:

1. Angaben über den Betreiber der Internetplattform: Rechtsform, Firma, Sitz, Angabe der Organwalter, Angabe der Eigentümer sowie Offenlegung aller mit wenigstens 25% beteiligten wirtschaftlichen Eigentümer, im Fall von juristischen Personen mit Firmenbuchauszug und Unternehmensgegenstand

2. Angabe der Auswahlkriterien für die Zulassung von Emittenten auf der Internetplattform;

3. Angabe der Art und Höhe der von Anlegern und Emittenten eingehobenen Entgelte;

4. Informationen gemäß § 4 Abs. 1 und 2.

Für Informationen gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 sind ausschließlich die jeweiligen Emittenten verantwortlich. Eine Haftung der Betreiber einer Internetplattform für Informationen nach Z 4 ist daher ausgeschlossen.

(4) Sonstige für Betreiber einer Internetplattform nach anderen Bundesgesetzen bestehende Informationspflichten bleiben hierdurch unberührt.

Strafbestimmung

§ 6. Wer gegen die Pflichten der §§ 4 und 5 verstößt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

Verweise

§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

§ 9. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.

Inkrafttreten

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. 6. 2015 in Kraft.

Artikel 2


Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Das Kapitalmarktgesetz, BGBI. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 184/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 10 wird der Betrag "250 000 Euro" durch den Betrag " 2,5 Millionen Euro" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 wird nach Z 10 folgende Z 10a eingefügt:

"10a. abweichend von Z 10 Angebote von Aktien oder Anleihen über einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 250 000 Euro, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist;"

3. § 3 Abs. 1 Z 15 entfällt.


4. Nach § 7 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

"(8a) Abweichend von Abs. 8 ist, sofern das Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als fünf Millionen Euro während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt, ein vereinfachter Prospekt gemäß der Anlage F zu erstellen. Im Fall von Weltpapieren kann anstatt dessen freiwillig ein Prospekt gemäß Abs. 8 erster Satz erstellt werden. Für Veranlagungen gelten die Abs. 2 bis 7 nicht. Der vereinfachte Prospekt ist für Veranlagungen auf Deutsch oder Englisch zu erstellen."

5. Dem§ 19 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 3 Abs. 1 Z 10 und Z 10a, § 7 Abs. 8a und die Anlage F in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI.1 Nr. . xxx/2015 treten mit 1. 6. 2015 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 15 tritt mit Ablauf des 31. 5. 2015 außer Kraft."

6. Nach Anlage E wird folgende Anlage F angefügt:

„Anlage F

Schema F

SCHEMA FÜR DEN VEREINFACHTEN PROSPEKT FÜR VERANLAGUNGEN UND WERTPAPIERE

(Soweit das Schema für Wertpapiere heranzuziehen ist, ist der darin verwendete Begriff der Veranlagung sinngemäß durch den Begriff des Wertpapieres zu ersetzen.)

KAPITEL 1

Angaben über jene, welche gemäß den §§ 8 und 11 haften

(Name, Stellung)

KAPITEL2


Angaben über die Veranlagung

1. Die Veranlagungsbedingungen, insbesondere die Kündigungsfristen und die Ausstattung der Veranlagung,

2. die Zahl-, Einreichungs- und Hinterlegungsstellen,

3. Übersicht über die allenfalls bisher ausgegebenen Vermögensrechte,

4. Rechtsform der Veranlagung (Anteils-, Gläubigerrecht oder Mischform), Gesamtbetrag, Stückelung sowie Zweck des Angebotes,

5. Art der Veranlagung (offene oder geschlossene Form),

6. allfällige Haftungserklärungen Dritter für die Veranlagung,

7. Personen, die das Angebot fest übernommen haben oder dafür garantieren,

8. die auf die Einkünfte der Veranlagung erhobenen Steuern (beispielsweise Kapitalertragsteuer, ausländische Quellensteuern),

9. Zeitraum für die Zeichnung,

10. etwaige Beschränkungen der Handelbarkeit der angebotenen Veranlagung und Markt, auf dem sie gehandelt werden kann,

11. Angabe allfälliger Belastungen,

12. Bestimmungen über die Ausschüttung und Verwendung des Jahresüberschusses/Jahresgewinnes,

13. Darstellung des Kaufpreises der Veranlagung samt allen Nebenkosten,

14. Art und Umfang einer Absicherung der Veranlagung durch Eintragung in öffentliche Bücher,

15. Darlegung der Möglichkeiten und Kosten einer späteren Veräußerung der Veranlagung,

16. Bestimmungen über die Abwicklung und die Stellung der Anleger im Insolvenzfall,

17. Wertpapierkennnummer (falls vorhanden).

KAPITEL3

Angaben über den Emittenten

1. Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand oder Projektgegenstand

2. Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zum Grundkapital oder dem Grundkapital entsprechenden sonstigen Gesellschaftskapital, dessen Stückelung samt Bezeichnung etwaiger verschiedener Gattungen von Anteilsrechten,

3. Mitglieder der Organe der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Aufsicht (Name, Stellung),

4. Angabe der Anteilseigner, die in der Geschäftsführung des Emittenten unmittelbar oder mittelbar eine beherrschende Rolle ausüben oder ausüben können,

5. der letzte Jahresabschluss samt etwaiger Lageberichte und Bestätigungsvermerk(e).

