1053/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 26.03.2015
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ENTSCHLIEßUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Weigerstorfer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Stellung von Tierschutzorganisationen in Strafverfahren“

Die Bundesländer sind verpflichtet, gegenüber der Bundesministerin für Gesundheit einen Tierschutzombudsmann zu bestellen. Der Tierschutzombudsmann hat die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten und unterliegt in Ausübung seines Amtes keinen Weisungen. Er hat in Verwaltungsverfahren nach dem Tierschutzgesetz Parteistellung und ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen, sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben den Tierschutzombudsmann bei der Ausübung seines Amtes zu unterstützen.

Anders ist die Sachlage in Strafverfahren. In Österreich besteht keine „Tieranwaltschaft“, welche zur Vertretung der tatsächlich Betroffenen, nämlich der Tiere, befugt ist.

 

Ziel des bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes ist es, den Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf wahrzunehmen. Im Vordergrund steht der Schutz des einzelnen Tieres als Individuum. Das Bundesgesetz zielt nicht auf die Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auf den Schutz der Interessen der Tiere ab.

 

Insgesamt ist es erforderlich, die Vertretung des „Mitgeschöpfes“ Tier zu verbessern. Beispielsweise sind dem Verband der Österreichischen Tierschutzorganisationen unter Berücksichtigung seiner großen Expertise im Tierschutzbereich diesbezügliche Verfahrensrechte in Verwaltungsstrafverfahren und in gerichtlichen Strafverfahren wegen Tierquälerei und anderen Tierschutzwidrigkeiten einzuräumen.

 

„Eine der tragenden Ideen unserer Rechtsordnung ist es, dass niemand bloss ein Objekt der Tätigkeit staatlicher Organe sein soll, sondern dass jedermann den Anspruch auf Respektierung seiner Rechte durch Behörden und auf Vertretung seiner Interessen gegenüber staatlichen Organen hat. Folglich soll jedermann, dessen Rechtsposition durch den Inhalt eines behördlichen Aktes betroffen sein kann, den Anspruch haben, an dem Verfahren, das der Setzung eines Rechtsaktes vorausgeht, aktiv teilnehmen und dabei seine Rechtsstandpunkte vertreten können".[1]

 

Mit dem Hinweis auf den in der Verfassung verankerten Rechtsstatus von Tieren ist hier analog dasselbe für Tiere zu fordern, wahrgenommen durch ihre Vertretung, den Verband  Österreichischer Tierschutzorganisationen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen nachstehenden

 

 

Entschließungsantrag:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und im Besonderen die für den Tierschutz zuständige Bundesministerin für Gesundheit in Kooperation mit dem Bundesminister für Justiz werden aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, durch den dem Verband der Österreichischen Tierschutzorganisationen unter Berücksichtigung seiner großen Expertise im Tierschutzbereich diesbezügliche Verfahrensrechte in Verwaltungsstrafverfahren und in gerichtlichen Strafverfahren eingeräumt werden.“

 

In formaler Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.

 

 



[1] Gerhard Wielinger/ Gunther Gruber, Einführung in das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht, Graz, 1988