1042/A XXV. GP
Eingebracht am 26.03.2015
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Antrag
der Abgeordneten Dr. Matthias Strolz, Dr. Marcus Franz, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2015, wird wie folgt geändert:
In § 2 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a (neu) eingefügt:
"(3a) Darüberhinaus sind der Auftraggeber und die Höhe des geleisteten Entgelts in der Veröffentlichung selbst durch den dazu Verpflichteten bekanntzugeben."
Im Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz ist seit 2011 normiert, dass die der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträger ("die öffentliche Hand") die Kosten ihrer Print- und Online-Werbung im Wege der KommAustria veröffentlichen müssen. Diese Veröffentlichung erfolgt jedoch einerseits nur zusammenfassend pro Quartal und andererseits erst nachträglich am Ende des folgenden Quartals. Der notwendigen Transparenz ist somit nicht genüge getan. Für die Bürger_innen muss auf einen Blick ersichtlich sein, welcher öffentliche Auftraggeber hinter einem Inserat steht und welchen Kosten nach Tarif die genutzte Werbefläche entspricht. Am effizientesten ist dies möglich, indem diese Informationen im Inserat selbst ausgewiesen werden.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.