KAPITEL4


Angaben über die Depotbank (falls vorhanden)

1. Firma und Sitz,

2. Jahresabschluss samt Bestätigungsvermerk

KAPITELS 5

1. Art und Umfang der laufenden Informationen der Anleger über die wirtschaftliche Entwicklung der Veranlagung,

2. sonstige Angaben, die für den Anleger erforderlich sind, um sich ein fundiertes Urteil im Sinne des § 7 Abs. 1 zu bilden.

KAPITEL6

Kontrollvermerk des Prospektkontrollors"

Artikel 3

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz - AIFMG, BGBI. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 98/2014, wird wie folgt geändert:

I. In§ 48 Abs. 8a Z 7 wird der Betrag „100 000“ durch den Betrag „30 000“ ersetzt.

2. In§ 48 Abs. 8c Z 11 wird der Betrag „100 000“ durch den Betrag „30 000" ersetzt.

3. Dem § 74 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 48 Abs. 8a und 8c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xxx/2015 tritt mit 1. 6. 2015 in Kraft."

Begründung

 

Crowdfunding wird als alternative Finanzierungsform auch in Österreich Fuß fassen. Noch fehlen dazu angemessene, rechtliche Rahmenbedingungen. Sinnvoll wären unter anderem höhere betragsmäßige Schwellenwerte für die Verpflichtung zur Erstellung eines Kapitalmarktprospekts. In den USA gilt beispielsweise eine Prospektpflicht erst ab einer Million US-Dollar. Selbst im Regierungsprogramm findet sich folgender Absatz: "Erarbeitung eines attraktiven Rechtsrahmens zur Verbesserung von Crowdfunding- und Bürgerbeteiligungsmodellen bis 31.3.2014 (gemäß dem einstimmig beschlossenen Entschließungsantrag des Nationalrates vom 5.7.2013)"

Nur 2,3 % aller notwendigen Unternehmens- und Investitionsfinanzierungen haben ein Volumen von mehr als € 1 Million. Allerdings ist der Zugang zu Kapital (speziell für KMUs, die 99% aller östereichischen Unternehmen ausmachen) zunehmend schwieriger. Einerseits unterliegen Banken immer strengeren Vorschriften und Regularien (beispielsweise Basel III), andererseits werden alternative Finanzierungsformen durch private Anleger stark eingeschränkt (beispielsweise durch Einführung des AIFMG).

Als Hintergrund für die Einschränkung von privaten Unternehmensfinanzierungen wird oft der Anlegerschutz angeführt. Anlegerschutz ist wesentlich und auch wichtig für den Kapitalmarkt, um das Vertrauen der Anleger zu schützen. Beim Anlegerschutz muss aber mit Augenmaß vorgegangen werden. Viele der aktuellen Vorschriften sind schlichtweg ineffektiv, übermäßig bürokratisch, unverständlich und ohne Berücksichtung der Besonderheiten des östereichischen Kapitalmarktes (Größe, Anlegerstruktur etc.) implementiert worden. Diese Vorschriften behindern daher sowohl Start-Ups als auch KMUs bei der Schaffung von zukunftsträchtigen und sicheren Arbeitsplätzen – oder noch viel schlimmer – gefährden bestehende.

Crowdfunding ist ein innovatives Konzept, um Finanzierungslücken zu schließen und Wachstum zu ermöglichen. Es fehlt jedoch an einem entsprechenden gesetzlichen Rahmen, um die Interessen aller Beteiligten zusammenzuführen. Es gilt die Interessen der Privatanleger, der Start-Ups und KMUs, aber auch der oft dazwischen geschalteten Crowdfunding-Plattformen, zusammenzuführen. Aktuell fehlt ein gesicherter Rechtsrahmen für diese Plattformen, die damit in einem rechtlich nicht ausreichend definierten bzw. limitieren Raum agieren. Durchgehende Rechtssicherheit ist daher derzeit weder für die Betreiber von Crowdfunding-Plattformen noch für Investoren gegeben.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.